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9.0 KiB

BESCHLUSS
21
.
August
Strafsache
Betruges
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:210818B3STR205.18.0
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
21
.
August
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
August
betrifft
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Fall
.
4
.
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betruges
Fällen
versuchten
Betruges
Tateinheit
mittelbarer
Falschbeurkundung
Urkundenfälschung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
bestimmt
Monate
verhängten
Strafe
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
vollstreckt
gelten
.
Weiterhin
hat
Einziehung
Werts
Taterlangten
Höhe
angeordnet
.
Rüge
Verletzung
sachlichen
Rechts
stützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
Abs.
.
1
.
Verurteilung
Angeklagten
dreier
Fälle
Betruges
Fällen
II
.
1
.
3
.
Urteilsgründe
erweist
rechtsfehlerfrei
.
Auch
Nachprüfung
Grundlage
Taten
angeordneten
Einziehung
Werts
Taterträgen
Kompensationsentscheidung
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
hat
Angeklagten
benachteiligenden
Rechtsfehler
ergeben
.
2
.
Verurteilung
Angeklagten
versuchten
Betruges
Tateinheit
mittelbarer
Falschbeurkundung
Urkundenfälschung
Fall
.
4
.
Urteilsgründe
hat
hingegen
Bestand
.
Tat
hat
Strafkammer
festgestellt
Angeklagte
Entschluss
fasste
Kreditinstitut
Gewährung
Auszahlung
mindestens
existente
Person
"
S.
"
veranlassen
sodann
selbst
Geld
verfügen
.
Umsetzung
Entschlusses
ging
folgt
:
Veranlassung
Angeklagten
schloss
gesondert
Verfolgte
Scheinpersonalien
"
S.
"
2
Juli
riellen
Vertrag
Mitangeklagten
Kauf
Eigentum
stehenden
Wohnhaus
bebauten
Grundstücks
Kaufpreis
Verkehrswert
entsprach
.
Notar
trat
Angeklagte
Bevollmächtigter
eingeweihten
Mitangeklagten
.
Woche
später
wurde
Angeklagten
beabsichtigt
Auflassungsvormerkung
existenten
Person
Grundbuch
eingetragen
.
Ebenfalls
Anfang
Juli
erstellte
Angeklagte
Kaufobjekt
fiktive
schriftliche
Mietverträge
"
scheinigungen
Firma
S.
"
lautende
GmbH
später
angefragten
Kreditinstituts
vorzuspiegeln
erworbene
Immobilie
werfe
Erträge
Vermietung
Kredit
ersuchende
Person
sei
finanzkräftig
.
August
beauftragte
Angeklagte
Namen
"
S.
"
Kreditvermittler
schriftlich
Darlehen
enfinanzierung
vermitteln
.
bevollmächtigte
Unterlagen
Finanzierung
vorgesehenes
Kreditinstitut
weiterzuleiten
Darlehensvertragsangebot
entgegenzunehmen
.
Angeklagte
sandte
unterschriebene
ausgefüllte
Selbstauskunft
"
S.
"
Kreditvermittler
wahrheitswidrig
Betrag
Kaufpreis
Grundstück
eingetragen
war
;
überdies
machte
Angeklagte
fingierten
Mietverträgen
entsprechende
falsche
Angaben
Mieteinnahmen
.
beabsichtigte
Weise
Kreditvermittler
noch
auszuwählende
Kreditinstitut
glauben
machen
Kaufobjekt
sei
werthaltiger
biete
Sicherheiten
tatsächlich
Fall
war
.
wollte
Kreditinstitut
Abschluss
Darlehensvertrages
Überweisung
vereinbarten
Darlehenssumme
mindestens
Namen
"
S.
"
eröffnetes
Bankkonto
bewegen
.
klagte
nahm
billigend
Kauf
Darlehensgeber
Vermögensschaden
jedenfalls
Darlehenssumme
realisierbarem
Verwertungserlös
dinglichen
Sicherheiten
entsteht
.
19
.
25
.
September
übermittelte
Kreditvermittler
Darlehensangebot
frage
AG
jeweils
.
lehnten
indes
gehrten
Kredit
.
Abschluss
Darlehensvertrages
Auszahlung
Darlehensbeträgen
kam
Folgezeit
.
Grundlage
festgestellten
Sachverhalts
hat
Strafkammer
Angeklagten
Recht
Urkundenfälschung
§
Abs.
StGB
schuldig
gesprochen
;
jedenfalls
Erstellen
"
S.
"
lautenden
Gehaltsbescheinigungen
stellte
unechte
Urkunden
.
Feststellungen
tragen
aber
Verurteilung
versuchten
Betruges
mittelbarer
Falschbeurkundung
:
Hinblick
versuchten
Betrug
§
Abs.
2
§
§
Abs.
StGB
hat
Strafkammer
zwar
zutreffend
Generalbundesanwalt
dargelegten
Gründen
angenommen
Angeklagte
habe
bereits
unmittelbar
Tatbestandsverwirklichung
angesetzt
.
ausschließlich
undolos
handelnden
Kreditvermittler
vorgenommenen
Tätigkeiten
beging
entgegenstehender
Feststellungen
tateinheitlich
Betrugsversuch
Nachteil
auch
AG
.
lässt
jedoch
ausschließen
Angeklagte
strafbefreiender
Wirkung
freiwillig
unbeendeten
Versuch
zurückgetreten
ist
.
Urteil
ist
entnehmen
Angeklagte
Aktivitäten
einstellte
Versuch
fehlgeschlagen
beendet
war
;
Feststellungen
Vorstellungsbild
fehlen
.
Fehlgeschlagen
ist
Versuch
Täter
erkennt
Taterfolg
bereits
eingesetzten
Hand
liegenden
Mitteln
mehr
herbeigeführt
werden
kann
ganz
neue
Kausalkette
Gang
gesetzt
werden
muss
.
subjektive
Sicht
Täters
ist
auch
dann
maßgeblich
Versuch
zwar
objektiv
fehlgeschlagen
ist
Täter
aber
erfasst
vgl.
Beschlüsse
24
November
StGB
§
Abs.
Satz
Rücktritt
;
23
.
Februar
.
.
sind
Annahme
Fehlschlags
regelmäßig
Feststellungen
entsprechenden
Vorstellungsbild
Angeklagten
Zeitpunkt
Nichtweiterhandelns
sog.
Rücktrittshorizont
erforderlich
vgl.
Beschluss
23
.
Januar
juris
.
.
Ausnahme
gilt
nur
dann
festgestellte
objektive
Sachlage
sichere
Rückschlüsse
innere
Einstellung
Angeklagten
gestattet
vgl.
Beschluss
23
.
Juni
StGB
§
Abs.
Satz
Freiwilligkeit
.
Maßstäben
belegen
Urteilsgründe
fehlgeschlagenen
Versuch
.
Angeklagte
Korrespondenz
Kreditvermittler
erkannt
hätte
konkrete
Bemühungen
seien
gescheitert
ist
festgestellt
.
Urteilsgründe
verhalten
Angeklagte
endgültigen
Ablehnungserklärungen
AG
informiert
war
;
Letztgenannter
bleibt
auch
unklar
überhaupt
Finanzierungsanfrage
benachrichtigt
worden
war
.
Möglich
ist
auch
Umständen
Kenntnis
erhielt
.
Frage
unbeendeter
beendeter
Versuch
vorliegt
kommt
ebenfalls
maßgebend
Vorstellung
Täter
letzten
Ausführungshandlung
Tat
hat
nur
Urteil
19
.
März
NStZ-RR
.
liegt
unbeendeter
Versuch
Täter
Sicht
noch
getan
hat
Tatbestandsverwirklichung
erforderlich
ist
;
Fall
kann
allein
freiwillige
Unterlassen
weiterer
Taterfolg
abzielender
Handlungen
strafbefreiend
Versuch
zurücktreten
§
Abs.
Satz
Alternative
StGB
.
Hält
Eintritt
Taterfolgs
weiterhin
möglich
so
ist
Versuch
beendet
;
strafbefreiende
Rücktritt
setzt
dann
Täter
Taterfolg
freiwillig
aktives
Tun
verhindert
§
Abs.
Satz
Alternative
StGB
zumindest
entsprechende
ernsthafte
Bemühungen
entfaltet
Erfolg
Zutun
ausbleibt
§
Abs.
Satz
StGB
;
Beschlüsse
19
.
Mai
BGHSt
;
23
.
Februar
.
.
Maßstäben
belegen
Urteilsgründe
ebenso
wenig
beendeten
Versuch
.
Vielmehr
ist
Generalbundesanwalt
auszugehen
wirksamen
Darlehensvertragsschluss
noch
Unterschrift
"
Darlehensnehmerin
"
betreffenden
Kreditinstitut
erstellenden
übersendenden
schriftlichen
Darlehensvertrag
erforderlich
gewesen
wäre
.
Finanzierungsfrage
selbst
;
auch
AG
versteht
gerichteten
angebots
kann
üblichen
Gepflogenheiten
Praxis
unterstellt
werden
Vertragsschluss
hätte
nur
noch
Darlehensgeber
erklärten
Annahme
Angebots
bedurft
.
Angeklagte
Anschluss
Korrespondenz
Kreditvermittler
dennoch
vorgestellt
hätte
Darlehensvertrag
komme
ist
festgestellt
liegt
Übrigen
auch
.
Urteilsfeststellungen
wird
tatsächliches
Geschehen
geschildert
Angeklagte
mittelbarer
Falschbeurkundung
§
Abs.
StGB
strafbar
gemacht
hätte
.
Generalbundesanwalt
angenommen
hat
abgeurteilte
Straftat
liege
Veranlassung
gutgläubigen
Notars
Grundbuchamt
Auflassungsvormerkung
existenten
Person
Grundbuch
erwirken
vermag
Senat
folgen
.
Verhalten
erfüllt
Tatbestand
§
Abs.
StGB
:
Zwar
handelt
Grundbuch
öffentliches
Buch
Sinne
§
Abs.
StGB
;
ergibt
Vorschriften
§
§
vgl.
OLG
14
.
März
NStZ
365
;
S/S-Heine/Schuster
StGB
29
.
Aufl
.
.
.
Auch
war
eingetragene
Auflassungsvormerkung
unrichtig
.
Indes
wird
öffentlichen
Buch
enthaltene
unrichtige
Angabe
Außenstehender
Täuschung
gutgläubigen
Amtsträgers
bewirkt
Tatbestand
§
Abs.
StGB
verwirklicht
.
Strafbewehrt
beurkundet
Sinne
Strafnorm
sind
vielmehr
nur
Erklärungen
Verhandlungen
Tatsachen
öffentliche
Glaube
heißt
volle
Beweiswirkung
"
erstreckt
.
inhaltliche
Reichweite
erhöhten
Beweiskraft
ist
ausdrückliche
gesetzliche
Regelung
Beweiswirkung
besteht
ausschlaggebend
.
Fehlt
kann
erhöhte
Beweiskraft
mittelbar
Beachtung
Anschauung
Rechtsverkehrs
Rechtsvorschriften
ergeben
Errichtung
Zweck
Urkunde
maßgeblich
sind
vgl.
Beschluss
14
.
Juni
StGB
Abs.
Öffentlicher
Glaube
;
Urteil
11
.
Januar
NStZ
jeweils
.
Gemessen
besteht
Eintragung
Auflassungsvormerkung
existenten
Person
Grundbuch
öffentlicher
Glauben
.
erhöhte
Beweiskraft
Grundbuchs
§
§
erstreckt
Existenz
Rechtsfähigkeit
-9-
.
Grundbuchfähigkeit
ist
zwar
Voraussetzung
Eintragung
;
Grundbuchamt
lediglich
übernommene
Erklärung
wird
aber
selbst
Rechtsbehauptung
Grundbuchs
.
ist
existierenden
rechtsfähigen
Berechtigten
eingetragene
Recht
gutglaubensschutzfähig
vgl.
OLG
24
.
Juni
255
;
MüKoBGB/Kohler
7
.
Aufl
.
§
.
aE
;
ferner
17
.
Aufl
.
§
.
§
.
.
3
.
Aufhebung
Verurteilung
Fall
.
4
.
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafe
bedingt
Aufhebung
Gesamtstrafe
.
Kompensationsentscheidung
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
wird
Teilaufhebung
Strafausspruchs
erfasst
vgl.
Urteil
27
.
August
NStZ
;
Beschluss
28
November
juris
.
.
RiBGH
Gericke
befindet
Urlaub
ist
Unterschrift
gehindert
.
Berg