BESCHLUSS StR 26 . Oktober Strafsache Rechtsbeugung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 26 . Oktober gemäß § Abs. Nr. Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 23 November wird Verfahren eingestellt Angeklagte mittelbarer Falschbeurkundung begangen 21 . März verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte Rechtsbeugung gefährlichen Körperverletzung Betruges Fällen Fällen Tateinheit Urkundenfälschung Urkundenfälschung Tateinheit mittelbarer Falschbeurkundung Anstiftung Untreue versuchten Betruges schuldig ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges Fällen Fällen Tateinheit Urkundenfälschung versuchten Betruges mittelbarer Falschbeurkundung Fällen Fall Tateinheit Urkundenfälschung gefährlicher Körperverletzung Rechtsbeugung Anstiftung Untreue Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision führt lediglich Änderung Schuldspruchs . Senat hat Verfahren Antrag Generalbundesanwalts Entscheidungsformel ersichtlich Vorwurfs mittelbaren Falschbeurkundung begangen 21 . März eingestellt . folgt Änderung Schuldspruchs . Gesamtfreiheitsstrafe kann indessen bestehen bleiben . Senat schließt Vielzahl Höhe verbleibenden Einzelstrafen Jahre Jahre Monate zweimal Jahr Monate Monate Monate zweimal Monate Monate Monate Geldstrafen Landgericht eingestellten Fall mittelbaren Falschbeurkundung verhängte Einzelstrafe Jahr niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte Urteil Stellen strafbare Verhaltensweisen Angeklagten feststellt gesondert Gegenstand Aburteilung geworden sind . So hat Angeklagte Richter Amtsgericht etwa Zeugen Herstellung unechten Reisepasses veranlasst Vorstellung Vergehen mittelbaren Falschbeurkundung Gegenstand erfolgten Verfahrenseinstellung ist begangen werden sollte . Weitere Straftaten Vereinfachung Verfahrens Verfolgung ausgenommen sind sonst urteilt werden festgestellt sind können Strafzumessung auch geringerem Gewicht berücksichtigt werden vgl. Meyer-Goßner 49 . Aufl . § Rdn . V. § . w. . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigungen Teileinstellung verbleibenden Umfang Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Zwar ist Landgericht zuzugeben vorliegend Fall außergewöhnlichen Umfangs Person Angeklagten Prozessverhaltens Verfahren außerordentlicher Schwierigkeit gehandelt hat . Aussage großer Teil Beweisaufnahme vernommenen Zeugen über verlesenen Urkunden sei letztlich abgeurteilten Tatvorgänge selbst zwingend notwendig gewesen gibt Kammer indessen zugleich erkennen ohnehin knappen Ressourcen Justiz Dauer Hauptverhandlung Jahren gebotenen Effizienz eingesetzt hat . Pfister Lienen