BESCHLUSS StR 9 . August Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 . August einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 6 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Revision ist fristgerecht begründet Rechtsanwalt Dr. Revisionsverfahren nachgewiesen worden ist Angeklagten 14 . März bevollmächtigt wurde . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Lienen Pfister