BESCHLUSS 19 . August Strafsache 1 . 2 . gefährlicher Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 19 . August einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 21 . Februar werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Jedoch wird Schuldspruch geändert Angeklagten gefährlichen Körperverletzung tateinheitlichen Fällen schuldig sind . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . -2Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift bemerkt Senat : Zwar hat Landgericht Annahme schädlicher Neigungen Angeklagten näher begründet . ergeben jedoch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe insbesondere Jugendkammer Rahmen Strafzumessung Recht berücksichtigten kriminellen Hintergrund Treffens Zwecke Gebietsaufteilung Drogendealern Angeklagte geladenen Schußwaffe erschien noch hinreichender Deutlichkeit . insoweit bagatellisierenden Ausführungen Verteidigung sind unverständlich . Angeklagten Tat gemeinschaftlich begangen haben ist Urteilsformel aufzunehmen wohl aber gleichartige Tateinheit vgl. Meyer-Goßner 46 . Aufl . § Rdn . . Lienen Pfister