BESCHLUSS 12 November Strafsache 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 12 November gemäß § Abs. § Abs. analog einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . Dezember Schuldspruch geändert Verurteilung tateinheitlich Betrug begangener Urkundenfälschung Fällen Urteilsgründe entfällt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Diebstahls Fällen Fällen Tateinheit Urkundenfälschung Betrugs Tateinheit Urkundenfälschung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Feststellung § Abs. getroffen . richtet Rügen Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat nur Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg ; Übrigen ist Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat unbegründet Sinne § Abs. . Fällen Urteilsgründe kann Strafkammer irrtümlich vorgenommene tateinheitlich jeweils zutreffenden Schuldspruch Betruges hinzutretende Verurteilung Urkundenfälschung Bestand haben . folgt Auffassung Landgerichts allerdings Taten Vorwurf Urkundenfälschung Anklageschrift umfasst gewesen wäre : Urteilsgründen hätten Betrug Urkundenfälschung zueinander Tateinheit gestanden so Landgericht Vorliegen Tatbestandvoraussetzungen § StGB auch insoweit Entscheidung berufen gewesen wäre . Allerdings lässt Generalbundesanwalt Antragsschrift Recht hingewiesen hat Urteilsfeststellungen entnehmen Angeklagte genannten Fällen Betrug auch Urkundenfälschung beging . Änderung Schuldspruchs lässt Strafausspruch unberührt . Landgericht hat ausgeführt irrtümliche tateinheitliche Verurteilung Urkundenfälschung Strafzumessung Lasten Angeklagten berücksichtigt hat . geringfügige Erfolg Revision lässt unbillig erscheinen Angeklagten gesamten Kosten Rechtsmittels belasten Abs. . Pfister Gericke