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- BESCHLUSS
- 19
- .
- August
- Strafsache
- 1
- .
- 2
- .
- gefährlicher
- Körperverletzung
- 3
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- Anhörung
- Beschwerdeführer
- 19
- .
- August
- einstimmig
- beschlossen
- :
- Revisionen
- Angeklagten
- Urteil
- Landgerichts
- 21
- .
- Februar
- werden
- unbegründet
- verworfen
- Nachprüfung
- Urteils
- Grund
- Revisionsrechtfertigungen
- Rechtsfehler
- Nachteil
- Angeklagten
- ergeben
- hat
- Abs.
- .
- Jedoch
- wird
- Schuldspruch
- geändert
- Angeklagten
- gefährlichen
- Körperverletzung
- tateinheitlichen
- Fällen
- schuldig
- sind
- .
- Beschwerdeführer
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- tragen
- .
- -2Ergänzend
- Ausführungen
- Generalbundesanwalts
- Antragsschrift
- bemerkt
- Senat
- :
- Zwar
- hat
- Landgericht
- Annahme
- schädlicher
- Neigungen
- Angeklagten
- näher
- begründet
- .
- ergeben
- jedoch
- Gesamtzusammenhang
- Urteilsgründe
- insbesondere
- Jugendkammer
- Rahmen
- Strafzumessung
- Recht
- berücksichtigten
- kriminellen
- Hintergrund
- Treffens
- Zwecke
- Gebietsaufteilung
- Drogendealern
- Angeklagte
- geladenen
- Schußwaffe
- erschien
- noch
- hinreichender
- Deutlichkeit
- .
- insoweit
- bagatellisierenden
- Ausführungen
- Verteidigung
- sind
- unverständlich
- .
- Angeklagten
- Tat
- gemeinschaftlich
- begangen
- haben
- ist
- Urteilsformel
- aufzunehmen
- wohl
- aber
- gleichartige
- Tateinheit
- vgl.
- Meyer-Goßner
- 46
- .
- Aufl
- .
- §
- Rdn
- .
- .
- Lienen
- Pfister
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