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760 lines
6.2 KiB

BESCHLUSS
18
.
Oktober
Strafsache
schweren
Menschenhandels
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Zustimmung
Nebenklägerin
bundesanwalts
2
.
Antrag
18
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
September
wird
Verfahren
Angeklagten
betrifft
Fall
.
Urteilsgründe
Vorwurf
Vergewaltigung
beschränkt
;
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
schweren
Menschenhandels
Tateinheit
Menschenhandel
Zuhälterei
gewerbsmäßigem
Einschleusen
Ausländern
Fall
.
Urteilsgründe
Vergewaltigung
.
Urteilsgründe
verurteilt
wird
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Menschenhandels
Fällen
jeweils
Tateinheit
Menschenhandel
bandenmäßigem
Einschleusen
Ausländern
Fall
.
Urteilsgründe
weiterer
Tateinheit
Vergewaltigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Verfall
Wertersatz
erweiterten
Verfall
angeordnet
.
Hiergegen
wendet
Revision
Angeklagten
Verfahrensrügen
allgemeinen
Sachrüge
.
Verfahrensrügen
bleiben
schon
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Erfolg
.
übrigen
hat
Landgericht
u.a.
Ladung
Zeuginnen
Recht
Unerreichbarkeit
abgelehnt
.
sachlichrechtliche
Überprüfung
Verfahrensbeschränkung
führen
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Änderung
Schuldspruchs
.
Feststellungen
hatte
Angeklagte
gesondert
verfolgten
S.
vereinbart
Frauen
Ausnutzung
allgemein
schlechten
Lebensbedingungen
Einreise
Bundesrepublik
Aufnahme
Tätigkeit
Prostituierte
bewegen
.
täuschte
S.
Frauen
Teil
Tätigkeit
Tänzerin
ausüben
könnten
.
unrichtigen
Angaben
verschaffte
Frauen
Visa
.
Kenntnis
Umstände
übernahm
Angeklagte
Frauen
vorher
festgelegten
Orten
brachte
einzelnen
Bordellen
.
Frauen
Bordellbetreibern
unterrichtet
waren
Summen
abzuführen
hatten
sammelte
Angeklagte
Gelder
Frauen
regelmäßigen
Abständen
leitete
Abzug
Anteils
auch
Lebensunterhalt
bestritt
S.
weiter
.
1
.
Fall
.
Urteilsgründe
hat
Angeklagte
Nebenklägerin
S.
Stellung
Tänzerin
versprochen
worden
war
Grenzübertritt
übernommen
Bordell
klagten
Pa
.
gebracht
.
Nebenklägerin
fügte
dort
raschenden
Anordnung
prostituieren
wußte
befand
deutschen
Sprache
mächtig
war
Angst
Polizei
hatte
.
mußte
Hälfte
Dirnenlohns
Tagesmiete
DM
Mitangeklagten
abliefern
Verbringen
mußte
DM
Woche
weitere
DM
Angeklagten
zahlen
.
Tagen
hat
Nebenklägerin
Zahlung
fast
vollständig
Angeklagten
geleistet
.
Angeklagte
Landgericht
meint
gemeinschaftlich
begangenen
schweren
Menschenhandels
Form
listigen
Prostitution
§
Abs.
Nr.
StGB
schuldig
gemacht
hat
ausscheidet
Opfer
hier
Prostitution
bloß
tatsächlich
zugeführt
wurde
vgl.
StGB
26
.
Aufl
.
Rdn
.
5
;
Laufhütte
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
kann
offenbleiben
Verurteilung
gemeinschaftlich
begangenen
schweren
Menschenhandels
Form
listigen
Anwerbung
sexuellen
Handlungen
§
Abs.
Nr.
.
Alt
.
StGB
gewerbsmäßigen
Anwerbung
Prostitution
§
Abs.
Nr.
StGB
ist
rechtsfehlerfrei
.
Schuldspruch
wird
zusätzliche
Bejahung
§
Abs.
Nr.
StGB
berührt
.
Verwirklichung
Tatvarianten
ist
strafschärfend
berücksichtigt
worden
.
Auch
Verurteilung
Zuhälterei
hat
Bestand
rechtsfehlerfrei
festgestellten
ausbeuterischen
Zuhälterei
Nr.
StGB
angenommene
dirigierende
Zuhälterei
§
Abs.
Nr.
StGB
erforderlichen
Feststellungen
fehlt
.
Teilweise
unzutreffend
hat
Landgericht
Verstoß
Vorschriften
Ausländergesetzes
beurteilt
.
Bezugsnorm
AuslG
strafbare
Einschleusen
Ausländern
hat
ersichtlich
Abs.
Nr.
AuslG
angenommen
.
schuldhaften
Verstoß
Nebenklägerin
§
Abs.
Nr.
AuslG
geben
Feststellungen
indes
Anhaltspunkt
.
Strafbarkeit
Nebenklägerin
§
Abs.
Nr.
AuslG
Absicht
Erwerbstätigkeit
auszuüben
Touristenvisum
eingereist
ist
stehen
rechtlichen
Bedenken
Senat
Urteil
11
.
Februar
Unerlaubter
Aufenthalt
NStZ
dargelegt
hat
.
Feststellungen
hat
Angeklagte
aber
kontinuierliche
Zusammenarbeit
S.
Übernahme
Frauen
auch
Erschleichen
Visums
Nebenklägerin
§
Abs.
Nr.
unterstützt
vgl.
NStZ
so
Voraussetzungen
§
AuslG
genannten
Bezugsnorm
gegeben
sind
.
steht
Anknüpfen
andere
Norm
.
Senat
schließt
insoweit
geständige
Angeklagte
anders
gesch
ehen
hätte
verteidigen
können
.
Zutreffend
hat
Landgericht
Nr.
AuslG
verwirklichte
Tatbestandsalternative
angenommen
Angeklagte
Hilfeleistung
auch
Vermögensvorteil
erhielt
vgl.
Vermögensvorteil
.
wiederholtes
Handeln
.
.
Nr.
AuslG
ist
indes
festgestellt
vgl.
.
Zutreffend
hat
Landgericht
auch
gewerbsmäßiges
Handeln
§
Abs.
Nr.
angenommen
bereits
erste
Tat
frühere
Taten
sind
konkret
festgestellt
gewerbsmäßig
sein
kann
.
Annahme
denmäßiger
auch
"
bandenmäßiger
Begehung
Abs.
Nr.
§
Abs.
fehlt
hingegen
Feststellung
.
ist
auch
erwarten
Feststellungen
Anforderungen
neuen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bande
.
22
.
März
NStZ
entsprechen
getroffen
werden
können
.
2
.
Tat
.
Urteilsgründe
hat
Senat
Verfolgung
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Nebenklägerin
gemäß
§
.
V.m
.
Abs.
Nr.
rechtlichen
Gesichtspunkt
Vergewaltigung
beschränkt
.
Umfang
hat
Überprüfung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
3
.
Senat
hat
Taten
jeweils
Schuldspruch
geändert
.
ersten
Tat
entfällt
Schuldspruch
§
Abs.
AuslG.
zweiten
Tat
verbleibt
nur
Schuldspruch
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
.
Strafausspruch
wird
berührt
.
gilt
Einzelstrafe
Jahren
Tat
Nachteil
Nebenklägerin
auch
Einsatzstrafe
Jahren
Tat
Nebenklägerin
.
Landgericht
hat
Strafe
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
entnommen
große
Brutalität
besondere
Schmerzhaftigkeit
Nachhaltigkeit
abgenötigten
sexuellen
Handlung
abgestellt
.
Verwirklichung
anderer
Tatbestände
hat
Landgericht
strafschärfend
zurückgegriffen
.
Senat
schließt
Landgericht
Zugrundelegung
Verfahrensbeschränkung
verbliebenen
Schuldspruchs
geringere
Einzelstrafen
geringere
Gesamtstrafe
verhängt
hätte
.
Auch
Anordnung
erweiterten
Verfalls
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
insbesondere
Inhalt
Angeklagten
geführten
Karteikarten
Zahlungen
einzelnen
Opfer
ist
Überzeugung
Kammer
entnehmen
Geld
rechtswidrigen
Taten
Angeklagten
erlangt
war
.
4
.
Änderung
Schuldspruchs
liegt
Erfolg
unbillig
machen
würde
Angeklagten
gesamten
Gebühren
Auslagen
belasten
.
5
.
angefochtene
Urteil
gibt
schließlich
Anlaß
Hinweis
Fällen
vorliegenden
angezeigt
sein
kann
Prozeßstoff
wesentlichen
Straftatbestände
beschränken
.
Pfister