BESCHLUSS 23 . August Strafsache sexueller Nötigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 23 . August gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . März Maßregelausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexueller Nötigung Verwendung gefährlichen Werkzeugs " sexueller Nötigung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Sicherungsverwahrung angeordnet . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten ist Strafausspruch wendet unbegründet Sinne § Abs. ; hingegen hält Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat Maßregelausspruch rechtlichen Überprüfung stand formellen Voraussetzungen nur unzulänglich festgestellt sind . 1 . § Abs. Nr. StGB setzt Anordnung Sicherungsverwahrung Täter Anlaßtat begangener vorsätzl icher Straftaten schon zweimal jeweils Freiheitsstrafe mindestens Jahr verurteilt worden ist . erste Betracht kommende " Vorverurteilung " Angeklagten ist Urteil Landgerichts Hagen 11 . Mai Einheitsjugendstrafe Jahren Monaten . früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe § erfüllt Voraussetzungen § Abs. Nr. StGB jedoch nur erkennen ist Täter wenigstens zugrundeliegenden Straftaten Jugendstrafe mindestens Jahr verwirkt hätte Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre BGHSt ; StGB Vorverurteilungen 9 . festzustellen ist wesentlichen tatrichterliche Aufgabe Sicherungsverwahrung entscheidenden Richter obliegt . Falle gesonderter Aburteilung Einzeltaten jeweils Jugendstrafe mindestens Jahr verhängt worden wäre darf nur ausgegangen werden Tatrichter Feststellungen treffen kann Richter Vorverfahrens einzelnen Taten bewertet hat ; darf Stelle setzen nachhinein eigene Strafzumessung vornehmen m.w . . . Feststellungen muß Tatrichter so belegen ausreichende revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist . fehlt vorliegenden Fall . Landgericht Hagen hatte Angeklagten Einbeziehung Diebstahls Fällen versuchten Diebstahls ergangenen Urteils Jugendstrafe Jahr Monaten verurteilt worden war Geiselnahme Tateinheit Gefangenenmeuterei gefährlicher Körperverletzung Diebstahls versuchten Diebstahls verurteilt . Tatrichter teilt lediglich Urteil Landgerichts Hagen ließe erkennen Angeklagte zugrundeliegenden Taten Jugendstrafe mindestens Jahr verwirkt hätte . Begründung enthält Urteil . Lebenssachverhalte Vorverurteilung zugrundegelegen haben noch Strafzumessungsgründe Urteils mitgeteilt sind kann Senat prüfen tatrichterliche Wertung zutreffend ist . versteht hier auch selbst Senat kann ausgehen Schuldspruch Urteils Landgerichts Hagen nur neue Straftat zugrundelag Diebstähle versuchte Diebstahl lediglich Wiederholungen Schuldspruchs einbezogenen Urteil sind . wäre vielmehr fehlerhaft zusätzlich neuen Taten einbezogenen Urteil zugrundeliegenden Taten Tenor anzugeben dann zweimal erwähnt würden . 25 . August mitgeteilt NStZ . 2 . Auch sonst lassen bisherigen Feststellungen Voraussetzungen Anordnung Sicherungsverwahrung finden . mitgeteilten Verurteilungen Landgericht 21 . Januar Raubes Freiheitsstrafe Jahren Monaten Landgericht 19 . September räuberischer Erpressung Tateinheit unerlaubtem Führen Schußwaffe Fällen Diebstahls Fällen Bedrohung Tateinheit unerlaubtem Führen Schußwaffe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren reichen formelle Voraussetzungen § Abs. Nr. StGB alleine zweiten Urteil nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe Einbeziehung Freiheitsstrafe ersten Urteil gebildet worden ist vgl. § Abs. Satz StGB ; . Soweit Sicherungsverwahrung § Abs. Abs. StGB Betracht kommt kann Senat selbst entscheiden Anordnung Maßregel pflichtgemäßen Ermessen Tatrichters liegt vgl. § Abs. StGB : . 3 . Fortgang Verfahrens bemerkt Senat : Anordnung Sicherungsverwahrung ist ganz erheblich Lebensverhältnisse Angeklagten einschneidende Entscheidung . erfordert Bedeutung angemessene Begründung . nur Feststellung formellen Voraussetzungen Sicherungsverwahrung oben . auch Darlegung Hanges erheblichen Straftaten müssen Sachverhalte mitgeteilt werden Anlaß " Vorverurteilungen gegeben haben vgl. einzelnen StGB § Darstellung . Angeklagten bereits Urteil 19 . September Sicherungsverwahrung angeordnet worden Strafende damals verhängte Freiheitsstrafe 28 . August errechnet nunmehr weitere Freiheitsstrafe Jahren rechtskräftig geworden ist verweist Senat Verhältnismäßigkeitsprüfung Verhängung zweiten Sicherungsverwahrung Darlegungen Antragsschrift Generalbundesanwalts . RiBGH Dr. ist urlaubsbedingt ortsabwesend Unterschrift gehindert . Pfister RiBGH Lienen ist urbedingt ortsabwesend Unterschrift gehindert .