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BESCHLUSS
21
Juli
Strafsache
Vorteilsannahme
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
21
Juli
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Rüge
Landgericht
habe
§
verstoßen
festgestellt
habe
Ehefrau
Angeklagten
15
.
Juni
schriftliche
Honorarvereinbarung
mbH
Co.
Folgenden
:
GmbH
Co.
getroffen
habe
Urkunde
verlesen
noch
Inhalt
Vortrag
Vorsitzenden
eingeführt
Urkunde
vorgehalten
habe
auch
Gegenstand
Selbstleseverfahrens
gewesen
sei
ist
unbegründet
.
Feststellung
bedurfte
Einführung
überschaubaren
Inhalts
Urkunde
;
festgestellten
Umstände
Honorarvereinbarung
konnte
vielmehr
auch
Rückgriff
Urkunde
vernommene
Zeuge
bekunden
Seiten
GmbH
Co.
agierte
.
Nachweis
geschehen
ist
kann
Revision
verbotene
Rekonstruktion
Hauptverhandlung
führen
vgl.
7
.
Aufl
.
.
.
Verfahrensverstoß
ist
jedenfalls
belegt
.
Pfister
Gericke