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1.9 KiB

BESCHLUSS
12
November
Strafsache
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
12
November
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
analog
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
Dezember
Schuldspruch
geändert
Verurteilung
tateinheitlich
Betrug
begangener
Urkundenfälschung
Fällen
Urteilsgründe
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
Fällen
Fällen
Tateinheit
Urkundenfälschung
Betrugs
Tateinheit
Urkundenfälschung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Feststellung
§
Abs.
getroffen
.
richtet
Rügen
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
nur
Entscheidungsformel
ersichtlichen
geringfügigen
Erfolg
;
Übrigen
ist
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
ausgeführt
hat
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Fällen
Urteilsgründe
kann
Strafkammer
irrtümlich
vorgenommene
tateinheitlich
jeweils
zutreffenden
Schuldspruch
Betruges
hinzutretende
Verurteilung
Urkundenfälschung
Bestand
haben
.
folgt
Auffassung
Landgerichts
allerdings
Taten
Vorwurf
Urkundenfälschung
Anklageschrift
umfasst
gewesen
wäre
:
Urteilsgründen
hätten
Betrug
Urkundenfälschung
zueinander
Tateinheit
gestanden
so
Landgericht
Vorliegen
Tatbestandvoraussetzungen
§
StGB
auch
insoweit
Entscheidung
berufen
gewesen
wäre
.
Allerdings
lässt
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
Recht
hingewiesen
hat
Urteilsfeststellungen
entnehmen
Angeklagte
genannten
Fällen
Betrug
auch
Urkundenfälschung
beging
.
Änderung
Schuldspruchs
lässt
Strafausspruch
unberührt
.
Landgericht
hat
ausgeführt
irrtümliche
tateinheitliche
Verurteilung
Urkundenfälschung
Strafzumessung
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
hat
.
geringfügige
Erfolg
Revision
lässt
unbillig
erscheinen
Angeklagten
gesamten
Kosten
Rechtsmittels
belasten
Abs.
.
Pfister
Gericke