BESCHLUSS 19 . August Strafsache Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 19 . August § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 . September wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . allgemeine Sachbeschwerde Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision Angeklagten hat Erfolg . Näherer Erörterung bedürfen nur Zusammenhang Verständigung erhobenen Verfahrensrügen . 1 . Beanstandung Landgericht habe § Abs. verletzt gefährdet vorliegend Bestand Urteils . Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Staatsanwaltschaft hatte Angeklagten bandenmäßiges Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge zahlreichen Fällen Last gelegt . Strafkammer hat Antrag Staatsanwaltschaft Hauptverhandlung Reihe Anklagevorwürfen § Abs. behandelt . Sodann hat Staatsanwaltschaft Angeklagte Bereitschaft Verständigung signalisiert hatten möglichen Inhalt Verständigung dahingehend bekanntgegeben Fall Geständnisses Angeklagten verbliebenen Verfahrensstoffs Freiheitsstrafe Jahren Monaten verhängt werden würde . haben Staatsanwaltschaft Angeklagter zugestimmt . Sodann hat Angeklagte Anklagevorwürfe einräumende Einlassung abgegeben . Erörterung persönlichen Verhältnisse Vorstrafen ist Beweisaufnahme geschlossen worden . übereinstimmenden Anträgen hat Landgericht Angeklagten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Belehrung § Abs. ist erteilt worden . Ausgangspunkt zutreffend rügt Revision Vorsitzende Strafkammer Pflicht § Abs. verletzt hat . ist Angeklagte Voraussetzungen Gericht Abs. Verständigung lösen kann Folgen Abweichung Gerichts Verständigung belehren . Belehrung dient Schutz Angeklagten Augen gehalten werden soll Voraussetzungen Folgen Gericht Strafrahmenzusage abweichen kann . Angeklagte soll Lage versetzt werden autonome Einschätzung " Mitwirkung Verständigung verbundenen Risikos vorzunehmen VerstG . Hinweis BT-Drucks . S. . Belehrung muss zusammen Bekanntgabe gerichtlichen Verständigungsvorschlags § Abs. Satz erteilt werden nur so Angeklagte Lage versetzt wird Kenntnis Tragweite weiterer Äußerungen Stellungnahme gerichtlichen Vorschlag abzugeben § Abs. Satz ggf. zuzustimmen Zustimmung auch Staatsanwaltschaft Verständigung zustandezubringen § Abs. Satz . Senat schließt Urteil Rechtsfehler ruht . Urteil beruht Rechtsfehler möglich erscheint auszuschließen ist Rechtsfehler anders ausgefallen wäre . Beruhen fehlt nur Möglichkeit Verstoß Urteil hat ausgeschlossen rein theoretisch ist Löwe/Rosenberg/Hanack 25 . Aufl . . . Entscheidung Beruhen hängt insbesondere Verstößen Verfahrensrecht stark Umständen Einzelfalls Löwe/Rosenberg/Hanack 25 . Aufl . . . Betrachtung vorliegender Sache zeigt Urteil anders ausgefallen wäre Vorsitzende Angeklagten § Abs. belehrt hätte . Verstoß Belehrungspflicht führt Revision hier auch geltend gemachten Verwertungsverbot Zustandekommen Verständigung abgegebenen Geständnisses . folgt bereits Gesetz Wirkung allein Scheitern Verständigung knüpft § Abs. Satz . V.m . Satz auch Unterbleiben Belehrung . Dementsprechend bleibt Gericht Verstoßes § Abs. Verständigung gebunden . kann Verfahrensfehler auch so weitgehende Folge beigemessen werden . kommt Geständnis Überzeugungsbildung Gerichts Urteilen Verständigung Regel maßgeblich aufbauen wird beeinflusst ist Vorsitzende gebotene Belehrung § Abs. unterlassen hat also Angeklagte Geständnis Inhalt abgegeben hätte Vorsitzenden Möglichkeit Gerichts bestimmten Voraussetzungen Verständigung lösen ergebenden Folgen aufgeklärt worden wäre . erscheint Senat Ansehung Inhalts gebotenen Belehrung einerseits konkreten Prozesssituation andererseits hier ausgeschlossen . Belehrung § Abs. muss folgende Umstände erstrecken : entfällt Bindung Gerichts Verständigung dann weitere Prozessverhalten Angeklagten Erwartung entspricht Prognose Gerichts Verständigungsvorschlag zugrunde gelegt worden ist § Abs. Satz . Basis gerichtlichen Vorschlags war vorliegend Geständnis Angeklagten . Angeklagte Strafe zugesicherten Strafrahmen rechnen kann Tatvorwurf gesteht ist Konsequenz so selbstverständlich fehlende Belehrung Aussageverhalten Angeklagten regelmäßig beeinflussen vermag . Gleiches gilt Wegfall Bindung Gericht neu ergebender Tatsachen Überzeugung gelangt Aussicht gestellte Strafrahmen sei mehr schuldangemessen § Abs. Satz . Alt . . neu hervortretende Umstände neuen Bewertung Straffrage führen können liegt auch Angeklagten Hand so insoweit Belehrung ebenfalls nur eingeschränkte Bedeutung zukommt auch Aspekt regelmäßig auszugehen ist unterlassene Belehrung Aussageverhalten Angeklagten beeinflusst hat Angeklagte Allgemeinen Kenntnis später neu zutage getretenen Umständen haben wird . Zuletzt kann Gericht auch Zusage lösen Überzeugung Aussicht gestellte Strafrahmen sei mehr schuldangemessen beruht Zeitpunkt Verständigung rechtlich tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind Abs. Satz . Alt . . handelt Revision zutreffend hinweist Angeklagten belastende Variante Lösung Gerichts Verständigung Umstände ausreichen können Ursprung ausschließlich Verantwortungsbereich Gerichts haben . Gericht ist selbst dann Verständigung gebunden Strafrahmen vorgeschlagen hat vorangehender ausreichender Durchdringung Rechtslage Grundlage Verständigung gemacht hätte . Wissen Risiko kann Angeklagten ehesten hindern gerichtlichen Verständigungsvorschlag einzugehen geständige Einlassung abzugeben . Indes muss zugleich Betracht gezogen werden Angeklagte Rahmen Belehrung auch aufzuklären ist Geständnis Lösung Gerichts Verständigung Verwertungsverbot unterliegt § Abs. Satz . ist Tatsachenangabe unverwertbar Angeklagte Zustandekommen Verständigung gemacht hat geeignet ist Schuldspruch Sinne Anklage sei allein sei Verbund anderen Tatsachen Grundlage dienen VerstG . . Verwertungsverbot kompensiert teilweise weiten Möglichkeiten Gerichts Verständigung lösen . Rahmen Beruhensprüfung ist berücksichtigen korrekte Belehrung § Angeklagten nur Risiken Augen geführt auch schützende Verwertungsverbot unterrichtet hätte . Hintergrund gewinnt Senat Überzeugung Angeklagte hier auch dann Geständnis abgegeben hätte vorgeschriebene Belehrung erhalten hätte . Maßgeblich sind auch folgende besondere Umstände : Angeklagte hatte zuvor Tatvorwürfen eingelassen ; Aussagebereitschaft war erst Verständigung geweckt worden . Andererseits waren Mitangeklagten inzwischen Verständigungen Geständnissen bereit Verurteilung Angeklagten auch Geständnis hätten führen können . Risiko Weise verurteilt werden zuvor Zusage hier Tatvorwurf gemessen sehr moderaten Strafobergrenze erhalten war erheblich . 2 . Rüge Landgericht habe Verstoß § Abs. Satz StPO Urteilsgründen angegeben Urteil Verständigung vorausgegangen war bleibt ebenfalls Erfolg . Revision gerügte Rechtsfehler liegt . § Abs. Satz ist Urteil Verständigung § gangen ist Urteilsgründen anzugeben . Angabe Inhalts Verständigung ist erforderlich . Insoweit findet notwendige Dokumentation Sitzungsniederschrift Beschluss 13 . Januar StR . Verpflichtung Offenlegung Verfahrensabsprache Urteil ist Teil Bemühungen Transparenz vgl. Begr . . S. . Leser Urteils u.a. Rechtsmittelgericht Folgeverfahren zivilrechtlicher Art befasste Gericht Strafvollstreckung zuständigen Stellen sollen Zustandekommen Urteils wesentlichen Umstand unterrichtet sein vgl. Niemöller VerstG . . Landgericht hat Unterrichtungspflicht verletzt . Senat kann ausschließen Urteil Rechtsfehler beruht . schriftlichen Urteilsgründe gebotenen Hinweis Verständigung enthalten hängt richterlichen Sorgfalt Absetzung . folgt Urteilsberatung -verkündung . Schon liegt Beruhen Urteils Fehler . Ausgeschlossen ist indes schon Vergleich anderen Verfahrensvorschriften Erörterung bestimmter Umstände Urteilsgründen zeigt : Werden jeweils Verhandlung gestellten Antrag Voraussetzungen Einordnung Tat minder schwerer Fall verneint Voraussetzungen Einordnung Tat besonders schwerer Fall Regelbeispielen bejaht Unerlässlichkeit kurzen Freiheitsstrafe angenommen Freiheitsstrafe Bewährung ausgesetzt dann muss Urteilsgründen erörtert werden § Abs. Sätze . Gleiches gilt u.a. Nichtanordnung Maßregel Besserung Sicherung Verhandlung gestellten Antrag § Abs. Satz . Verstoß Verfahrensvorschriften kann -9- begründen auch hier erster Linie Nachlässigkeit Urteilsabfassung Urteilsfindung zutage tritt . entsprechende Verfahrensrüge wird Urteil aufgehoben ausnahmsweise diesbezügliche Erörterung erübrigt vgl. Beschluss 13 . März ; Beschluss 19 . März . Vergleichbare Überlegungen führen hier Ausschluss Beruhens . Landgericht hat Vortrag Revision Inhalt Verständigung gehalten . Zustandekommen Inhalt Verständigung sind Protokoll Hauptverhandlung dokumentiert . steht also besorgen Strafkammer Urteilsberatung Acht gelassen hätte . Weitergehende Wirkungen können Verstoß Dokumentationspflicht § Abs. Satz beigemessen werden . käme Schaffung neuen absoluten Revisionsgrundes gleich . Pfister Lienen