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NAMEN
18
.
Oktober
Strafsache
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
18
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Pfister
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
.
Februar
wird
Verfahren
Fall
.
Urteilsgründe
eingestellt
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
.
2
.
vorgenannte
Urteil
wird
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
gefährlichen
Körperverletzung
Körperverletzung
Fällen
Vergewaltigung
schuldig
ist
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Fällen
Körperverletzung
Fällen
Vergewaltigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Übrigen
hat
gesprochen
.
Verurteilung
wendet
Angeklagte
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
bleibt
Fällen
II
.
1
.
3
.
6
.
7
.
Urteilsgründe
Erfolg
.
Insoweit
nimmt
Senat
Bezug
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
.
Fall
.
führt
Rechtsmittel
Einstellung
Verfahrens
.
1
.
Verurteilung
Fall
.
hat
Bestand
abgeurteilten
Tat
wirksamen
Anklage
fehlt
.
zugelassenen
Anklage
soll
Angeklagte
auch
Tat
Geschlechtsverkehr
Tatopfer
vorsätzlich
HI-Virus
infiziert
haben
soll
Zeitraum
September
begangen
haben
;
Urteilsgründen
hat
Tat
möglicherweise
schon
Februar
begangen
.
Tatschilderung
Anklage
Urteil
beschränkt
Darstellung
Tatbestand
erfüllenden
Umstände
.
Weitere
Besonderheiten
Geschehen
derart
prägten
schon
Identität
angeklagter
abgeurteilter
Tat
belegt
würde
werden
mitgeteilt
.
Umständen
muss
unterschiedlichen
Angaben
Tatzeitpunkt
ausgegangen
werden
verschiedene
Taten
handelt
.
Dementsprechend
war
Verfahren
einzustellen
.
steht
Erhebung
neuen
verfahrensrechtlichen
Anforderungen
entsprechenden
Anklage
vgl.
Abs.
Satz
Tat
w.
.
2
.
Einstellung
Fall
.
führt
Änderung
Schuldspruchs
Wegfall
verhängten
Einzelstrafe
Aufhebung
Gesamtfreiheitsstrafe
insoweit
getroffenen
Feststellungen
Zurückverweisung
Sache
Festsetzung
neuen
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Senat
schließt
Landgericht
Verurteilung
Fall
.
anderen
Einzelstrafen
geringer
bemessen
hätte
.
II
.
weitere
Verfahren
sieht
Senat
Bedeutung
hinzuweisen
Zeitpunkt
Tatbegehung
Gesichtspunkt
Verjährung
zukommen
kann
.
1
.
Hätte
Angeklagte
Landgericht
angefochtenen
Urteil
ausgeht
Tatopfer
bereits
Geschlechtsverkehr
Februar
HI-Virus
infiziert
so
stünde
Verfolgung
Tat
vollendete
gefährliche
Körperverletzung
Verfahrenshindernis
Verjährung
.
maßgebliche
Verjährungsfrist
betrüge
Fall
Jahre
.
1
.
April
verjährten
Taten
gefährlichen
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
V.
§
Jahren
.
Folge
Ersetzung
§
§
verbundenen
Anhebung
gesetzlichen
Höchststrafe
gefährliche
Körperverletzung
Jahren
Jahre
hat
zwar
Verjährungsfrist
Jahren
Jahre
verlängert
;
hat
hier
aber
Betracht
bleiben
:
Änderung
Verjährungsfrist
nur
Ergebnis
Änderung
materiellrechtlichen
Strafdrohung
ist
ergibt
auch
maßgebliche
Verjährungsfrist
§
StGB
.
anwendbare
Strafgesetz
hier
:
bestimmt
auch
maßgebende
Verjährungsfrist
vgl.
Jähnke
11
.
Aufl
.
Rdn
.
w.
.
geltende
Verjährungsfrist
Jahren
ist
Landgericht
festgestellten
Sachverhalt
Februar
Gang
gesetzt
worden
war
ersten
Unterbrechungshandlung
Anordnung
Beschuldigtenvernehmung
28
.
Juni
bereits
abgelaufen
.
Tat
war
sollte
Angeklagte
Tatopfer
Landgericht
möglich
hält
bereits
Februar
infiziert
haben
schon
Vollzug
Geschlechtsverkehrs
Virus
übertragen
wurde
Sinne
Satz
StGB
beendet
.
Weiterer
Handlungen
Angeklagten
tatbestandsmäßige
Erfolg
vertieft
etwa
Diebstahl
Fall
sein
mag
gesichert
werden
konnte
bedarf
.
Infizierung
Nebenklägerin
h.
Übertragung
Virus
ist
auch
tatbestandsmäßige
Erfolg
eingetreten
.
ändert
Verlauf
AidsErkrankung
große
individuelle
Unterschiede
aufweist
beschwerdefreie
Zeit
Opfers
offenen
Ausbruch
klinisch-manifesten
Immundefekts
derzeitigen
Stand
Wissenschaft
bis
zu
Jahre
andauern
kann
.
bereits
Ansteckung
HI-Virus
hat
Angeklagte
Gesundheit
Tatopfers
beschädigt
.
Gesundheitsbeschädigung
ist
Hervorrufen
Steigern
Normalzustand
körperlichen
Funktionen
Opfers
nachteilig
abweichenden
Zustandes
anzusehen
gleichgültig
Art
Weise
Beeinträchtigung
erfolgt
;
Schmerzempfindung
braucht
verbunden
sein
.
Rechtsprechung
Schrifttum
ist
anerkannt
auch
Ansteckung
anderen
ganz
unerheblichen
Krankheit
auch
insbesondere
Geschlechtskrankheit
Verschlechterung
Gesundheit
darstellt
.
Anbetracht
HIV-Infizierter
Eintritt
Virus
Organismus
seinerseits
infektiös
wird
gesamte
Dauer
weiteren
Lebens
bleibt
muss
gleicher
Weise
erst
recht
Ansteckung
bislang
heilbaren
Ausbruch
regelmäßig
tödlich
verlaufenden
Immunschwächekrankheit
Aids
gelten
.
tritt
auch
anderen
gefährlichen
Infektionen
Schädigung
Gesundheit
Körperverletzung
bereits
bloßen
Infizierung
objektiv
körperlichen
Normalzustand
Opfers
tiefgreifend
verändert
BGHSt
f.
zahlr
.
w.
.
Verändert
aber
bereits
Ansteckung
objektiv
körperlichen
Zustand
Opfers
tiefgreifend
ist
auch
Krankheit
noch
offen
ausgebrochen
ist
Krankheitsbild
gehörende
Verschlechterungen
Gesundheitszustandes
andere
rechtliche
Bewertung
Sinne
möglich
erst
jeweils
gravierenden
Veränderung
verbundene
Krankheitszustand
vollständige
Verwirklichung
tatbestandsmäßigen
Erfolges
§
StGB
bewirkt
vgl.
Frage
Schmitz
Unrecht
Zeit
S.
f.
;
;
Mitsch
Rdn
.
4
;
.
.
2
.
angefochtenen
Urteil
ist
bisherigen
körperlichen
Auswirkungen
Ansteckung
Nebenklägerin
entnehmen
.
Sollte
neuer
Tatrichter
feststellen
inzwischen
Immundefekt
offen
ausgebrochen
ist
bereits
schwere
Folgen
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
Verfallen
Siechtum
Lähmung
Behinderung
eingetreten
sind
so
käme
Bestrafung
Angeklagten
schwerer
Körperverletzung
§
StGB
Betracht
.
gilt
Voraussetzungen
Qualifikation
§
Abs.
StGB
festzustellen
wären
.
wissentliche
Verursachung
Körperverletzungsfolgen
galt
bereits
Februar
zehnjährige
Verjährungsfrist
.
Abs.
StGB
i.
F.
28
.
Oktober
drohte
Freiheitsstrafe
Jahren
.
gilt
aber
auch
Tat
nur
schwere
Körperverletzung
§
Abs.
StGB
darstellen
würde
.
Zwar
war
schwere
Körperverletzung
Verfallen
Siechtum
Geisteskrankheit
Lähmung
Folge
Körperverletzung
Februar
nur
Freiheitsstrafe
Jahr
Jahren
bedroht
§
Abs.
StGB
i.
F.
28
.
Oktober
.
Gleichwohl
wäre
Tat
auch
nur
fahrlässig
herbeigeführtem
Erfolg
noch
verjährt
§
Satz
StGB
Verjährung
Tatbestand
gehörender
Erfolg
erst
später
eintritt
späteren
Zeitpunkt
beginnt
.
So
läge
hier
.
schwere
Körperverletzung
ist
erfolgsqualifiziertes
Delikt
.
Taten
sind
erst
Eintritt
schweren
Folge
beendet
Jähnke
11
.
Aufl
.
.
13
;
Rudolphi/Wolter
.
4
;
StGB
.
Aufl
.
.
.
3
.
Sollte
Falle
erneuten
Verhandlung
festgestellt
werden
Angeklagte
1
.
April
Inkrafttreten
§
StGB
F.
-9-
6
.
StrRG
Februar
Vergewaltigung
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
weiteren
Fällen
ungeschützten
Geschlechtsverkehr
Nebenklägerin
hatte
könnte
jeweils
Tatbestand
versuchten
gefährlichen
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
erfüllt
haben
.
Auch
Taten
wären
verjährt
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Pfister