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558 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
23
.
August
Strafsache
sexueller
Nötigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
23
.
August
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
März
Maßregelausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexueller
Nötigung
Verwendung
gefährlichen
Werkzeugs
"
sexueller
Nötigung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
ist
Strafausspruch
wendet
unbegründet
Sinne
§
Abs.
;
hingegen
hält
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
ausgeführt
hat
Maßregelausspruch
rechtlichen
Überprüfung
stand
formellen
Voraussetzungen
nur
unzulänglich
festgestellt
sind
.
1
.
§
Abs.
Nr.
StGB
setzt
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Täter
Anlaßtat
begangener
vorsätzl
icher
Straftaten
schon
zweimal
jeweils
Freiheitsstrafe
mindestens
Jahr
verurteilt
worden
ist
.
erste
Betracht
kommende
"
Vorverurteilung
"
Angeklagten
ist
Urteil
Landgerichts
Hagen
11
.
Mai
Einheitsjugendstrafe
Jahren
Monaten
.
früheren
Verfahren
ausgesprochene
einheitliche
Jugendstrafe
§
erfüllt
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
StGB
jedoch
nur
erkennen
ist
Täter
wenigstens
zugrundeliegenden
Straftaten
Jugendstrafe
mindestens
Jahr
verwirkt
hätte
Einzeltat
gesondert
abgeurteilt
worden
wäre
BGHSt
;
StGB
Vorverurteilungen
9
.
festzustellen
ist
wesentlichen
tatrichterliche
Aufgabe
Sicherungsverwahrung
entscheidenden
Richter
obliegt
.
Falle
gesonderter
Aburteilung
Einzeltaten
jeweils
Jugendstrafe
mindestens
Jahr
verhängt
worden
wäre
darf
nur
ausgegangen
werden
Tatrichter
Feststellungen
treffen
kann
Richter
Vorverfahrens
einzelnen
Taten
bewertet
hat
;
darf
Stelle
setzen
nachhinein
eigene
Strafzumessung
vornehmen
m.w
.
.
.
Feststellungen
muß
Tatrichter
so
belegen
ausreichende
revisionsgerichtliche
Überprüfung
möglich
ist
.
fehlt
vorliegenden
Fall
.
Landgericht
Hagen
hatte
Angeklagten
Einbeziehung
Diebstahls
Fällen
versuchten
Diebstahls
ergangenen
Urteils
Jugendstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
worden
war
Geiselnahme
Tateinheit
Gefangenenmeuterei
gefährlicher
Körperverletzung
Diebstahls
versuchten
Diebstahls
verurteilt
.
Tatrichter
teilt
lediglich
Urteil
Landgerichts
Hagen
ließe
erkennen
Angeklagte
zugrundeliegenden
Taten
Jugendstrafe
mindestens
Jahr
verwirkt
hätte
.
Begründung
enthält
Urteil
.
Lebenssachverhalte
Vorverurteilung
zugrundegelegen
haben
noch
Strafzumessungsgründe
Urteils
mitgeteilt
sind
kann
Senat
prüfen
tatrichterliche
Wertung
zutreffend
ist
.
versteht
hier
auch
selbst
Senat
kann
ausgehen
Schuldspruch
Urteils
Landgerichts
Hagen
nur
neue
Straftat
zugrundelag
Diebstähle
versuchte
Diebstahl
lediglich
Wiederholungen
Schuldspruchs
einbezogenen
Urteil
sind
.
wäre
vielmehr
fehlerhaft
zusätzlich
neuen
Taten
einbezogenen
Urteil
zugrundeliegenden
Taten
Tenor
anzugeben
dann
zweimal
erwähnt
würden
.
25
.
August
mitgeteilt
NStZ
.
2
.
Auch
sonst
lassen
bisherigen
Feststellungen
Voraussetzungen
Anordnung
Sicherungsverwahrung
finden
.
mitgeteilten
Verurteilungen
Landgericht
21
.
Januar
Raubes
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Landgericht
19
.
September
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
unerlaubtem
Führen
Schußwaffe
Fällen
Diebstahls
Fällen
Bedrohung
Tateinheit
unerlaubtem
Führen
Schußwaffe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
reichen
formelle
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
StGB
alleine
zweiten
Urteil
nachträgliche
Gesamtfreiheitsstrafe
Einbeziehung
Freiheitsstrafe
ersten
Urteil
gebildet
worden
ist
vgl.
§
Abs.
Satz
StGB
;
.
Soweit
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
Abs.
StGB
Betracht
kommt
kann
Senat
selbst
entscheiden
Anordnung
Maßregel
pflichtgemäßen
Ermessen
Tatrichters
liegt
vgl.
§
Abs.
StGB
:
.
3
.
Fortgang
Verfahrens
bemerkt
Senat
:
Anordnung
Sicherungsverwahrung
ist
ganz
erheblich
Lebensverhältnisse
Angeklagten
einschneidende
Entscheidung
.
erfordert
Bedeutung
angemessene
Begründung
.
nur
Feststellung
formellen
Voraussetzungen
Sicherungsverwahrung
oben
.
auch
Darlegung
Hanges
erheblichen
Straftaten
müssen
Sachverhalte
mitgeteilt
werden
Anlaß
"
Vorverurteilungen
gegeben
haben
vgl.
einzelnen
StGB
§
Darstellung
.
Angeklagten
bereits
Urteil
19
.
September
Sicherungsverwahrung
angeordnet
worden
Strafende
damals
verhängte
Freiheitsstrafe
28
.
August
errechnet
nunmehr
weitere
Freiheitsstrafe
Jahren
rechtskräftig
geworden
ist
verweist
Senat
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Verhängung
zweiten
Sicherungsverwahrung
Darlegungen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
.
RiBGH
Dr.
ist
urlaubsbedingt
ortsabwesend
Unterschrift
gehindert
.
Pfister
RiBGH
Lienen
ist
urbedingt
ortsabwesend
Unterschrift
gehindert
.