BESCHLUSS 20 . September Strafsache Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . September einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Erstattung notwendigen Auslagen Nebenklägerin Revisionsverfahren findet gleichfalls erfolglosen Revision Nebenklägerin vgl. Meyer-Goßner 48 . Aufl . Rdn . . Rüge Landgericht habe mehrfacher Hinsicht Grundsatz Öffentlichkeit Hauptverhandlung verletzt bemerkt Senat ergänzend : 1 . Landgericht Beginn Hauptverhandlungstermins 11 . Oktober verschiedene Asservate Augenschein genommen Zeugin angehört hat ist Sachvortrag Revision Ausschluss Öffentlichkeit geschehen . Sitzungsniederschrift ist entnehmen Hauptverhandlung 1 . Oktober Vernehmung Zeugin Dauer Gericht zuvor Öffentlichkeit ausgeschlossen hatte unterbrochen Termin Fortsetzung Hauptverhandlung Vernehmung Zeugin 11 . Oktober bestimmt worden war . Teilprotokoll Termin 11 . Oktober stellt zwar Öffentlichkeit wieder hergestellt wurde Landgericht Hauptverhandlung mitgeteilten Verspätung Zeugin zunächst genannten Beweiserhebungen fortsetzte . ist hier jedoch festgestellt Teil Hauptverhandlung unzulässig Ausschluss Öffentlichkeit fand ; Hauptverhandlungsprotokoll ist insoweit offensichtlich unklar widersprüchlich so § grundsätzlich beigelegte Beweiskraft wesentlichen Förmlichkeiten Verfahrens hier : Nr. entfallen ist vgl. Meyer-Goßner 48 . Aufl . Rdn . w. . kann dahinstehen allein schon folgt Protokoll Eintreffen Zeugin weiterer Einvernahme nunmehr ausdrücklich vermerkt Hauptverhandlung werde öffentlich fortgesetzt . Unklarheit Widersprüchlichkeit Sitzungsniederschrift ergibt jedenfalls Verbindung erst nunmehr Stationsreferendarin ausdrücklich heit öffentlichen Teils Hauptverhandlung gestattet wurde § Abs. Referendarin Protokolls bereits Beginn Fortsetzungstermins anwesend war schon Zeitpunkt Verbleiben Sitzungssaal hätte gestattet werden müssen Ausschluss Öffentlichkeit verhandelt worden wäre . Wegfalls Beweiskraft Protokolls konnte Senat erforderlichen Feststellungen Verfahrensgeschehen Wege Freibeweises treffen . ergibt übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen Vorsitzenden Richterin Strafkammer kollführers Hauptverhandlung Termin 11 . Oktober Fortsetzung Vernehmung Zeugin öffentlich geführt wurde . kann dahinstehen Revisionsrüge schon Boden entzogen war Hauptverhandlungsprotokoll nachträglich Sinne berichtigt wurde Generalbundesanwalt Anschluss tragenden bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs abweichenden Erwägungen Urteil 2 . Strafsenats Bundesgerichtshofs 12 . Januar NStZ meint . 2 . Anberaumung Fortsetzungstermins 11 . Oktober musste Termin 1 . Oktober Öffentlichkeit wieder hergestellt werden NStZ-RR Nr. . 3 . Verfahrensvorgängen Vernehmung Zeugin enger Verbindung standen Ausschluss Öffentlichkeit ebenfalls erstreckte zählen Angaben Zeugin veranlassten Augenscheinseinnahmen NStZ auch Erklärungen Angeklagten § Meyer-Goßner aaO . 17 ; Diemer KK . Aufl . § Rdn . . Entsprechend musste Öffentlichkeit auch wieder hergestellt werden Angeklagte Hauptverhandlungstermin 30 November öffentlicher Sitzung vorgeführten Videofilmen erklärte . Lienen