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300 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
19
.
August
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
19
.
August
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
10
.
September
aufgehoben
Angeklagte
Geldfälschung
Tateinheit
Betrug
Geldfälschung
Tateinheit
versuchtem
Betrug
verurteilt
worden
ist
;
jedoch
bleiben
insoweit
getroffenen
Feststellungen
aufrechterhalten
;
Ausspruch
Gesamtstrafe
zugehörigen
Feststellungen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Geldfälschung
Tateinheit
Betrug
Geldfälschung
Tateinheit
versuchtem
Betrug
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
näher
ausgeführte
Sachbeschwerde
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Erfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
.
1
.
Schuldspruch
Geldfälschung
§
Abs.
Nr.
StGB
muss
aufgehoben
werden
Generalbundesanwalt
zutreffend
Einzelnen
ausgeführt
hat
Feststellungen
getragen
wird
.
übergab
Angeklagte
Fällen
gesondert
verfolgten
jeweils
hochwertige
Alkoholika
werben
sollte
.
Angaben
Motivation
Angeklagte
Besitz
Falsifikate
gelangt
ist
enthält
Urteil
.
muss
auch
jeweils
tateinheitlich
ausgeurteilten
Betrugs
versuchten
Betrugs
aufgehoben
werden
.
Umstellung
Schuldspruchs
StGB
kommt
Betracht
möglich
erscheint
vorbereitenden
Delikten
Nachmachens
Verfälschens
noch
Feststellungen
treffen
.
bisherigen
Feststellungen
können
aufrechterhalten
bleiben
.
Aufhebung
Schuldspruchs
verbundene
Wegfall
Einzelstrafen
führt
Aufhebung
Gesamtstrafe
.
2
.
Verurteilung
Betäubungsmitteln
hält
hingegen
rechtlicher
Nachprüfung
stand
Feststellungen
samtzusammenhang
noch
entnommen
werden
kann
Angeklagte
Gewinnerzielungsabsicht
eigennützig
handelte
Urteil
21
.
Februar
StR
BGHSt
.
3
.
Abschließend
bemerkt
Senat
Anklageschrift
Revisionsverfahren
Amts
Kenntnis
nehmen
hatte
:
Feststellungen
Landgerichts
Taten
entsprechen
nahezu
wortgleich
konkreten
Anklagesatz
.
Verfahrensweise
"
Einrückens
"
birgt
Gefahr
richterliche
Prüfung
verzichten
objektiven
subjektiven
Tatbestand
erfüllenden
Tatsachen
Hauptverhandlung
vollständig
festgestellt
worden
sind
.
gefährdet
Bestand
Urteils
jedenfalls
dann
Anklagesatz
Tatsachen
entnehmen
sind
möglicherweise
vorliegenden
Fall
Anklage
vollständig
"
eingerückt
"
wird
.
Revisionsgericht
ist
berechtigt
Urteil
fehlenden
Feststellungen
Rückgriff
Anklageschrift
übrigen
Aktenbestandteile
ergänzen
.
Pfister
Lienen