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1451 lines
12 KiB

BESCHLUSS
StR
29
November
Strafsache
1
.
2
.
3
.
gewerbsmäßigen
Bandenbetrugs
hier
:
Revisionen
Angeklagten
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführer
Generalbundesanwalts
1
.
Hinblick
Angeklagten
2
.
Antrag
29
November
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
analog
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
März
auch
Angeklagten
betrifft
jeweiligen
Schuldsprüchen
geändert
Angeklagte
gewerbsmäßigen
Bandenbetrugs
Fällen
Fälle
Urteilsgründe
Betrugs
Fällen
Fälle
14
Urteilsgründe
schuldig
ist
Angeklagten
jeweils
gewerbsmäßigen
Bandenbetrugs
tateinheitlichen
Fällen
schuldig
sind
betreffend
Angeklagten
aufgehoben
gesamten
Strafausspruch
jedoch
bleiben
zugehörigen
Feststellungen
aufrechterhalten
Ausspruch
Verfallsanordnung
gemäß
§
111i
Abs.
zugehörigen
Feststellungen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gewerbsmäßigen
Bandenbetrugs
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
revidierenden
jeweils
gewerbsmäßigen
Bandenbetrugs
Fällen
Fall
anderen
Fall
tateinheitlichen
Fällen
Einbeziehung
früher
Angeklagten
verhängten
Strafen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
gemäß
§
111i
Abs.
StPO
Verfallsanordnungen
abgesehen
festgestellt
Angeklagte
Angeklagten
jeweils
Taten
erlangt
haben
Adhäsionsentscheidungen
getroffen
.
gerichteten
Revisionen
Angeklagten
haben
jeweils
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
sind
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
fassten
Angeklagten
spätestens
September
Gifhorn
Namen
-Reisen
"
fiktives
Reisebüro
"
betreiben
.
beabsichtigten
Internet
Werbeanzeigen
Zeitungen
Reiseleistungen
Preisen
anzubieten
marktüblichen
lagen
gewonnenen
Kunden
Buchung
vollständigen
Zahlung
Reisepreises
Zweck
bank
eingerichtetes
"
sen.
Angeklagten
hatten
vornherein
verkauften
Reiseleistungen
erbringen
Veröffentlichung
Werbeanzeigen
anfallenden
Kosten
begleichen
.
Weise
wollten
fortlaufende
Einnahmequelle
Finanzierung
Lebensunterhalts
verschaffen
.
gemeinsamen
Tatplan
Angeklagten
sollte
"
Kopf
"
Gruppe
Projekt
leiten
wesentlichen
Entscheidungen
treffen
.
sollte
insbesondere
Geschäftskonto
ausgegebenen
Bankkarte
alleinigen
Zugriff
eingehenden
Beträge
haben
.
Stellvertreter
sollte
fungieren
leitende
Funktionen
sondere
längeren
Krankenhausaufenthalts
nehmen
.
sollten
Wesentlichen
organisatorische
Beiträge
leisten
Aufbau
Aufrechterhaltung
Geschäftsbetriebs
dienten
Ausführung
konkreten
Tathandlungen
obliegen
sollte
.
hatte
insbesondere
Aufgabe
Werbeanzeigen
aufzugeben
interessierten
Kunden
Reisen
verkaufen
.
sollte
Reisen
erstellen
Kunden
versenden
.
Rechnungen
Umsetzung
Vorhabens
nahm
Kontakt
Mitarbeitern
Zeitungsverlagen
bewirkte
Fällen
Veröffentlichung
Werbeanzeigen
Preis
insgesamt
Fälle
Urteilsgründe
.
gelang
ferner
Fällen
Reiseinteressenten
Werbeanzeigen
telefonisch
Verbindung
gesetzt
Reisen
gebucht
hatten
veranlassen
Reisepreis
zahlen
zwar
insgesamt
Höhe
Fälle
Urteilsgründe
.
gab
abweichend
getroffenen
Absprache
Fällen
betreffenden
Rechnungen
Geschäftskonto
"
-Reisen
"
bank
eigenes
Konto
Fälle
14
Urteilsgründe
.
Konto
überwiesenen
Beträge
Höhe
insgesamt
behielt
.
hob
ebenfalls
Abrede
mehrfach
Geld
Geschäftskonto
eingegangen
war
Bankschalter
bar
Vorlage
Ausweispapiere
Kontoinhaber
auswies
.
2
.
Schuldsprüche
halten
rechtlicher
Überprüfung
Hinsicht
stand
.
Feststellungen
tragen
Verurteilung
Angeklagten
gewerbsmäßigen
Bandenbetrugs
§
Abs.
StGB
Fällen
Urteilsgründe
insoweit
Bandentaten
allein
Angeklagten
zurechenbare
Taten
handelte
.
Annahme
Bandenbetrugs
setzt
Bandenabrede
mindestens
Personen
Täter
Betrug
gerade
Mitglied
Bande
begeht
.
einzelne
Tat
muss
Ausfluss
Bandenabrede
sein
darf
losgelöst
ausschließlich
eigenen
Interesse
jeweils
unmittelbar
Beteiligten
ausgeführt
werden
vgl.
Beschlüsse
17
.
Januar
NStZ
;
1
.
Februar
411
;
Urteil
22
.
März
NStZ
.
konkreter
Bezug
Tat
vorangegangenen
Bandenabrede
lag
Fällen
14
Urteilsgründe
.
Vorgehensweise
Angeklagten
wich
Fällen
derart
gemeinsamen
Tatplan
betreffenden
Taten
mehr
Ausfluss
Bandenabrede
angesehen
werden
können
.
dienten
vielmehr
losgelöst
ausschließlich
eigenen
Interesse
;
getroffenen
Abrede
gab
Rechnungen
Geschäftskonto
-Reisen
genes
Konto
so
eingezahlten
Gelder
vornherein
Zugriff
anderen
Bandenmitglieder
entzogen
waren
.
Landgericht
genaueren
Feststellungen
gemeinsamen
Tatplan
vorgesehene
Aufteilung
Reiseinteressenten
überwiesenen
Beträge
getroffen
hat
so
stand
doch
jedenfalls
Kunden
Reisepreis
Zweck
eingerichtete
Geschäftskonto
bank
einzahlen
sollten
U.
Bandenchef
Bankkarte
alleinigen
Zugriff
haben
sollte
;
keinesfalls
sollte
hingegen
Überweisungen
eigenes
Konto
abzweigen
.
stellt
Vorliegen
Bandentaten
Frage
Fällen
abweichend
gemeinsamen
Tatplan
genmächtig
Barabhebungen
Geschäftskonto
vornahm
betreffenden
Beträge
ebenfalls
behalten
.
Insbesondere
ist
Revision
Angeklagten
vertretenen
Auffassung
"
Aufkündigung
"
Bandenabrede
sehen
.
insoweit
hatte
Taten
gemeinsamen
Tatplan
begangen
.
hatte
Reiseinteressenten
veranlasst
Reisepreis
Konto
bank
überweisen
so
Bankkarte
zugreifen
konnte
.
anschließenden
eigenmächtigen
Barabhebungen
hat
anderen
Bandenmitglieder
lediglich
Gelegenheit
begangenen
Bandentaten
eigennützig
hintergangen
.
Fällen
14
Urteilsgründe
kommt
Verurteilung
Angeklagten
nur
Betrugs
Betracht
§
Abs.
Satz
Nr.
Alternative
StGB
.
Senat
hat
Schuldspruch
Revision
Angeklagten
entsprechend
geändert
§
Abs.
analog
.
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
len
Verurteilung
zugrunde
liegenden
Taten
gewerbsmäßig
handelte
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
gilt
Ergebnis
auch
Hinblick
Fälle
Urteilsgründe
.
Fällen
ergibt
Gewerbsmäßigkeit
Ansicht
Strafkammer
jedoch
gleichermaßen
Aufwendungen
ersparte
Kosten
Zeitungsanzeigen
beglichen
wurden
.
folgt
vielmehr
engen
Zusammenhang
Nachteil
Zeitungsverlage
Nachteil
Reiseinteressenten
begangenen
Betrugstaten
.
Gewerbsmäßig
handelt
wiederholter
Tatbegehung
nur
vorübergehende
ganz
unerhebliche
Einnahmequelle
verschaffen
will
.
.
;
vgl.
etwa
Beschluss
23
Juli
NStZ-RR
.
genügt
insoweit
Taten
mittelbar
Einnahmequelle
dienen
Urteile
24
.
Februar
;
1
Juli
NStZ
623
;
Beschluss
17
.
September
StGB
§
Abs.
Nr.
Gewerbsmäßig
1
;
Urteil
21
.
Juni
juris
.
.
So
verhielt
Fällen
Urteilsgründe
.
Nachteil
Zeitungsverlage
begangenen
Betrugstaten
dienten
Angeklagten
gerade
Reiseinteressenten
gewinnen
betrügerisch
Geldzahlungen
veranlassen
.
Bezug
Angeklagten
insoweit
gleichermaßen
betroffenen
revidierenden
Angeklagten
tragen
Feststellungen
Schuldspruch
zweier
selbständiger
Taten
§
StGB
gewerbsmäßigen
Bandenbetrugs
.
Landgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Tatbeiträge
Angeklagten
Grundsätzen
sog.
uneigentlichen
Organisationsdelikts
vgl.
Beschluss
23
Juli
NStZ-RR
f.
einheitliche
Tat
Sinne
§
Abs.
StGB
zusammenzufassen
sind
erschöpften
Aufbau
Aufrechterhaltung
fiktiven
Reisebüros
mitzuwirken
.
Fehl
geht
indes
Annahme
Strafkammer
Bezug
jeweils
Taten
auszugehen
sei
Tatentschluss
"
Täuschung
Zeitungsverlage
Täuschung
Reiseinteressenten
"
erstreckt
habe
S.
.
Gesichtspunkt
trägt
Annahme
zweier
materiell-rechtlich
selbständiger
Taten
.
organisatorischen
Tatbeiträge
ten
Realisierung
einheitlichen
Tatplans
Betrügereien
Nachteil
Zeitungsverlage
auch
Nachteil
Reiseinteressenten
umfasste
.
Tatentschluss
unterschiedliche
Betrugsmodalitäten
gerichtet
war
ändert
.
liegt
Angeklagten
jeweils
nur
Tat
§
StGB
gewerbsmäßigen
begangen
tateinheitlichen
Fällen
.
Vorliegen
nur
-9-
Tat
materiell-rechtlichen
Sinne
steht
Annahme
gewerbsmäßigen
Handelns
vgl.
Urteil
17
.
Juni
NStZ-RR
.
Revision
Angeklagten
hat
Senat
Schuldspruch
auch
insoweit
entsprechender
wendung
§
Abs.
geändert
Entscheidung
gemäß
§
Angeklagten
erstreckt
.
3
.
Rechtsfolgenaussprüche
haben
weitgehend
Bestand
:
Angeklagten
betreffende
Strafausspruch
entfällt
geachtet
Schuldspruchänderung
bedingten
Wegfalls
Fällen
14
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
insgesamt
Strafkammer
geprüft
hat
Bezug
Angeklagten
Milderung
Strafrahmens
Anwendung
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
StGB
Tatzeit
geltenden
Fassung
Betracht
kommt
.
Feststellungen
hatte
Aufklärung
schen
Menschenraubes
§
StGB
anderer
Straftaten
beigetragen
Januar
Nachteil
begangen
hatten
.
halb
eröffnet
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
Tatzeit
geltenden
Angeklagten
günstigeren
Fassung
§
Abs.
StGB
Strafmilderung
§
Abs.
StGB
.
maßgebliche
Fassung
Vorschrift
setzt
Zusammenhang
offenbarten
"
Kronzeugen
"
verübten
Tat
besteht
.
reicht
vielmehr
Aufklärungshilfe
§
Abs.
aufgeführten
Taten
leistet
.
Schließlich
steht
Anwendbarkeit
Vorschrift
auch
Angeklagten
Tatopfer
handelte
vgl.
Beschluss
19
.
Mai
BGHSt
.
Strafausspruch
zugrunde
liegenden
Feststellungen
können
bestehen
bleiben
Rechtsfehler
berührt
werden
.
Angeklagten
hat
änderung
Aufhebung
verhängten
Gesamtstrafen
Folge
.
Auch
insoweit
können
Strafausspruch
zugrunde
liegenden
Feststellungen
indes
bestehen
bleiben
.
Schließlich
führen
Revisionen
Angeklagten
Aufhebung
betreffenden
Entscheidungen
Absehen
Verfallsanordnung
§
111i
Abs.
insoweit
zugehörigen
Feststellungen
.
Strafkammer
hat
Bezug
Angeklagten
unterlassen
Härtevorschrift
§
StGB
prüfen
.
ist
auch
Rahmen
Entscheidung
§
Abs.
berücksichtigen
Urteil
28
.
Oktober
BGHSt
.
Prüfung
war
hier
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
vertretenen
Auffassung
Anbetracht
bislang
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Angeklagten
getroffenen
Feststellungen
auch
entbehrlich
.
Senat
hat
Entscheidung
auch
insoweit
gemäß
§
Angeklagten
erstreckt
Rechtsfehler
gleichermaßen
betroffen
ist
.
steht
Frage
unbilligen
Härte
Abs.
Satz
StGB
Ermessensentscheidung
Abs.
Satz
StGB
Anordnung
Verfalls
abzusehen
ist
individuellen
Erwägungen
beruht
Beantwortung
ganz
wesentlich
persönlichen
Verhältnissen
jeweils
Betroffenen
abhängt
Beschluss
10
.
Januar
NStZ
.
Rechtsfehler
liegt
hier
schon
Strafkammer
Vorschrift
StGB
Rahmen
§
Abs.
treffenden
Entscheidung
ersichtlich
Bedeutung
beigemessen
hat
vgl.
Urteil
28
.
Oktober
BGHSt
.
Aufhebung
Angeklagten
Entscheidungen
Absehen
Verfallsanordnung
111i
Abs.
hat
Folge
auch
Feststellungen
Angeklagten
Tat
Erlangte
entfallen
.
Insoweit
weist
Senat
Hinblick
neue
Hauptverhandlung
Folgendes
:
Begriff
"
Erlangten
"
Sinne
§
111i
Abs.
ist
Sinne
verstehen
§
Abs.
Satz
§
Satz
StGB
Urteil
28
.
Oktober
BGHSt
.
ist
Vermögenswert
Tat
erlangt
Begünstigten
unmittelbar
Verwirklichung
Tatbestandes
Phase
zugeflossen
ist
also
unmittelbar
Tat
tatsächliche
notwendig
rechtliche
Verfügungsmacht
gewonnen
Vermögenszuwachs
erzielt
hat
.
Tatbeteiligten
genügt
insofern
zumindest
faktische
wirtschaftliche
Mitverfügungsmacht
Vermögensgegenstand
erlangt
haben
Urteil
28
.
Oktober
BGHSt
f.
.
Vermögensvorteil
kann
auch
ersparten
Aufwendungen
bestehen
Beschlüsse
13
Juli
;
28
.
Juni
.
Dementsprechend
hat
Strafkammer
Feststellung
Erlangten
Hinblick
Angeklagten
Angeklagten
auch
Recht
ersparten
Aufwendungen
Fällen
Urteilsgründe
Höhe
insgesamt
berücksichtigt
.
ist
ferner
zutreffend
ausgegangen
Angeklagte
Fällen
gründe
Geschäftskonto
überwiesenen
Beträge
Höhe
insgesamt
Angeklagte
überdies
Fällen
14
Urteilsgründe
Reiseinteressenten
gezahlten
Beträge
Höhe
insgesamt
erlangt
hat
.
eigenes
Konto
auch
Geschäftskonto
hatte
nur
ebenso
-Reisen
"
Zugriff
inhaber
Vorlage
Ausweispapiere
Barabhebungen
vornehmen
konnte
.
Strafkammer
insgesamt
zutreffend
Angeklagten
Erlangte
Angeklagten
Erlangte
bemessen
hat
hält
Feststellung
Angeklagten
Erlangten
rechtlicher
Überprüfung
stand
Landgericht
insoweit
auch
Fällen
Urteilsgründe
Geschäftskonto
überwiesenen
Beträge
Höhe
insgesamt
berücksichtigt
hat
.
hat
stellungen
Zeitpunkt
tatsächliche
Verfügungsmacht
Gelder
erlangt
.
war
anders
U.
Besitz
betreffenden
Bankkarte
noch
konnte
Gegensatz
Vorlage
Ausweispapiere
Barabhebungen
Konto
vornehmen
Kontoinhaber
war
.
neue
Hauptverhandlung
erneut
Entscheidungen
Absehen
Verfallsanordnungen
gemäß
§
111i
Abs.
führt
wird
Urteilsgründen
deutlicher
bisher
Ausdruck
bringen
sein
Angeklagten
Bezug
jeweils
langte
Gesamtschuldner
haften
vgl.
Urteil
28
.
Oktober
BGHSt
.
Jedenfalls
Fällen
Urteilsgründe
ersparten
Aufwendungen
kommt
nur
gesamtschuldnerische
Haftung
Angeklagten
Betracht
.
Berg