NAMEN 16 . Oktober Strafsache 1 . 2 . Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 16 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Leitender Oberstaatsanwalt Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Wilhelmshaven Verteidiger Angeklagten Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Verhandlung Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 13 . Februar Feststellungen aufgehoben 1 . Angeklagte betrifft vollem Umfang 2 . Angeklagten betrifft Strafausspruch soweit Entscheidung Unterbringung Entziehungsanstalt unterblieben ist . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weitergehende Revision wird verworfen . II . Revision Angeklagten Urteil wird verworfen . vorgenannte . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Freisprechung übrigen Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . hat Angeklagte Maßregel § § StGB angeordnet . Angeklagten hat Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Einbeziehung " Urteils Amtsgerichts 24.10.2001 " Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten weiteren Falles Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge gesonderten Freiheitsstrafe Jahr verurteilt . Schließlich hat Landgericht Einziehung sichergestelltem Haschisch angeordnet . Urteil wenden Revisionen Staatsanwaltschaft Angeklagten . Staatsanwaltschaft hat zuungunsten Angeklagten eingelegte Generalbundesanwalt vertretene Revision jeweiligen Rechtsfolgenausspruch beschränkt . Angeklagte rügt Revision Verletzung formellen Rechts erstrebt Sachbeschwerde geringere Strafen Strafaussetzung Bewährung . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft hat Urteilsformel ersichtlichen Erfolg ; Revision Angeklagten ist unbegründet . Landgericht hat festgestellt : Angeklagte Mai Einfuhr rund Gramm Haschisch Gramm Marihuana Hanfsamen frischer Tat betroffen worden war hierwegen wurde einbezogenen Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt kam spätestens August Nichtrevidenten Sohn Angeklagten größere Mengen Haschisch besorgen . Angeklagte verhindern wollte Sohn Beschaffungsfahrten durchführt erklärte bereit Kurierin tätig werden . Demgemäß fuhr Auftrag Angeklagten Sohnes August Anfang November Pkw Mal Groningen wirkte unentgeltlich Einfuhr jeweils rund Gramm Haschisch Bundesrepublik . Landgericht überzeugen vermochte Angeklagte bereits ersten Fahrt Transport Haschisch wußte wurde insoweit freigesprochen . Angeklagte Rechtsmittel Staatsanwaltschaft führt Aufhebung Urteils Angeklagte verurteilt worden ist . 1 . Beschränkung Rechtsmittels Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam Tragfähigkeit Schuldspruches Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen fehlt vgl. Kuckein KK . Aufl . § Rdn . . Ausführungen Urteils Gehilfenvorsatz Angeklagten sind widersprüchlich . Landgericht hat festgestellt Angeklagten sei jeweils bewußt gewesen eingeführte Haschischmenge " nur Eigenverbrauch bestimmt war großenteils weiterverkauft werden sollte S. . Rahmen Strafzumessung ist Strafkammer hingegen ausgegangen " Angeklagte glaubte Haschisch sei allein Angeklagten bestimmt benötige Schmerzen S. . Wäre richtig hätte aber erforderlichen Vorstellung Haupttat Beihilfe Handeltreiben geleistet . 2 . Unwirksamkeit Revisionsbeschränkung führenden widersprüchlichen Feststellungen bedingen Aufhebung Verurteilung Angeklagten Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen . rechtsfehlerfreie Verurteilung Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen kann ebenfalls bestehen bleiben Gesetzesverletzungen jeweils Konkurrenzverhältnis Tateinheit rechtsfehlerhaft angenommenen Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge stehen . Aufhebung Schuldspruchs hat Aufhebung gesamten Folge . II . Angeklagter 1 . Revision Staatsanwaltschaft Angeklagten betrifft wirksam folgenausspruch beschränkte Revision Staatsanwaltschaft führt Aufhebung angefochtenen Urteils Strafausspruch zugehörigen Feststellungen Landgericht Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB unterlassen hat . Begründung Landgerichts Annahme Einzeltaten Angeklagten jeweils minder schwere Fälle § § Abs. vorliegen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . ist einseitig nur Angabe Milderungsgesichtspunkten begrenzt vgl. § schwerer Fall Gesamtwürdigung unvollständige . Landgericht hat Zusammenhang erörtert Angeklagte Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Mai frischer Tat betroffen schon kurze Zeit ersten abgeurteilten einschlägigen Taten begangen hat dritten Tat auch abhalten ließ Tage zuvor Einfuhrtat Mai erheblichen Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden war . Anwendung § StGB Landgericht gesonderten weiteren Milderung § StGB herangezogen hat S. hält rechtlicher Prüfung ebenfalls stand erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit Angeklagten Urteilsgründe nachvollziehbar ist . Feststellungen ist Landgericht " ausgegangen Angeklagte krankhaften seelischen Störung schizophrene Psychose langjähriger schädlicher Gebrauch Cannabis Fähigkeit einsichtsgemäß handeln erheblich vermindert war " . ist Strafkammer eigene Erwägungen " insoweit überzeugenden Ausführungen Sachverständigen Dr. gefolgt " . Urteil teilt indes entsprechenden Ausführungen noch wesentlichen tatsächlichen Grundlagen Schlußfolgerungen Sachverständigen anknüpfen . Rechtsfolgenausspruch kann Urteil auch insoweit Bestand haben Landgericht Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB unterlassen hat . Prüfung Maßregel anzuordnen ist drängte Urteilsfeststellungen . probierte Angeklagte erstmals Haschisch konsumierte Betäubungsmittel ständig Erfahrung gemacht hatte Schmerzen deutlich lindern konnte S. . Feststellungen hat täglich bis zu Gramm Haschisch konsumiert S. angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Straftaten auch Deckung Eigenbedarfs begangen . Urteilsgründen läßt entnehmen Angeklagten konkrete Aussicht Behandlungserfolg besteht vgl. BVerfGE . Sachlage hätte Landgericht Hilfe Sachverständigen prüfen entscheiden müssen Voraussetzungen Unterbringung Entziehungsanstalt gegeben sind . -9- 2 . Revision Angeklagten Rüge Verletzung formellen Rechts ist ausgeführt unzulässig § Abs. Satz . Nachprüfung Urteils Sachrüge hat durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Zwar begegnen Erwägungen Landgericht Milderung § Nr. abgelehnt hat rechtlichen Bedenken vgl. 2 . Aufl . § Rdn . . Senat kann aber ausschließen Rechtsfehler Urteil Nachteil Angeklagten beeinflußt hat . Landgericht gemäß § § Abs. Nr. Satz Nr. StGB Monat Schreibversehen : Jahr Jahre Monaten Freiheitsstrafe gemilderte Strafrahmen minder schweren Falles Einfuhr Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. § Abs. konnte Milderung § § Abs. StGB Höchstmaß noch Mindestmaß ermäßigen . Auch Einziehung sichergestellten Haschisch § Abs. Satz hat Bestand . 3 . Urteilsformel gibt Anlaß folgendem Hinweis : nachträglicher Gesamtstrafenbildung § StGB ist Urteilsformel so fassen anders Jugendstrafrecht Prinzip einheitlichen Rechtsfolgenverhängung Anwendung kommt frühere Strafe Urteil einbezogen wird vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . .