BESCHLUSS 18 . Oktober Strafsache schweren Menschenhandels u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Zustimmung Nebenklägerin bundesanwalts 2 . Antrag 18 . Oktober gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . September wird Verfahren Angeklagten betrifft Fall . Urteilsgründe Vorwurf Vergewaltigung beschränkt ; Schuldspruch geändert Angeklagte schweren Menschenhandels Tateinheit Menschenhandel Zuhälterei gewerbsmäßigem Einschleusen Ausländern Fall . Urteilsgründe Vergewaltigung . Urteilsgründe verurteilt wird . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Menschenhandels Fällen jeweils Tateinheit Menschenhandel bandenmäßigem Einschleusen Ausländern Fall . Urteilsgründe weiterer Tateinheit Vergewaltigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Verfall Wertersatz erweiterten Verfall angeordnet . Hiergegen wendet Revision Angeklagten Verfahrensrügen allgemeinen Sachrüge . Verfahrensrügen bleiben schon Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Erfolg . übrigen hat Landgericht u.a. Ladung Zeuginnen Recht Unerreichbarkeit abgelehnt . sachlichrechtliche Überprüfung Verfahrensbeschränkung führen Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung Schuldspruchs . Feststellungen hatte Angeklagte gesondert verfolgten S. vereinbart Frauen Ausnutzung allgemein schlechten Lebensbedingungen Einreise Bundesrepublik Aufnahme Tätigkeit Prostituierte bewegen . täuschte S. Frauen Teil Tätigkeit Tänzerin ausüben könnten . unrichtigen Angaben verschaffte Frauen Visa . Kenntnis Umstände übernahm Angeklagte Frauen vorher festgelegten Orten brachte einzelnen Bordellen . Frauen Bordellbetreibern unterrichtet waren Summen abzuführen hatten sammelte Angeklagte Gelder Frauen regelmäßigen Abständen leitete Abzug Anteils auch Lebensunterhalt bestritt S. weiter . 1 . Fall . Urteilsgründe hat Angeklagte Nebenklägerin S. Stellung Tänzerin versprochen worden war Grenzübertritt übernommen Bordell klagten Pa . gebracht . Nebenklägerin fügte dort raschenden Anordnung prostituieren wußte befand deutschen Sprache mächtig war Angst Polizei hatte . mußte Hälfte Dirnenlohns Tagesmiete DM Mitangeklagten abliefern Verbringen mußte DM Woche weitere DM Angeklagten zahlen . Tagen hat Nebenklägerin Zahlung fast vollständig Angeklagten geleistet . Angeklagte Landgericht meint gemeinschaftlich begangenen schweren Menschenhandels Form listigen Prostitution § Abs. Nr. StGB schuldig gemacht hat ausscheidet Opfer hier Prostitution bloß tatsächlich zugeführt wurde vgl. StGB 26 . Aufl . Rdn . 5 ; Laufhütte 11 . Aufl . § Rdn . kann offenbleiben Verurteilung gemeinschaftlich begangenen schweren Menschenhandels Form listigen Anwerbung sexuellen Handlungen § Abs. Nr. . Alt . StGB gewerbsmäßigen Anwerbung Prostitution § Abs. Nr. StGB ist rechtsfehlerfrei . Schuldspruch wird zusätzliche Bejahung § Abs. Nr. StGB berührt . Verwirklichung Tatvarianten ist strafschärfend berücksichtigt worden . Auch Verurteilung Zuhälterei hat Bestand rechtsfehlerfrei festgestellten ausbeuterischen Zuhälterei Nr. StGB angenommene dirigierende Zuhälterei § Abs. Nr. StGB erforderlichen Feststellungen fehlt . Teilweise unzutreffend hat Landgericht Verstoß Vorschriften Ausländergesetzes beurteilt . Bezugsnorm AuslG strafbare Einschleusen Ausländern hat ersichtlich Abs. Nr. AuslG angenommen . schuldhaften Verstoß Nebenklägerin § Abs. Nr. AuslG geben Feststellungen indes Anhaltspunkt . Strafbarkeit Nebenklägerin § Abs. Nr. AuslG Absicht Erwerbstätigkeit auszuüben Touristenvisum eingereist ist stehen rechtlichen Bedenken Senat Urteil 11 . Februar Unerlaubter Aufenthalt NStZ dargelegt hat . Feststellungen hat Angeklagte aber kontinuierliche Zusammenarbeit S. Übernahme Frauen auch Erschleichen Visums Nebenklägerin § Abs. Nr. unterstützt vgl. NStZ so Voraussetzungen § AuslG genannten Bezugsnorm gegeben sind . steht Anknüpfen andere Norm . Senat schließt insoweit geständige Angeklagte anders gesch ehen hätte verteidigen können . Zutreffend hat Landgericht Nr. AuslG verwirklichte Tatbestandsalternative angenommen Angeklagte Hilfeleistung auch Vermögensvorteil erhielt vgl. Vermögensvorteil . wiederholtes Handeln . . Nr. AuslG ist indes festgestellt vgl. . Zutreffend hat Landgericht auch gewerbsmäßiges Handeln § Abs. Nr. angenommen bereits erste Tat frühere Taten sind konkret festgestellt gewerbsmäßig sein kann . Annahme denmäßiger auch " bandenmäßiger Begehung Abs. Nr. § Abs. fehlt hingegen Feststellung . ist auch erwarten Feststellungen Anforderungen neuen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bande . 22 . März NStZ entsprechen getroffen werden können . 2 . Tat . Urteilsgründe hat Senat Verfolgung Zustimmung Generalbundesanwalts Nebenklägerin gemäß § . V.m . Abs. Nr. rechtlichen Gesichtspunkt Vergewaltigung beschränkt . Umfang hat Überprüfung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . 3 . Senat hat Taten jeweils Schuldspruch geändert . ersten Tat entfällt Schuldspruch § Abs. AuslG. zweiten Tat verbleibt nur Schuldspruch § Abs. Satz Nr. StGB . Strafausspruch wird berührt . gilt Einzelstrafe Jahren Tat Nachteil Nebenklägerin auch Einsatzstrafe Jahren Tat Nebenklägerin . Landgericht hat Strafe Strafrahmen § Abs. StGB entnommen große Brutalität besondere Schmerzhaftigkeit Nachhaltigkeit abgenötigten sexuellen Handlung abgestellt . Verwirklichung anderer Tatbestände hat Landgericht strafschärfend zurückgegriffen . Senat schließt Landgericht Zugrundelegung Verfahrensbeschränkung verbliebenen Schuldspruchs geringere Einzelstrafen geringere Gesamtstrafe verhängt hätte . Auch Anordnung erweiterten Verfalls hält rechtlicher Überprüfung stand . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe insbesondere Inhalt Angeklagten geführten Karteikarten Zahlungen einzelnen Opfer ist Überzeugung Kammer entnehmen Geld rechtswidrigen Taten Angeklagten erlangt war . 4 . Änderung Schuldspruchs liegt Erfolg unbillig machen würde Angeklagten gesamten Gebühren Auslagen belasten . 5 . angefochtene Urteil gibt schließlich Anlaß Hinweis Fällen vorliegenden angezeigt sein kann Prozeßstoff wesentlichen Straftatbestände beschränken . Pfister