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720 lines
6.3 KiB

BESCHLUSS
5
.
August
Strafsache
schweren
Raubes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
5
.
August
gemäß
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Verden
10
.
Dezember
wird
verworfen
;
jedoch
wird
Schuldspruch
neu
gefaßt
Angeklagte
schweren
Raubes
versuchten
Diebstahls
verurteilt
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gemeinschaftlichen
schweren
Raubes
versuchten
besonders
schweren
Falls
Diebstahls
"
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Gesamtstrafe
wurde
gebildet
Einsatzstrafe
schweren
Raub
Jahren
Einzelstrafe
versuchten
Diebstahl
Monaten
einbezogenen
Einzelstrafen
Jahren
Monaten
Jahren
früheren
Entscheidung
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Senat
hat
lediglich
Schuldspruch
neu
gefaßt
Bezeichnung
Tat
gemeinschaftlich
begangen
Vorliegen
gesetzlicher
Regelbeispiele
besonders
schwere
Fälle
Urteilsformel
aufzunehmen
ist
Meyer-Goßner
46
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
1
.
Näherer
Erörterung
bedarf
nur
Rüge
Landgericht
habe
Grundsatz
fairen
Verfahrens
verstoßen
Angeklagten
Verteidiger
Inhalt
verfahrensbeendenden
Absprache
Unklaren
gelassen
habe
.
liegt
folgender
Revision
vorgetragener
insoweit
dienstliche
Erklärung
Vorsitzenden
Strafkammer
bestätigter
Sachverhalt
zugrunde
:
Hauptverhandlung
hatte
Telefonate
Verteidiger
Vorsitzenden
gegeben
Verfahren
"
einvernehmlich
"
beendet
werden
könnte
.
wurde
Einigung
dahingehend
erzielt
Angeklagte
angeklagten
Taten
schwerer
Raub
versuchter
Diebstahl
Gesamtfreiheitsstrafe
höchstens
Jahren
Monaten
verurteilt
werden
würde
umfassend
geständig
sei
.
Gesprächen
Beteiligten
Notwendigkeit
weitere
Strafen
einzubeziehen
noch
bewußt
waren
wurde
auch
erörtert
Angeklagte
Mitangeklagten
belasten
werde
.
Aussageinhalt
war
erneut
Gegenstand
Telefonats
kurz
Hauptverhandlungstermin
Gesprächs
unmittelbar
Beginn
Hauptverhandlung
Vorsitzende
Verteidiger
fragte
"
Alten
bleibe
"
.
Hauptverhandlung
hat
Angeklagte
zuvor
Gespräche
Verteidiger
Vorsitzenden
Gegenstand
Erörterung
gemacht
worden
waren
teil)geständige
Angaben
gemacht
.
Abschluß
ersten
Hauptverhandlungstages
hat
Vorsitzende
Verteidiger
Worten
"
auch
Strafrecht
"
gebe
"
Wegfall
Geschäftsgrundlage
"
mitgeteilt
fühle
mehr
vorherige
Absprache
gebunden
.
Revisionsvortrag
sei
Seiten
Strafkammer
nachgefragt
worden
auch
Belastung
Mitangeklagten
erfolgen
würde
Verteidigung
Hinweis
reagiert
habe
Angeklagte
könne
eigenem
Wissen
sagen
wird
dienstliche
Erklärung
Vorsitzenden
bestätigt
.
hat
erklärt
:
sei
Verteidiger
gewesen
Mitteilung
Kammer
nehme
geständiger
Einlassung
Angeklagten
Strafobergrenze
Jahren
Aussicht
nachgefragt
habe
weitere
Strafmilderung
Betracht
käme
Mandant
auch
Mitangeklagten
belaste
.
habe
Kammer
Fall
Belastung
auch
Mitangeklagten
Umfang
Anklagevorwurfs
Strafobergrenze
Jahren
Monaten
Aussicht
gestellt
.
Folgezeit
hätten
Informationen
Verteidigers
Drittbelastung
erfolgen
werde
mehrfach
gewechselt
Gespräch
Verteidiger
unmittelbar
Beginn
Hauptverhandlung
habe
Vorsitzende
so
verstanden
volles
Geständnis
Drittbelastung
Sinne
Anklage
erfolgen
werden
.
gleichwohl
bestehenden
Unsicherheit
Inhalt
Aussage
habe
aber
abgesprochene
Verständigung
Hauptverhandlung
protokolliert
.
Revisionsvortrag
Angeklagte
habe
gleich
Beginn
Hauptverhandlung
umfassend
gestanden
wird
dienstliche
Erklärung
Vorsitzenden
ebenfalls
bestätigt
.
heißt
:
Angeklagte
habe
ersten
Hauptverhandlungstag
vorgeworfene
Tat
umfassend
eingeräumt
noch
Mitangeklagten
belastet
.
Eindruck
Einlassung
habe
Verteidiger
Vorsitzenden
Verständnis
geäußert
Kammer
Strafrahmenobergrenze
mehr
ge-
bunden
sei
.
Erst
Vernehmung
Geschädigten
habe
Angeklagte
späteren
Hauptverhandlungstagen
volles
Geständnis
abgelegt
.
Revision
rügt
Grundsatz
fairen
Verfahrens
sei
verletzt
Landgericht
klargestellt
habe
inhaltlichen
Anforderungen
Geständnis
gestellt
hatte
.
Weise
habe
Angeklagte
Erwartung
Strafe
Jahren
Monaten
angeklagten
Taten
Geständnis
Beginn
Hauptverhandlung
weiteren
Verteidigungsmöglichkeit
begeben
.
2
.
Rüge
bleibt
Erfolg
.
Grundsatz
fairen
Verfahrens
ist
verletzt
.
kommt
Angeklagte
auch
eigenen
Tatbeitrags
Geständnis
erst
abgelegt
hat
Beweisaufnahme
durchgeführt
worden
war
also
auch
Sicht
vereinbarte
Leistung
erbracht
hat
.
Angeklagte
kann
Senat
bereits
anderen
Sache
NStZ
entschieden
hat
Hinblick
verhängte
Strafe
Einzelstrafen
Jahren
Monaten
angeklagten
Taten
schon
Strafkammervorsitzenden
geführten
Gespräche
berufen
Mindestbedingungen
Bundesgerichtshof
Verständigungen
Strafverfahren
aufgestellt
hat
BGHSt
gewahrt
sind
.
muß
Verständigung
Mitwirkung
Verfahrensbeteiligten
öffentlicher
Hauptverhandlung
stattfinden
.
Ergebnis
Absprache
ist
wesentlichen
Verfahrensvorgang
handelt
Protokoll
Hauptverhandlung
festzuhalten
BGHSt
206
;
.
geschehen
ist
kann
Angeklagte
Erklärungen
Vorsitzenden
herleiten
vgl.
auch
BVerfG
3
;
NStZ
Anm
.
Weider
540
;
Kuckein/Pfister
FS
Jahre
S.
.
Vertrauenstatbestand
ergibt
nur
öffentlicher
Hauptverhandlung
protokollierten
Zusage
Strafobergrenze
vgl.
.
Auch
Strafkammervorsitzende
Teil)Geständnis
Angeklagten
entgegennahm
zuvor
Gespräche
Verteidiger
offenzulegen
ist
Gebot
fairer
Verfahrensführung
verletzt
worden
.
Zwar
wäre
Strafkammervorsitzende
verpflichtet
gewesen
Gespräche
Gegenstand
Hauptverhandlung
machen
:
Erklärung
Verteidiger
ersten
Verhandlungstag
ergibt
Einlassungsverhaltens
Angeklagten
mehr
Verständigung
gebunden
fühle
ging
Vorsitzende
Beginn
Verhandlung
Verteidiger
verständigt
haben
.
Allein
Unsicherheit
Vorsitzenden
"
erwartenden
Aussage
"
dienstlichen
Äußerung
wörtlich
heißt
Unsicherheit
genauen
Inhalt
getroffenen
Abrede
Bezug
Umfang
Geständnisses
Ausmaß
Belastung
Mitangeklagten
konnte
Verpflichtung
Gespräche
Gegenstand
Erörterung
öffentlichen
Hauptverhandlung
machen
Einschätzung
beseitigen
;
Zweifel
drängten
Gegenteil
klärenden
Erörterung
.
Indes
durfte
Rechtsprechung
anerkannt
ist
vgl.
BVerfG
Angeklagte
insoweit
allein
Verhalten
Vorsitzenden
verlassen
hätte
Verteidiger
ggf.
Anrufung
Gerichts
gem.
§
Abs.
Offenlegung
herbeiführen
müssen
.
hätte
dann
Aufdeckung
Strafkammervorsitzenden
Verteidiger
möglicherweise
stehenden
Dissenses
Anschluß
Einschluß
Verfahrensbeteiligten
erfolgten
Mindestbedingungen
Entscheidung
BGHSt
Hauptverhandlung
protokollierten
Verständigung
geführt
Angeklagten
erlaubt
Verteidigungsverhalten
neu
entscheiden
.
Pfister