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7.5 KiB

NAMEN
16
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
16
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Leitender
Oberstaatsanwalt
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Wilhelmshaven
Verteidiger
Angeklagten
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Verhandlung
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
13
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
1
.
Angeklagte
betrifft
vollem
Umfang
2
.
Angeklagten
betrifft
Strafausspruch
soweit
Entscheidung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
4
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
II
.
Revision
Angeklagten
Urteil
wird
verworfen
.
vorgenannte
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Freisprechung
übrigen
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
hat
Angeklagte
Maßregel
§
§
StGB
angeordnet
.
Angeklagten
hat
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Einbeziehung
"
Urteils
Amtsgerichts
24.10.2001
"
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
weiteren
Falles
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
gesonderten
Freiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
.
Schließlich
hat
Landgericht
Einziehung
sichergestelltem
Haschisch
angeordnet
.
Urteil
wenden
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
.
Staatsanwaltschaft
hat
zuungunsten
Angeklagten
eingelegte
Generalbundesanwalt
vertretene
Revision
jeweiligen
Rechtsfolgenausspruch
beschränkt
.
Angeklagte
rügt
Revision
Verletzung
formellen
Rechts
erstrebt
Sachbeschwerde
geringere
Strafen
Strafaussetzung
Bewährung
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
hat
Urteilsformel
ersichtlichen
Erfolg
;
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
.
Landgericht
hat
festgestellt
:
Angeklagte
Mai
Einfuhr
rund
Gramm
Haschisch
Gramm
Marihuana
Hanfsamen
frischer
Tat
betroffen
worden
war
hierwegen
wurde
einbezogenen
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
kam
spätestens
August
Nichtrevidenten
Sohn
Angeklagten
größere
Mengen
Haschisch
besorgen
.
Angeklagte
verhindern
wollte
Sohn
Beschaffungsfahrten
durchführt
erklärte
bereit
Kurierin
tätig
werden
.
Demgemäß
fuhr
Auftrag
Angeklagten
Sohnes
August
Anfang
November
Pkw
Mal
Groningen
wirkte
unentgeltlich
Einfuhr
jeweils
rund
Gramm
Haschisch
Bundesrepublik
.
Landgericht
überzeugen
vermochte
Angeklagte
bereits
ersten
Fahrt
Transport
Haschisch
wußte
wurde
insoweit
freigesprochen
.
Angeklagte
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
führt
Aufhebung
Urteils
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
.
1
.
Beschränkung
Rechtsmittels
Rechtsfolgenausspruch
ist
unwirksam
Tragfähigkeit
Schuldspruches
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
fehlt
vgl.
Kuckein
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Ausführungen
Urteils
Gehilfenvorsatz
Angeklagten
sind
widersprüchlich
.
Landgericht
hat
festgestellt
Angeklagten
sei
jeweils
bewußt
gewesen
eingeführte
Haschischmenge
"
nur
Eigenverbrauch
bestimmt
war
großenteils
weiterverkauft
werden
sollte
S.
.
Rahmen
Strafzumessung
ist
Strafkammer
hingegen
ausgegangen
"
Angeklagte
glaubte
Haschisch
sei
allein
Angeklagten
bestimmt
benötige
Schmerzen
S.
.
Wäre
richtig
hätte
aber
erforderlichen
Vorstellung
Haupttat
Beihilfe
Handeltreiben
geleistet
.
2
.
Unwirksamkeit
Revisionsbeschränkung
führenden
widersprüchlichen
Feststellungen
bedingen
Aufhebung
Verurteilung
Angeklagten
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
.
rechtsfehlerfreie
Verurteilung
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
kann
ebenfalls
bestehen
bleiben
Gesetzesverletzungen
jeweils
Konkurrenzverhältnis
Tateinheit
rechtsfehlerhaft
angenommenen
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
stehen
.
Aufhebung
Schuldspruchs
hat
Aufhebung
gesamten
Folge
.
II
.
Angeklagter
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
betrifft
wirksam
folgenausspruch
beschränkte
Revision
Staatsanwaltschaft
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
Landgericht
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
unterlassen
hat
.
Begründung
Landgerichts
Annahme
Einzeltaten
Angeklagten
jeweils
minder
schwere
Fälle
§
§
Abs.
vorliegen
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
ist
einseitig
nur
Angabe
Milderungsgesichtspunkten
begrenzt
vgl.
§
schwerer
Fall
Gesamtwürdigung
unvollständige
.
Landgericht
hat
Zusammenhang
erörtert
Angeklagte
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Mai
frischer
Tat
betroffen
schon
kurze
Zeit
ersten
abgeurteilten
einschlägigen
Taten
begangen
hat
dritten
Tat
auch
abhalten
ließ
Tage
zuvor
Einfuhrtat
Mai
erheblichen
Bewährung
ausgesetzten
Freiheitsstrafe
verurteilt
worden
war
.
Anwendung
§
StGB
Landgericht
gesonderten
weiteren
Milderung
§
StGB
herangezogen
hat
S.
hält
rechtlicher
Prüfung
ebenfalls
stand
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Urteilsgründe
nachvollziehbar
ist
.
Feststellungen
ist
Landgericht
"
ausgegangen
Angeklagte
krankhaften
seelischen
Störung
schizophrene
Psychose
langjähriger
schädlicher
Gebrauch
Cannabis
Fähigkeit
einsichtsgemäß
handeln
erheblich
vermindert
war
"
.
ist
Strafkammer
eigene
Erwägungen
"
insoweit
überzeugenden
Ausführungen
Sachverständigen
Dr.
gefolgt
"
.
Urteil
teilt
indes
entsprechenden
Ausführungen
noch
wesentlichen
tatsächlichen
Grundlagen
Schlußfolgerungen
Sachverständigen
anknüpfen
.
Rechtsfolgenausspruch
kann
Urteil
auch
insoweit
Bestand
haben
Landgericht
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
unterlassen
hat
.
Prüfung
Maßregel
anzuordnen
ist
drängte
Urteilsfeststellungen
.
probierte
Angeklagte
erstmals
Haschisch
konsumierte
Betäubungsmittel
ständig
Erfahrung
gemacht
hatte
Schmerzen
deutlich
lindern
konnte
S.
.
Feststellungen
hat
täglich
bis
zu
Gramm
Haschisch
konsumiert
S.
angefochtenen
Urteil
zugrundeliegenden
Straftaten
auch
Deckung
Eigenbedarfs
begangen
.
Urteilsgründen
läßt
entnehmen
Angeklagten
konkrete
Aussicht
Behandlungserfolg
besteht
vgl.
BVerfGE
.
Sachlage
hätte
Landgericht
Hilfe
Sachverständigen
prüfen
entscheiden
müssen
Voraussetzungen
Unterbringung
Entziehungsanstalt
gegeben
sind
.
-9-
2
.
Revision
Angeklagten
Rüge
Verletzung
formellen
Rechts
ist
ausgeführt
unzulässig
§
Abs.
Satz
.
Nachprüfung
Urteils
Sachrüge
hat
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Zwar
begegnen
Erwägungen
Landgericht
Milderung
§
Nr.
abgelehnt
hat
rechtlichen
Bedenken
vgl.
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Senat
kann
aber
ausschließen
Rechtsfehler
Urteil
Nachteil
Angeklagten
beeinflußt
hat
.
Landgericht
gemäß
§
§
Abs.
Nr.
Satz
Nr.
StGB
Monat
Schreibversehen
:
Jahr
Jahre
Monaten
Freiheitsstrafe
gemilderte
Strafrahmen
minder
schweren
Falles
Einfuhr
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
§
Abs.
konnte
Milderung
§
§
Abs.
StGB
Höchstmaß
noch
Mindestmaß
ermäßigen
.
Auch
Einziehung
sichergestellten
Haschisch
§
Abs.
Satz
hat
Bestand
.
3
.
Urteilsformel
gibt
Anlaß
folgendem
Hinweis
:
nachträglicher
Gesamtstrafenbildung
§
StGB
ist
Urteilsformel
so
fassen
anders
Jugendstrafrecht
Prinzip
einheitlichen
Rechtsfolgenverhängung
Anwendung
kommt
frühere
Strafe
Urteil
einbezogen
wird
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.