NAMEN 18 . Oktober Strafsache Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 18 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Pfister beisitzende Richter Bundesanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 . Februar wird Verfahren Fall . Urteilsgründe eingestellt ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last . 2 . vorgenannte Urteil wird Schuldspruch geändert Angeklagte gefährlichen Körperverletzung Körperverletzung Fällen Vergewaltigung schuldig ist Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch verbleibenden Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Fällen Körperverletzung Fällen Vergewaltigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Übrigen hat gesprochen . Verurteilung wendet Angeklagte Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel bleibt Fällen II . 1 . 3 . 6 . 7 . Urteilsgründe Erfolg . Insoweit nimmt Senat Bezug Antragsschrift Generalbundesanwalts . Fall . führt Rechtsmittel Einstellung Verfahrens . 1 . Verurteilung Fall . hat Bestand abgeurteilten Tat wirksamen Anklage fehlt . zugelassenen Anklage soll Angeklagte auch Tat Geschlechtsverkehr Tatopfer vorsätzlich HI-Virus infiziert haben soll Zeitraum September begangen haben ; Urteilsgründen hat Tat möglicherweise schon Februar begangen . Tatschilderung Anklage Urteil beschränkt Darstellung Tatbestand erfüllenden Umstände . Weitere Besonderheiten Geschehen derart prägten schon Identität angeklagter abgeurteilter Tat belegt würde werden mitgeteilt . Umständen muss unterschiedlichen Angaben Tatzeitpunkt ausgegangen werden verschiedene Taten handelt . Dementsprechend war Verfahren einzustellen . steht Erhebung neuen verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprechenden Anklage vgl. Abs. Satz Tat w. . 2 . Einstellung Fall . führt Änderung Schuldspruchs Wegfall verhängten Einzelstrafe Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe insoweit getroffenen Feststellungen Zurückverweisung Sache Festsetzung neuen Gesamtfreiheitsstrafe . Senat schließt Landgericht Verurteilung Fall . anderen Einzelstrafen geringer bemessen hätte . II . weitere Verfahren sieht Senat Bedeutung hinzuweisen Zeitpunkt Tatbegehung Gesichtspunkt Verjährung zukommen kann . 1 . Hätte Angeklagte Landgericht angefochtenen Urteil ausgeht Tatopfer bereits Geschlechtsverkehr Februar HI-Virus infiziert so stünde Verfolgung Tat vollendete gefährliche Körperverletzung Verfahrenshindernis Verjährung . maßgebliche Verjährungsfrist betrüge Fall Jahre . 1 . April verjährten Taten gefährlichen Körperverletzung § Abs. Nr. StGB V. § Jahren . Folge Ersetzung § § verbundenen Anhebung gesetzlichen Höchststrafe gefährliche Körperverletzung Jahren Jahre hat zwar Verjährungsfrist Jahren Jahre verlängert ; hat hier aber Betracht bleiben : Änderung Verjährungsfrist nur Ergebnis Änderung materiellrechtlichen Strafdrohung ist ergibt auch maßgebliche Verjährungsfrist § StGB . anwendbare Strafgesetz hier : bestimmt auch maßgebende Verjährungsfrist vgl. Jähnke 11 . Aufl . Rdn . w. . geltende Verjährungsfrist Jahren ist Landgericht festgestellten Sachverhalt Februar Gang gesetzt worden war ersten Unterbrechungshandlung Anordnung Beschuldigtenvernehmung 28 . Juni bereits abgelaufen . Tat war sollte Angeklagte Tatopfer Landgericht möglich hält bereits Februar infiziert haben schon Vollzug Geschlechtsverkehrs Virus übertragen wurde Sinne Satz StGB beendet . Weiterer Handlungen Angeklagten tatbestandsmäßige Erfolg vertieft etwa Diebstahl Fall sein mag gesichert werden konnte bedarf . Infizierung Nebenklägerin h. Übertragung Virus ist auch tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten . ändert Verlauf AidsErkrankung große individuelle Unterschiede aufweist beschwerdefreie Zeit Opfers offenen Ausbruch klinisch-manifesten Immundefekts derzeitigen Stand Wissenschaft bis zu Jahre andauern kann . bereits Ansteckung HI-Virus hat Angeklagte Gesundheit Tatopfers beschädigt . Gesundheitsbeschädigung ist Hervorrufen Steigern Normalzustand körperlichen Funktionen Opfers nachteilig abweichenden Zustandes anzusehen gleichgültig Art Weise Beeinträchtigung erfolgt ; Schmerzempfindung braucht verbunden sein . Rechtsprechung Schrifttum ist anerkannt auch Ansteckung anderen ganz unerheblichen Krankheit auch insbesondere Geschlechtskrankheit Verschlechterung Gesundheit darstellt . Anbetracht HIV-Infizierter Eintritt Virus Organismus seinerseits infektiös wird gesamte Dauer weiteren Lebens bleibt muss gleicher Weise erst recht Ansteckung bislang heilbaren Ausbruch regelmäßig tödlich verlaufenden Immunschwächekrankheit Aids gelten . tritt auch anderen gefährlichen Infektionen Schädigung Gesundheit Körperverletzung bereits bloßen Infizierung objektiv körperlichen Normalzustand Opfers tiefgreifend verändert BGHSt f. zahlr . w. . Verändert aber bereits Ansteckung objektiv körperlichen Zustand Opfers tiefgreifend ist auch Krankheit noch offen ausgebrochen ist Krankheitsbild gehörende Verschlechterungen Gesundheitszustandes andere rechtliche Bewertung Sinne möglich erst jeweils gravierenden Veränderung verbundene Krankheitszustand vollständige Verwirklichung tatbestandsmäßigen Erfolges § StGB bewirkt vgl. Frage Schmitz Unrecht Zeit S. f. ; ; Mitsch Rdn . 4 ; . . 2 . angefochtenen Urteil ist bisherigen körperlichen Auswirkungen Ansteckung Nebenklägerin entnehmen . Sollte neuer Tatrichter feststellen inzwischen Immundefekt offen ausgebrochen ist bereits schwere Folgen Sinne § Abs. Nr. StGB Verfallen Siechtum Lähmung Behinderung eingetreten sind so käme Bestrafung Angeklagten schwerer Körperverletzung § StGB Betracht . gilt Voraussetzungen Qualifikation § Abs. StGB festzustellen wären . wissentliche Verursachung Körperverletzungsfolgen galt bereits Februar zehnjährige Verjährungsfrist . Abs. StGB i. F. 28 . Oktober drohte Freiheitsstrafe Jahren . gilt aber auch Tat nur schwere Körperverletzung § Abs. StGB darstellen würde . Zwar war schwere Körperverletzung Verfallen Siechtum Geisteskrankheit Lähmung Folge Körperverletzung Februar nur Freiheitsstrafe Jahr Jahren bedroht § Abs. StGB i. F. 28 . Oktober . Gleichwohl wäre Tat auch nur fahrlässig herbeigeführtem Erfolg noch verjährt § Satz StGB Verjährung Tatbestand gehörender Erfolg erst später eintritt späteren Zeitpunkt beginnt . So läge hier . schwere Körperverletzung ist erfolgsqualifiziertes Delikt . Taten sind erst Eintritt schweren Folge beendet Jähnke 11 . Aufl . . 13 ; Rudolphi/Wolter . 4 ; StGB . Aufl . . . 3 . Sollte Falle erneuten Verhandlung festgestellt werden Angeklagte 1 . April Inkrafttreten § StGB F. -9- 6 . StrRG Februar Vergewaltigung Fall . 2 . Urteilsgründe weiteren Fällen ungeschützten Geschlechtsverkehr Nebenklägerin hatte könnte jeweils Tatbestand versuchten gefährlichen Körperverletzung § Abs. Nr. StGB erfüllt haben . Auch Taten wären verjährt § Abs. Nr. StGB . Pfister