BESCHLUSS StR 29 November Strafsache 1 . 2 . 3 . gewerbsmäßigen Bandenbetrugs hier : Revisionen Angeklagten ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführer Generalbundesanwalts 1 . Hinblick Angeklagten 2 . Antrag 29 November gemäß § Abs. § Abs. analog einstimmig beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 . März auch Angeklagten betrifft jeweiligen Schuldsprüchen geändert Angeklagte gewerbsmäßigen Bandenbetrugs Fällen Fälle Urteilsgründe Betrugs Fällen Fälle 14 Urteilsgründe schuldig ist Angeklagten jeweils gewerbsmäßigen Bandenbetrugs tateinheitlichen Fällen schuldig sind betreffend Angeklagten aufgehoben gesamten Strafausspruch jedoch bleiben zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten Ausspruch Verfallsanordnung gemäß § 111i Abs. zugehörigen Feststellungen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten revidierenden jeweils gewerbsmäßigen Bandenbetrugs Fällen Fall anderen Fall tateinheitlichen Fällen Einbeziehung früher Angeklagten verhängten Strafen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Jahren Monaten verurteilt . hat gemäß § 111i Abs. StPO Verfallsanordnungen abgesehen festgestellt Angeklagte € Angeklagten jeweils € Taten erlangt haben Adhäsionsentscheidungen getroffen . gerichteten Revisionen Angeklagten haben jeweils Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen sind Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Landgericht getroffenen Feststellungen fassten Angeklagten spätestens September Gifhorn Namen -Reisen " fiktives Reisebüro " betreiben . beabsichtigten Internet Werbeanzeigen Zeitungen Reiseleistungen Preisen anzubieten marktüblichen lagen gewonnenen Kunden Buchung vollständigen Zahlung Reisepreises Zweck bank eingerichtetes " sen. Angeklagten hatten vornherein verkauften Reiseleistungen erbringen Veröffentlichung Werbeanzeigen anfallenden Kosten begleichen . Weise wollten fortlaufende Einnahmequelle Finanzierung Lebensunterhalts verschaffen . gemeinsamen Tatplan Angeklagten sollte " Kopf " Gruppe Projekt leiten wesentlichen Entscheidungen treffen . sollte insbesondere Geschäftskonto ausgegebenen Bankkarte alleinigen Zugriff eingehenden Beträge haben . Stellvertreter sollte fungieren leitende Funktionen sondere längeren Krankenhausaufenthalts nehmen . sollten Wesentlichen organisatorische Beiträge leisten Aufbau Aufrechterhaltung Geschäftsbetriebs dienten Ausführung konkreten Tathandlungen obliegen sollte . hatte insbesondere Aufgabe Werbeanzeigen aufzugeben interessierten Kunden Reisen verkaufen . sollte Reisen erstellen Kunden versenden . Rechnungen Umsetzung Vorhabens nahm Kontakt Mitarbeitern Zeitungsverlagen bewirkte Fällen Veröffentlichung Werbeanzeigen Preis insgesamt € Fälle Urteilsgründe . gelang ferner Fällen Reiseinteressenten Werbeanzeigen telefonisch Verbindung gesetzt Reisen gebucht hatten veranlassen Reisepreis zahlen zwar insgesamt Höhe € Fälle Urteilsgründe . gab abweichend getroffenen Absprache Fällen betreffenden Rechnungen Geschäftskonto " -Reisen " bank eigenes Konto Fälle 14 Urteilsgründe . Konto überwiesenen Beträge Höhe insgesamt € behielt . hob ebenfalls Abrede mehrfach Geld Geschäftskonto eingegangen war Bankschalter bar Vorlage Ausweispapiere Kontoinhaber auswies . 2 . Schuldsprüche halten rechtlicher Überprüfung Hinsicht stand . Feststellungen tragen Verurteilung Angeklagten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs § Abs. StGB Fällen Urteilsgründe insoweit Bandentaten allein Angeklagten zurechenbare Taten handelte . Annahme Bandenbetrugs setzt Bandenabrede mindestens Personen Täter Betrug gerade Mitglied Bande begeht . einzelne Tat muss Ausfluss Bandenabrede sein darf losgelöst ausschließlich eigenen Interesse jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden vgl. Beschlüsse 17 . Januar NStZ ; 1 . Februar 411 ; Urteil 22 . März NStZ . konkreter Bezug Tat vorangegangenen Bandenabrede lag Fällen 14 Urteilsgründe . Vorgehensweise Angeklagten wich Fällen derart gemeinsamen Tatplan betreffenden Taten mehr Ausfluss Bandenabrede angesehen werden können . dienten vielmehr losgelöst ausschließlich eigenen Interesse ; getroffenen Abrede gab Rechnungen Geschäftskonto -Reisen genes Konto so eingezahlten Gelder vornherein Zugriff anderen Bandenmitglieder entzogen waren . Landgericht genaueren Feststellungen gemeinsamen Tatplan vorgesehene Aufteilung Reiseinteressenten überwiesenen Beträge getroffen hat so stand doch jedenfalls Kunden Reisepreis Zweck eingerichtete Geschäftskonto bank einzahlen sollten U. Bandenchef Bankkarte alleinigen Zugriff haben sollte ; keinesfalls sollte hingegen Überweisungen eigenes Konto abzweigen . stellt Vorliegen Bandentaten Frage Fällen abweichend gemeinsamen Tatplan genmächtig Barabhebungen Geschäftskonto vornahm betreffenden Beträge ebenfalls behalten . Insbesondere ist Revision Angeklagten vertretenen Auffassung " Aufkündigung " Bandenabrede sehen . insoweit hatte Taten gemeinsamen Tatplan begangen . hatte Reiseinteressenten veranlasst Reisepreis Konto bank überweisen so Bankkarte zugreifen konnte . anschließenden eigenmächtigen Barabhebungen hat anderen Bandenmitglieder lediglich Gelegenheit begangenen Bandentaten eigennützig hintergangen . Fällen 14 Urteilsgründe kommt Verurteilung Angeklagten nur Betrugs Betracht § Abs. Satz Nr. Alternative StGB . Senat hat Schuldspruch Revision Angeklagten entsprechend geändert § Abs. analog . Annahme Landgerichts Angeklagte len Verurteilung zugrunde liegenden Taten gewerbsmäßig handelte ist Rechtsgründen beanstanden . gilt Ergebnis auch Hinblick Fälle Urteilsgründe . Fällen ergibt Gewerbsmäßigkeit Ansicht Strafkammer jedoch gleichermaßen Aufwendungen ersparte Kosten Zeitungsanzeigen beglichen wurden . folgt vielmehr engen Zusammenhang Nachteil Zeitungsverlage Nachteil Reiseinteressenten begangenen Betrugstaten . Gewerbsmäßig handelt wiederholter Tatbegehung nur vorübergehende ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will . . ; vgl. etwa Beschluss 23 Juli NStZ-RR . genügt insoweit Taten mittelbar Einnahmequelle dienen Urteile 24 . Februar ; 1 Juli NStZ 623 ; Beschluss 17 . September StGB § Abs. Nr. Gewerbsmäßig 1 ; Urteil 21 . Juni juris . . So verhielt Fällen Urteilsgründe . Nachteil Zeitungsverlage begangenen Betrugstaten dienten Angeklagten gerade Reiseinteressenten gewinnen betrügerisch Geldzahlungen veranlassen . Bezug Angeklagten insoweit gleichermaßen betroffenen revidierenden Angeklagten tragen Feststellungen Schuldspruch zweier selbständiger Taten § StGB gewerbsmäßigen Bandenbetrugs . Landgericht ist zutreffend ausgegangen Tatbeiträge Angeklagten Grundsätzen sog. uneigentlichen Organisationsdelikts vgl. Beschluss 23 Juli NStZ-RR f. einheitliche Tat Sinne § Abs. StGB zusammenzufassen sind erschöpften Aufbau Aufrechterhaltung fiktiven Reisebüros mitzuwirken . Fehl geht indes Annahme Strafkammer Bezug jeweils Taten auszugehen sei Tatentschluss " Täuschung Zeitungsverlage Täuschung Reiseinteressenten " erstreckt habe S. . Gesichtspunkt trägt Annahme zweier materiell-rechtlich selbständiger Taten . organisatorischen Tatbeiträge ten Realisierung einheitlichen Tatplans Betrügereien Nachteil Zeitungsverlage auch Nachteil Reiseinteressenten umfasste . Tatentschluss unterschiedliche Betrugsmodalitäten gerichtet war ändert . liegt Angeklagten jeweils nur Tat § StGB gewerbsmäßigen begangen tateinheitlichen Fällen . Vorliegen nur -9- Tat materiell-rechtlichen Sinne steht Annahme gewerbsmäßigen Handelns vgl. Urteil 17 . Juni NStZ-RR . Revision Angeklagten hat Senat Schuldspruch auch insoweit entsprechender wendung § Abs. geändert Entscheidung gemäß § Angeklagten erstreckt . 3 . Rechtsfolgenaussprüche haben weitgehend Bestand : Angeklagten betreffende Strafausspruch entfällt geachtet Schuldspruchänderung bedingten Wegfalls Fällen 14 Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen Gesamtstrafe insgesamt Strafkammer geprüft hat Bezug Angeklagten Milderung Strafrahmens Anwendung § Abs. Satz Nr. § Abs. StGB Tatzeit geltenden Fassung Betracht kommt . Feststellungen hatte Aufklärung schen Menschenraubes § StGB anderer Straftaten beigetragen Januar Nachteil begangen hatten . halb eröffnet § Abs. Satz Nr. StGB Tatzeit geltenden Angeklagten günstigeren Fassung § Abs. StGB Strafmilderung § Abs. StGB . maßgebliche Fassung Vorschrift setzt Zusammenhang offenbarten " Kronzeugen " verübten Tat besteht . reicht vielmehr Aufklärungshilfe § Abs. aufgeführten Taten leistet . Schließlich steht Anwendbarkeit Vorschrift auch Angeklagten Tatopfer handelte vgl. Beschluss 19 . Mai BGHSt . Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben Rechtsfehler berührt werden . Angeklagten hat änderung Aufhebung verhängten Gesamtstrafen Folge . Auch insoweit können Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen indes bestehen bleiben . Schließlich führen Revisionen Angeklagten Aufhebung betreffenden Entscheidungen Absehen Verfallsanordnung § 111i Abs. insoweit zugehörigen Feststellungen . Strafkammer hat Bezug Angeklagten unterlassen Härtevorschrift § StGB prüfen . ist auch Rahmen Entscheidung § Abs. berücksichtigen Urteil 28 . Oktober BGHSt . Prüfung war hier Generalbundesanwalt Antragsschrift vertretenen Auffassung Anbetracht bislang wirtschaftlichen Verhältnissen Angeklagten getroffenen Feststellungen auch entbehrlich . Senat hat Entscheidung auch insoweit gemäß § Angeklagten erstreckt Rechtsfehler gleichermaßen betroffen ist . steht Frage unbilligen Härte Abs. Satz StGB Ermessensentscheidung Abs. Satz StGB Anordnung Verfalls abzusehen ist individuellen Erwägungen beruht Beantwortung ganz wesentlich persönlichen Verhältnissen jeweils Betroffenen abhängt Beschluss 10 . Januar NStZ . Rechtsfehler liegt hier schon Strafkammer Vorschrift StGB Rahmen § Abs. treffenden Entscheidung ersichtlich Bedeutung beigemessen hat vgl. Urteil 28 . Oktober BGHSt . Aufhebung Angeklagten Entscheidungen Absehen Verfallsanordnung 111i Abs. hat Folge auch Feststellungen Angeklagten Tat Erlangte entfallen . Insoweit weist Senat Hinblick neue Hauptverhandlung Folgendes : Begriff " Erlangten " Sinne § 111i Abs. ist Sinne verstehen § Abs. Satz § Satz StGB Urteil 28 . Oktober BGHSt . ist Vermögenswert Tat erlangt Begünstigten unmittelbar Verwirklichung Tatbestandes Phase zugeflossen ist also unmittelbar Tat tatsächliche notwendig rechtliche Verfügungsmacht gewonnen Vermögenszuwachs erzielt hat . Tatbeteiligten genügt insofern zumindest faktische wirtschaftliche Mitverfügungsmacht Vermögensgegenstand erlangt haben Urteil 28 . Oktober BGHSt f. . Vermögensvorteil kann auch ersparten Aufwendungen bestehen Beschlüsse 13 Juli ; 28 . Juni . Dementsprechend hat Strafkammer Feststellung Erlangten Hinblick Angeklagten Angeklagten auch Recht ersparten Aufwendungen Fällen Urteilsgründe Höhe insgesamt € berücksichtigt . ist ferner zutreffend ausgegangen Angeklagte Fällen gründe Geschäftskonto überwiesenen Beträge Höhe insgesamt Angeklagte überdies Fällen 14 Urteilsgründe Reiseinteressenten gezahlten Beträge Höhe insgesamt € erlangt hat . eigenes Konto auch Geschäftskonto hatte nur ebenso -Reisen " Zugriff inhaber Vorlage Ausweispapiere Barabhebungen vornehmen konnte . Strafkammer insgesamt zutreffend Angeklagten Erlangte € Angeklagten Erlangte € bemessen hat hält Feststellung Angeklagten Erlangten rechtlicher Überprüfung stand Landgericht insoweit auch Fällen Urteilsgründe Geschäftskonto überwiesenen Beträge Höhe insgesamt € berücksichtigt hat . hat stellungen Zeitpunkt tatsächliche Verfügungsmacht Gelder erlangt . war anders U. Besitz betreffenden Bankkarte noch konnte Gegensatz Vorlage Ausweispapiere Barabhebungen Konto vornehmen Kontoinhaber war . neue Hauptverhandlung erneut Entscheidungen Absehen Verfallsanordnungen gemäß § 111i Abs. führt wird Urteilsgründen deutlicher bisher Ausdruck bringen sein Angeklagten Bezug jeweils langte Gesamtschuldner haften vgl. Urteil 28 . Oktober BGHSt . Jedenfalls Fällen Urteilsgründe ersparten Aufwendungen kommt nur gesamtschuldnerische Haftung Angeklagten Betracht . Berg