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385 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
20
.
September
Strafsache
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
September
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Erstattung
notwendigen
Auslagen
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
findet
gleichfalls
erfolglosen
Revision
Nebenklägerin
vgl.
Meyer-Goßner
48
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Rüge
Landgericht
habe
mehrfacher
Hinsicht
Grundsatz
Öffentlichkeit
Hauptverhandlung
verletzt
bemerkt
Senat
ergänzend
:
1
.
Landgericht
Beginn
Hauptverhandlungstermins
11
.
Oktober
verschiedene
Asservate
Augenschein
genommen
Zeugin
angehört
hat
ist
Sachvortrag
Revision
Ausschluss
Öffentlichkeit
geschehen
.
Sitzungsniederschrift
ist
entnehmen
Hauptverhandlung
1
.
Oktober
Vernehmung
Zeugin
Dauer
Gericht
zuvor
Öffentlichkeit
ausgeschlossen
hatte
unterbrochen
Termin
Fortsetzung
Hauptverhandlung
Vernehmung
Zeugin
11
.
Oktober
bestimmt
worden
war
.
Teilprotokoll
Termin
11
.
Oktober
stellt
zwar
Öffentlichkeit
wieder
hergestellt
wurde
Landgericht
Hauptverhandlung
mitgeteilten
Verspätung
Zeugin
zunächst
genannten
Beweiserhebungen
fortsetzte
.
ist
hier
jedoch
festgestellt
Teil
Hauptverhandlung
unzulässig
Ausschluss
Öffentlichkeit
fand
;
Hauptverhandlungsprotokoll
ist
insoweit
offensichtlich
unklar
widersprüchlich
so
§
grundsätzlich
beigelegte
Beweiskraft
wesentlichen
Förmlichkeiten
Verfahrens
hier
:
Nr.
entfallen
ist
vgl.
Meyer-Goßner
48
.
Aufl
.
Rdn
.
w.
.
kann
dahinstehen
allein
schon
folgt
Protokoll
Eintreffen
Zeugin
weiterer
Einvernahme
nunmehr
ausdrücklich
vermerkt
Hauptverhandlung
werde
öffentlich
fortgesetzt
.
Unklarheit
Widersprüchlichkeit
Sitzungsniederschrift
ergibt
jedenfalls
Verbindung
erst
nunmehr
Stationsreferendarin
ausdrücklich
heit
öffentlichen
Teils
Hauptverhandlung
gestattet
wurde
§
Abs.
Referendarin
Protokolls
bereits
Beginn
Fortsetzungstermins
anwesend
war
schon
Zeitpunkt
Verbleiben
Sitzungssaal
hätte
gestattet
werden
müssen
Ausschluss
Öffentlichkeit
verhandelt
worden
wäre
.
Wegfalls
Beweiskraft
Protokolls
konnte
Senat
erforderlichen
Feststellungen
Verfahrensgeschehen
Wege
Freibeweises
treffen
.
ergibt
übereinstimmenden
dienstlichen
Erklärungen
Vorsitzenden
Richterin
Strafkammer
kollführers
Hauptverhandlung
Termin
11
.
Oktober
Fortsetzung
Vernehmung
Zeugin
öffentlich
geführt
wurde
.
kann
dahinstehen
Revisionsrüge
schon
Boden
entzogen
war
Hauptverhandlungsprotokoll
nachträglich
Sinne
berichtigt
wurde
Generalbundesanwalt
Anschluss
tragenden
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
abweichenden
Erwägungen
Urteil
2
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
12
.
Januar
NStZ
meint
.
2
.
Anberaumung
Fortsetzungstermins
11
.
Oktober
musste
Termin
1
.
Oktober
Öffentlichkeit
wieder
hergestellt
werden
NStZ-RR
Nr.
.
3
.
Verfahrensvorgängen
Vernehmung
Zeugin
enger
Verbindung
standen
Ausschluss
Öffentlichkeit
ebenfalls
erstreckte
zählen
Angaben
Zeugin
veranlassten
Augenscheinseinnahmen
NStZ
auch
Erklärungen
Angeklagten
§
Meyer-Goßner
aaO
.
17
;
Diemer
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Entsprechend
musste
Öffentlichkeit
auch
wieder
hergestellt
werden
Angeklagte
Hauptverhandlungstermin
30
November
öffentlicher
Sitzung
vorgeführten
Videofilmen
erklärte
.
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