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BESCHLUSS
19
.
August
Strafsache
1
.
2
.
gefährlicher
Körperverletzung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
19
.
August
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
21
.
Februar
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
Jedoch
wird
Schuldspruch
geändert
Angeklagten
gefährlichen
Körperverletzung
tateinheitlichen
Fällen
schuldig
sind
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
-2Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
bemerkt
Senat
:
Zwar
hat
Landgericht
Annahme
schädlicher
Neigungen
Angeklagten
näher
begründet
.
ergeben
jedoch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
insbesondere
Jugendkammer
Rahmen
Strafzumessung
Recht
berücksichtigten
kriminellen
Hintergrund
Treffens
Zwecke
Gebietsaufteilung
Drogendealern
Angeklagte
geladenen
Schußwaffe
erschien
noch
hinreichender
Deutlichkeit
.
insoweit
bagatellisierenden
Ausführungen
Verteidigung
sind
unverständlich
.
Angeklagten
Tat
gemeinschaftlich
begangen
haben
ist
Urteilsformel
aufzunehmen
wohl
aber
gleichartige
Tateinheit
vgl.
Meyer-Goßner
46
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Lienen
Pfister