BESCHLUSS 21 Juli Strafsache Vorteilsannahme 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 21 Juli einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 18 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Rüge Landgericht habe § verstoßen festgestellt habe Ehefrau Angeklagten 15 . Juni schriftliche Honorarvereinbarung mbH Co. Folgenden : GmbH Co. getroffen habe Urkunde verlesen noch Inhalt Vortrag Vorsitzenden eingeführt Urkunde vorgehalten habe auch Gegenstand Selbstleseverfahrens gewesen sei ist unbegründet . Feststellung bedurfte Einführung überschaubaren Inhalts Urkunde ; festgestellten Umstände Honorarvereinbarung konnte vielmehr auch Rückgriff Urkunde vernommene Zeuge bekunden Seiten GmbH Co. agierte . Nachweis geschehen ist kann Revision verbotene Rekonstruktion Hauptverhandlung führen vgl. 7 . Aufl . . . Verfahrensverstoß ist jedenfalls belegt . Pfister Gericke