BESCHLUSS 5 . August Strafsache schweren Raubes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 . August gemäß Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Verden 10 . Dezember wird verworfen ; jedoch wird Schuldspruch neu gefaßt Angeklagte schweren Raubes versuchten Diebstahls verurteilt ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gemeinschaftlichen schweren Raubes versuchten besonders schweren Falls Diebstahls " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Gesamtstrafe wurde gebildet Einsatzstrafe schweren Raub Jahren Einzelstrafe versuchten Diebstahl Monaten einbezogenen Einzelstrafen Jahren Monaten Jahren früheren Entscheidung . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Senat hat lediglich Schuldspruch neu gefaßt Bezeichnung Tat gemeinschaftlich begangen Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele besonders schwere Fälle Urteilsformel aufzunehmen ist Meyer-Goßner 46 . Aufl . § Rdn . w. . 1 . Näherer Erörterung bedarf nur Rüge Landgericht habe Grundsatz fairen Verfahrens verstoßen Angeklagten Verteidiger Inhalt verfahrensbeendenden Absprache Unklaren gelassen habe . liegt folgender Revision vorgetragener insoweit dienstliche Erklärung Vorsitzenden Strafkammer bestätigter Sachverhalt zugrunde : Hauptverhandlung hatte Telefonate Verteidiger Vorsitzenden gegeben Verfahren " einvernehmlich " beendet werden könnte . wurde Einigung dahingehend erzielt Angeklagte angeklagten Taten schwerer Raub versuchter Diebstahl Gesamtfreiheitsstrafe höchstens Jahren Monaten verurteilt werden würde umfassend geständig sei . Gesprächen Beteiligten Notwendigkeit weitere Strafen einzubeziehen noch bewußt waren wurde auch erörtert Angeklagte Mitangeklagten belasten werde . Aussageinhalt war erneut Gegenstand Telefonats kurz Hauptverhandlungstermin Gesprächs unmittelbar Beginn Hauptverhandlung Vorsitzende Verteidiger fragte " Alten bleibe " . Hauptverhandlung hat Angeklagte zuvor Gespräche Verteidiger Vorsitzenden Gegenstand Erörterung gemacht worden waren teil)geständige Angaben gemacht . Abschluß ersten Hauptverhandlungstages hat Vorsitzende Verteidiger Worten " auch Strafrecht " gebe " Wegfall Geschäftsgrundlage " mitgeteilt fühle mehr vorherige Absprache gebunden . Revisionsvortrag sei Seiten Strafkammer nachgefragt worden auch Belastung Mitangeklagten erfolgen würde Verteidigung Hinweis reagiert habe Angeklagte könne eigenem Wissen sagen wird dienstliche Erklärung Vorsitzenden bestätigt . hat erklärt : sei Verteidiger gewesen Mitteilung Kammer nehme geständiger Einlassung Angeklagten Strafobergrenze Jahren Aussicht nachgefragt habe weitere Strafmilderung Betracht käme Mandant auch Mitangeklagten belaste . habe Kammer Fall Belastung auch Mitangeklagten Umfang Anklagevorwurfs Strafobergrenze Jahren Monaten Aussicht gestellt . Folgezeit hätten Informationen Verteidigers Drittbelastung erfolgen werde mehrfach gewechselt Gespräch Verteidiger unmittelbar Beginn Hauptverhandlung habe Vorsitzende so verstanden volles Geständnis Drittbelastung Sinne Anklage erfolgen werden . gleichwohl bestehenden Unsicherheit Inhalt Aussage habe aber abgesprochene Verständigung Hauptverhandlung protokolliert . Revisionsvortrag Angeklagte habe gleich Beginn Hauptverhandlung umfassend gestanden wird dienstliche Erklärung Vorsitzenden ebenfalls bestätigt . heißt : Angeklagte habe ersten Hauptverhandlungstag vorgeworfene Tat umfassend eingeräumt noch Mitangeklagten belastet . Eindruck Einlassung habe Verteidiger Vorsitzenden Verständnis geäußert Kammer Strafrahmenobergrenze mehr ge- bunden sei . Erst Vernehmung Geschädigten habe Angeklagte späteren Hauptverhandlungstagen volles Geständnis abgelegt . Revision rügt Grundsatz fairen Verfahrens sei verletzt Landgericht klargestellt habe inhaltlichen Anforderungen Geständnis gestellt hatte . Weise habe Angeklagte Erwartung Strafe Jahren Monaten angeklagten Taten Geständnis Beginn Hauptverhandlung weiteren Verteidigungsmöglichkeit begeben . 2 . Rüge bleibt Erfolg . Grundsatz fairen Verfahrens ist verletzt . kommt Angeklagte auch eigenen Tatbeitrags Geständnis erst abgelegt hat Beweisaufnahme durchgeführt worden war also auch Sicht vereinbarte Leistung erbracht hat . Angeklagte kann Senat bereits anderen Sache NStZ entschieden hat Hinblick verhängte Strafe Einzelstrafen Jahren Monaten angeklagten Taten schon Strafkammervorsitzenden geführten Gespräche berufen Mindestbedingungen Bundesgerichtshof Verständigungen Strafverfahren aufgestellt hat BGHSt gewahrt sind . muß Verständigung Mitwirkung Verfahrensbeteiligten öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden . Ergebnis Absprache ist wesentlichen Verfahrensvorgang handelt Protokoll Hauptverhandlung festzuhalten BGHSt 206 ; . geschehen ist kann Angeklagte Erklärungen Vorsitzenden herleiten vgl. auch BVerfG 3 ; NStZ Anm . Weider 540 ; Kuckein/Pfister FS Jahre S. . Vertrauenstatbestand ergibt nur öffentlicher Hauptverhandlung protokollierten Zusage Strafobergrenze vgl. . Auch Strafkammervorsitzende Teil)Geständnis Angeklagten entgegennahm zuvor Gespräche Verteidiger offenzulegen ist Gebot fairer Verfahrensführung verletzt worden . Zwar wäre Strafkammervorsitzende verpflichtet gewesen Gespräche Gegenstand Hauptverhandlung machen : Erklärung Verteidiger ersten Verhandlungstag ergibt Einlassungsverhaltens Angeklagten mehr Verständigung gebunden fühle ging Vorsitzende Beginn Verhandlung Verteidiger verständigt haben . Allein Unsicherheit Vorsitzenden " erwartenden Aussage " dienstlichen Äußerung wörtlich heißt Unsicherheit genauen Inhalt getroffenen Abrede Bezug Umfang Geständnisses Ausmaß Belastung Mitangeklagten konnte Verpflichtung Gespräche Gegenstand Erörterung öffentlichen Hauptverhandlung machen Einschätzung beseitigen ; Zweifel drängten Gegenteil klärenden Erörterung . Indes durfte Rechtsprechung anerkannt ist vgl. BVerfG Angeklagte insoweit allein Verhalten Vorsitzenden verlassen hätte Verteidiger ggf. Anrufung Gerichts gem. § Abs. Offenlegung herbeiführen müssen . hätte dann Aufdeckung Strafkammervorsitzenden Verteidiger möglicherweise stehenden Dissenses Anschluß Einschluß Verfahrensbeteiligten erfolgten Mindestbedingungen Entscheidung BGHSt Hauptverhandlung protokollierten Verständigung geführt Angeklagten erlaubt Verteidigungsverhalten neu entscheiden . Pfister