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9.1 KiB

BESCHLUSS
19
.
August
Strafsache
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
19
.
August
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
.
September
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
allgemeine
Sachbeschwerde
Verfahrensbeanstandungen
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
.
Näherer
Erörterung
bedürfen
nur
Zusammenhang
Verständigung
erhobenen
Verfahrensrügen
.
1
.
Beanstandung
Landgericht
habe
§
Abs.
verletzt
gefährdet
vorliegend
Bestand
Urteils
.
Rüge
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Staatsanwaltschaft
hatte
Angeklagten
bandenmäßiges
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
zahlreichen
Fällen
Last
gelegt
.
Strafkammer
hat
Antrag
Staatsanwaltschaft
Hauptverhandlung
Reihe
Anklagevorwürfen
§
Abs.
behandelt
.
Sodann
hat
Staatsanwaltschaft
Angeklagte
Bereitschaft
Verständigung
signalisiert
hatten
möglichen
Inhalt
Verständigung
dahingehend
bekanntgegeben
Fall
Geständnisses
Angeklagten
verbliebenen
Verfahrensstoffs
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verhängt
werden
würde
.
haben
Staatsanwaltschaft
Angeklagter
zugestimmt
.
Sodann
hat
Angeklagte
Anklagevorwürfe
einräumende
Einlassung
abgegeben
.
Erörterung
persönlichen
Verhältnisse
Vorstrafen
ist
Beweisaufnahme
geschlossen
worden
.
übereinstimmenden
Anträgen
hat
Landgericht
Angeklagten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Belehrung
§
Abs.
ist
erteilt
worden
.
Ausgangspunkt
zutreffend
rügt
Revision
Vorsitzende
Strafkammer
Pflicht
§
Abs.
verletzt
hat
.
ist
Angeklagte
Voraussetzungen
Gericht
Abs.
Verständigung
lösen
kann
Folgen
Abweichung
Gerichts
Verständigung
belehren
.
Belehrung
dient
Schutz
Angeklagten
Augen
gehalten
werden
soll
Voraussetzungen
Folgen
Gericht
Strafrahmenzusage
abweichen
kann
.
Angeklagte
soll
Lage
versetzt
werden
autonome
Einschätzung
"
Mitwirkung
Verständigung
verbundenen
Risikos
vorzunehmen
VerstG
.
Hinweis
BT-Drucks
.
S.
.
Belehrung
muss
zusammen
Bekanntgabe
gerichtlichen
Verständigungsvorschlags
§
Abs.
Satz
erteilt
werden
nur
so
Angeklagte
Lage
versetzt
wird
Kenntnis
Tragweite
weiterer
Äußerungen
Stellungnahme
gerichtlichen
Vorschlag
abzugeben
§
Abs.
Satz
ggf.
zuzustimmen
Zustimmung
auch
Staatsanwaltschaft
Verständigung
zustandezubringen
§
Abs.
Satz
.
Senat
schließt
Urteil
Rechtsfehler
ruht
.
Urteil
beruht
Rechtsfehler
möglich
erscheint
auszuschließen
ist
Rechtsfehler
anders
ausgefallen
wäre
.
Beruhen
fehlt
nur
Möglichkeit
Verstoß
Urteil
hat
ausgeschlossen
rein
theoretisch
ist
Löwe/Rosenberg/Hanack
25
.
Aufl
.
.
.
Entscheidung
Beruhen
hängt
insbesondere
Verstößen
Verfahrensrecht
stark
Umständen
Einzelfalls
Löwe/Rosenberg/Hanack
25
.
Aufl
.
.
.
Betrachtung
vorliegender
Sache
zeigt
Urteil
anders
ausgefallen
wäre
Vorsitzende
Angeklagten
§
Abs.
belehrt
hätte
.
Verstoß
Belehrungspflicht
führt
Revision
hier
auch
geltend
gemachten
Verwertungsverbot
Zustandekommen
Verständigung
abgegebenen
Geständnisses
.
folgt
bereits
Gesetz
Wirkung
allein
Scheitern
Verständigung
knüpft
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Satz
auch
Unterbleiben
Belehrung
.
Dementsprechend
bleibt
Gericht
Verstoßes
§
Abs.
Verständigung
gebunden
.
kann
Verfahrensfehler
auch
so
weitgehende
Folge
beigemessen
werden
.
kommt
Geständnis
Überzeugungsbildung
Gerichts
Urteilen
Verständigung
Regel
maßgeblich
aufbauen
wird
beeinflusst
ist
Vorsitzende
gebotene
Belehrung
§
Abs.
unterlassen
hat
also
Angeklagte
Geständnis
Inhalt
abgegeben
hätte
Vorsitzenden
Möglichkeit
Gerichts
bestimmten
Voraussetzungen
Verständigung
lösen
ergebenden
Folgen
aufgeklärt
worden
wäre
.
erscheint
Senat
Ansehung
Inhalts
gebotenen
Belehrung
einerseits
konkreten
Prozesssituation
andererseits
hier
ausgeschlossen
.
Belehrung
§
Abs.
muss
folgende
Umstände
erstrecken
:
entfällt
Bindung
Gerichts
Verständigung
dann
weitere
Prozessverhalten
Angeklagten
Erwartung
entspricht
Prognose
Gerichts
Verständigungsvorschlag
zugrunde
gelegt
worden
ist
§
Abs.
Satz
.
Basis
gerichtlichen
Vorschlags
war
vorliegend
Geständnis
Angeklagten
.
Angeklagte
Strafe
zugesicherten
Strafrahmen
rechnen
kann
Tatvorwurf
gesteht
ist
Konsequenz
so
selbstverständlich
fehlende
Belehrung
Aussageverhalten
Angeklagten
regelmäßig
beeinflussen
vermag
.
Gleiches
gilt
Wegfall
Bindung
Gericht
neu
ergebender
Tatsachen
Überzeugung
gelangt
Aussicht
gestellte
Strafrahmen
sei
mehr
schuldangemessen
§
Abs.
Satz
.
Alt
.
.
neu
hervortretende
Umstände
neuen
Bewertung
Straffrage
führen
können
liegt
auch
Angeklagten
Hand
so
insoweit
Belehrung
ebenfalls
nur
eingeschränkte
Bedeutung
zukommt
auch
Aspekt
regelmäßig
auszugehen
ist
unterlassene
Belehrung
Aussageverhalten
Angeklagten
beeinflusst
hat
Angeklagte
Allgemeinen
Kenntnis
später
neu
zutage
getretenen
Umständen
haben
wird
.
Zuletzt
kann
Gericht
auch
Zusage
lösen
Überzeugung
Aussicht
gestellte
Strafrahmen
sei
mehr
schuldangemessen
beruht
Zeitpunkt
Verständigung
rechtlich
tatsächlich
bedeutsame
Umstände
übersehen
worden
sind
Abs.
Satz
.
Alt
.
.
handelt
Revision
zutreffend
hinweist
Angeklagten
belastende
Variante
Lösung
Gerichts
Verständigung
Umstände
ausreichen
können
Ursprung
ausschließlich
Verantwortungsbereich
Gerichts
haben
.
Gericht
ist
selbst
dann
Verständigung
gebunden
Strafrahmen
vorgeschlagen
hat
vorangehender
ausreichender
Durchdringung
Rechtslage
Grundlage
Verständigung
gemacht
hätte
.
Wissen
Risiko
kann
Angeklagten
ehesten
hindern
gerichtlichen
Verständigungsvorschlag
einzugehen
geständige
Einlassung
abzugeben
.
Indes
muss
zugleich
Betracht
gezogen
werden
Angeklagte
Rahmen
Belehrung
auch
aufzuklären
ist
Geständnis
Lösung
Gerichts
Verständigung
Verwertungsverbot
unterliegt
§
Abs.
Satz
.
ist
Tatsachenangabe
unverwertbar
Angeklagte
Zustandekommen
Verständigung
gemacht
hat
geeignet
ist
Schuldspruch
Sinne
Anklage
sei
allein
sei
Verbund
anderen
Tatsachen
Grundlage
dienen
VerstG
.
.
Verwertungsverbot
kompensiert
teilweise
weiten
Möglichkeiten
Gerichts
Verständigung
lösen
.
Rahmen
Beruhensprüfung
ist
berücksichtigen
korrekte
Belehrung
§
Angeklagten
nur
Risiken
Augen
geführt
auch
schützende
Verwertungsverbot
unterrichtet
hätte
.
Hintergrund
gewinnt
Senat
Überzeugung
Angeklagte
hier
auch
dann
Geständnis
abgegeben
hätte
vorgeschriebene
Belehrung
erhalten
hätte
.
Maßgeblich
sind
auch
folgende
besondere
Umstände
:
Angeklagte
hatte
zuvor
Tatvorwürfen
eingelassen
;
Aussagebereitschaft
war
erst
Verständigung
geweckt
worden
.
Andererseits
waren
Mitangeklagten
inzwischen
Verständigungen
Geständnissen
bereit
Verurteilung
Angeklagten
auch
Geständnis
hätten
führen
können
.
Risiko
Weise
verurteilt
werden
zuvor
Zusage
hier
Tatvorwurf
gemessen
sehr
moderaten
Strafobergrenze
erhalten
war
erheblich
.
2
.
Rüge
Landgericht
habe
Verstoß
§
Abs.
Satz
StPO
Urteilsgründen
angegeben
Urteil
Verständigung
vorausgegangen
war
bleibt
ebenfalls
Erfolg
.
Revision
gerügte
Rechtsfehler
liegt
.
§
Abs.
Satz
ist
Urteil
Verständigung
§
gangen
ist
Urteilsgründen
anzugeben
.
Angabe
Inhalts
Verständigung
ist
erforderlich
.
Insoweit
findet
notwendige
Dokumentation
Sitzungsniederschrift
Beschluss
13
.
Januar
StR
.
Verpflichtung
Offenlegung
Verfahrensabsprache
Urteil
ist
Teil
Bemühungen
Transparenz
vgl.
Begr
.
.
S.
.
Leser
Urteils
u.a.
Rechtsmittelgericht
Folgeverfahren
zivilrechtlicher
Art
befasste
Gericht
Strafvollstreckung
zuständigen
Stellen
sollen
Zustandekommen
Urteils
wesentlichen
Umstand
unterrichtet
sein
vgl.
Niemöller
VerstG
.
.
Landgericht
hat
Unterrichtungspflicht
verletzt
.
Senat
kann
ausschließen
Urteil
Rechtsfehler
beruht
.
schriftlichen
Urteilsgründe
gebotenen
Hinweis
Verständigung
enthalten
hängt
richterlichen
Sorgfalt
Absetzung
.
folgt
Urteilsberatung
-verkündung
.
Schon
liegt
Beruhen
Urteils
Fehler
.
Ausgeschlossen
ist
indes
schon
Vergleich
anderen
Verfahrensvorschriften
Erörterung
bestimmter
Umstände
Urteilsgründen
zeigt
:
Werden
jeweils
Verhandlung
gestellten
Antrag
Voraussetzungen
Einordnung
Tat
minder
schwerer
Fall
verneint
Voraussetzungen
Einordnung
Tat
besonders
schwerer
Fall
Regelbeispielen
bejaht
Unerlässlichkeit
kurzen
Freiheitsstrafe
angenommen
Freiheitsstrafe
Bewährung
ausgesetzt
dann
muss
Urteilsgründen
erörtert
werden
§
Abs.
Sätze
.
Gleiches
gilt
u.a.
Nichtanordnung
Maßregel
Besserung
Sicherung
Verhandlung
gestellten
Antrag
§
Abs.
Satz
.
Verstoß
Verfahrensvorschriften
kann
-9-
begründen
auch
hier
erster
Linie
Nachlässigkeit
Urteilsabfassung
Urteilsfindung
zutage
tritt
.
entsprechende
Verfahrensrüge
wird
Urteil
aufgehoben
ausnahmsweise
diesbezügliche
Erörterung
erübrigt
vgl.
Beschluss
13
.
März
;
Beschluss
19
.
März
.
Vergleichbare
Überlegungen
führen
hier
Ausschluss
Beruhens
.
Landgericht
hat
Vortrag
Revision
Inhalt
Verständigung
gehalten
.
Zustandekommen
Inhalt
Verständigung
sind
Protokoll
Hauptverhandlung
dokumentiert
.
steht
also
besorgen
Strafkammer
Urteilsberatung
Acht
gelassen
hätte
.
Weitergehende
Wirkungen
können
Verstoß
Dokumentationspflicht
§
Abs.
Satz
beigemessen
werden
.
käme
Schaffung
neuen
absoluten
Revisionsgrundes
gleich
.
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