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333 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
StR
26
.
Oktober
Strafsache
Rechtsbeugung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
26
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
23
November
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
mittelbarer
Falschbeurkundung
begangen
21
.
März
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Rechtsbeugung
gefährlichen
Körperverletzung
Betruges
Fällen
Fällen
Tateinheit
Urkundenfälschung
Urkundenfälschung
Tateinheit
mittelbarer
Falschbeurkundung
Anstiftung
Untreue
versuchten
Betruges
schuldig
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betruges
Fällen
Fällen
Tateinheit
Urkundenfälschung
versuchten
Betruges
mittelbarer
Falschbeurkundung
Fällen
Fall
Tateinheit
Urkundenfälschung
gefährlicher
Körperverletzung
Rechtsbeugung
Anstiftung
Untreue
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
führt
lediglich
Änderung
Schuldspruchs
.
Senat
hat
Verfahren
Antrag
Generalbundesanwalts
Entscheidungsformel
ersichtlich
Vorwurfs
mittelbaren
Falschbeurkundung
begangen
21
.
März
eingestellt
.
folgt
Änderung
Schuldspruchs
.
Gesamtfreiheitsstrafe
kann
indessen
bestehen
bleiben
.
Senat
schließt
Vielzahl
Höhe
verbleibenden
Einzelstrafen
Jahre
Jahre
Monate
zweimal
Jahr
Monate
Monate
Monate
zweimal
Monate
Monate
Monate
Geldstrafen
Landgericht
eingestellten
Fall
mittelbaren
Falschbeurkundung
verhängte
Einzelstrafe
Jahr
niedrigere
Gesamtstrafe
festgesetzt
hätte
Urteil
Stellen
strafbare
Verhaltensweisen
Angeklagten
feststellt
gesondert
Gegenstand
Aburteilung
geworden
sind
.
So
hat
Angeklagte
Richter
Amtsgericht
etwa
Zeugen
Herstellung
unechten
Reisepasses
veranlasst
Vorstellung
Vergehen
mittelbaren
Falschbeurkundung
Gegenstand
erfolgten
Verfahrenseinstellung
ist
begangen
werden
sollte
.
Weitere
Straftaten
Vereinfachung
Verfahrens
Verfolgung
ausgenommen
sind
sonst
urteilt
werden
festgestellt
sind
können
Strafzumessung
auch
geringerem
Gewicht
berücksichtigt
werden
vgl.
Meyer-Goßner
49
.
Aufl
.
§
Rdn
.
V.
§
.
w.
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigungen
Teileinstellung
verbleibenden
Umfang
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Zwar
ist
Landgericht
zuzugeben
vorliegend
Fall
außergewöhnlichen
Umfangs
Person
Angeklagten
Prozessverhaltens
Verfahren
außerordentlicher
Schwierigkeit
gehandelt
hat
.
Aussage
großer
Teil
Beweisaufnahme
vernommenen
Zeugen
über
verlesenen
Urkunden
sei
letztlich
abgeurteilten
Tatvorgänge
selbst
zwingend
notwendig
gewesen
gibt
Kammer
indessen
zugleich
erkennen
ohnehin
knappen
Ressourcen
Justiz
Dauer
Hauptverhandlung
Jahren
gebotenen
Effizienz
eingesetzt
hat
.
Pfister
Lienen