BESCHLUSS 7 . August Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 7 . August gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 . Februar Ausspruch Gesamtstrafe Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben ; jedoch bleiben zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Schuldspruch Festsetzung Einzelstrafe Anordnung Unterbringung § StGB Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Allerdings kann Rechtszustand beanstandende Ausspruch Vollstreckungsreihenfolge gemäß § Abs. StGB Bestand haben Gesetz Sicherung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Entziehungsanstalt 16 Juli zwischenzeitlich geänderte Rechtslage berücksichtigen konnte jedoch Zeitpunkt Entscheidung Revisionsgerichts maßgeblich ist vgl. § Abs. StGB . neuen Tatrichter Möglichkeit geben zugleich nunmehr ebenfalls mögliche notwendige Bildung Gesamtstrafe Strafen zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung Landgerichts 13 November entscheiden Vollstreckungsreihenfolge Neuregelung § Abs. StGB abzustimmen hat Senat auch Gesamtstrafe aufgehoben . wird Anordnung § StGB angefochtenen Urteil berührt . geht Gesamtstrafenbildung zusammen Unterbringungsanordnung Urteil 13 November einheitlichen Anordnung gemäß StGB Vollstreckung nunmehr gemäß § Abs. StGB entscheiden ist vgl. Heintschel-Heinegg StGB § Rdn . . Pfister