BESCHLUSS 19 . August Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 19 . August § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 . September aufgehoben Angeklagte Geldfälschung Tateinheit Betrug Geldfälschung Tateinheit versuchtem Betrug verurteilt worden ist ; jedoch bleiben insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten ; Ausspruch Gesamtstrafe zugehörigen Feststellungen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge Geldfälschung Tateinheit Betrug Geldfälschung Tateinheit versuchtem Betrug Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . näher ausgeführte Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg . Übrigen ist unbegründet . 1 . Schuldspruch Geldfälschung § Abs. Nr. StGB muss aufgehoben werden Generalbundesanwalt zutreffend Einzelnen ausgeführt hat Feststellungen getragen wird . übergab Angeklagte Fällen gesondert verfolgten jeweils hochwertige Alkoholika werben sollte . Angaben Motivation Angeklagte Besitz Falsifikate gelangt ist enthält Urteil . muss auch jeweils tateinheitlich ausgeurteilten Betrugs versuchten Betrugs aufgehoben werden . Umstellung Schuldspruchs StGB kommt Betracht möglich erscheint vorbereitenden Delikten Nachmachens Verfälschens noch Feststellungen treffen . bisherigen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben . Aufhebung Schuldspruchs verbundene Wegfall Einzelstrafen führt Aufhebung Gesamtstrafe . 2 . Verurteilung Betäubungsmitteln hält hingegen rechtlicher Nachprüfung stand Feststellungen samtzusammenhang noch entnommen werden kann Angeklagte Gewinnerzielungsabsicht eigennützig handelte Urteil 21 . Februar StR BGHSt . 3 . Abschließend bemerkt Senat Anklageschrift Revisionsverfahren Amts Kenntnis nehmen hatte : Feststellungen Landgerichts Taten entsprechen nahezu wortgleich konkreten Anklagesatz . Verfahrensweise " Einrückens " birgt Gefahr richterliche Prüfung verzichten objektiven subjektiven Tatbestand erfüllenden Tatsachen Hauptverhandlung vollständig festgestellt worden sind . gefährdet Bestand Urteils jedenfalls dann Anklagesatz Tatsachen entnehmen sind möglicherweise vorliegenden Fall Anklage vollständig " eingerückt " wird . Revisionsgericht ist berechtigt Urteil fehlenden Feststellungen Rückgriff Anklageschrift übrigen Aktenbestandteile ergänzen . Pfister Lienen