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71 lines
601 B

BESCHLUSS
StR
9
.
August
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
9
.
August
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
6
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Revision
ist
fristgerecht
begründet
Rechtsanwalt
Dr.
Revisionsverfahren
nachgewiesen
worden
ist
Angeklagten
14
.
März
bevollmächtigt
wurde
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Lienen
Pfister