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1.6 KiB

BESCHLUSS
7
.
August
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
7
.
August
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
23
.
Februar
Ausspruch
Gesamtstrafe
Vollstreckungsreihenfolge
aufgehoben
;
jedoch
bleiben
zugehörigen
Feststellungen
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Schuldspruch
Festsetzung
Einzelstrafe
Anordnung
Unterbringung
§
StGB
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Allerdings
kann
Rechtszustand
beanstandende
Ausspruch
Vollstreckungsreihenfolge
gemäß
§
Abs.
StGB
Bestand
haben
Gesetz
Sicherung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Entziehungsanstalt
16
Juli
zwischenzeitlich
geänderte
Rechtslage
berücksichtigen
konnte
jedoch
Zeitpunkt
Entscheidung
Revisionsgerichts
maßgeblich
ist
vgl.
§
Abs.
StGB
.
neuen
Tatrichter
Möglichkeit
geben
zugleich
nunmehr
ebenfalls
mögliche
notwendige
Bildung
Gesamtstrafe
Strafen
zwischenzeitlich
rechtskräftigen
Verurteilung
Landgerichts
13
November
entscheiden
Vollstreckungsreihenfolge
Neuregelung
§
Abs.
StGB
abzustimmen
hat
Senat
auch
Gesamtstrafe
aufgehoben
.
wird
Anordnung
§
StGB
angefochtenen
Urteil
berührt
.
geht
Gesamtstrafenbildung
zusammen
Unterbringungsanordnung
Urteil
13
November
einheitlichen
Anordnung
gemäß
StGB
Vollstreckung
nunmehr
gemäß
§
Abs.
StGB
entscheiden
ist
vgl.
Heintschel-Heinegg
StGB
§
Rdn
.
.
Pfister