BESCHLUSS 21 . August Strafsache Betruges u.a. ECLI : : BGH:2018:210818B3STR205.18.0 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 21 . August gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . August betrifft zugehörigen Feststellungen aufgehoben Fall . 4 . Urteilsgründe verurteilt worden ist Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges Fällen versuchten Betruges Tateinheit mittelbarer Falschbeurkundung Urkundenfälschung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt bestimmt Monate verhängten Strafe rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung vollstreckt gelten . Weiterhin hat Einziehung Werts Taterlangten Höhe € angeordnet . Rüge Verletzung sachlichen Rechts stützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne Abs. . 1 . Verurteilung Angeklagten dreier Fälle Betruges Fällen II . 1 . 3 . Urteilsgründe erweist rechtsfehlerfrei . Auch Nachprüfung Grundlage Taten angeordneten Einziehung Werts Taterträgen Kompensationsentscheidung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben . 2 . Verurteilung Angeklagten versuchten Betruges Tateinheit mittelbarer Falschbeurkundung Urkundenfälschung Fall . 4 . Urteilsgründe hat hingegen Bestand . Tat hat Strafkammer festgestellt Angeklagte Entschluss fasste Kreditinstitut Gewährung Auszahlung mindestens € existente Person " S. " veranlassen sodann selbst Geld verfügen . Umsetzung Entschlusses ging folgt : Veranlassung Angeklagten schloss gesondert Verfolgte Scheinpersonalien " S. " 2 Juli riellen Vertrag Mitangeklagten Kauf Eigentum stehenden Wohnhaus bebauten Grundstücks Kaufpreis € Verkehrswert entsprach . Notar trat Angeklagte Bevollmächtigter eingeweihten Mitangeklagten . Woche später wurde Angeklagten beabsichtigt Auflassungsvormerkung existenten Person Grundbuch eingetragen . Ebenfalls Anfang Juli erstellte Angeklagte Kaufobjekt fiktive schriftliche Mietverträge " scheinigungen Firma S. " lautende GmbH später angefragten Kreditinstituts vorzuspiegeln erworbene Immobilie werfe Erträge Vermietung Kredit ersuchende Person sei finanzkräftig . August beauftragte Angeklagte Namen " S. " Kreditvermittler schriftlich Darlehen enfinanzierung vermitteln . bevollmächtigte Unterlagen Finanzierung vorgesehenes Kreditinstitut weiterzuleiten Darlehensvertragsangebot entgegenzunehmen . Angeklagte sandte unterschriebene ausgefüllte Selbstauskunft " S. " Kreditvermittler wahrheitswidrig Betrag € Kaufpreis Grundstück eingetragen war ; überdies machte Angeklagte fingierten Mietverträgen entsprechende falsche Angaben Mieteinnahmen . beabsichtigte Weise Kreditvermittler noch auszuwählende Kreditinstitut glauben machen Kaufobjekt sei werthaltiger biete Sicherheiten tatsächlich Fall war . wollte Kreditinstitut Abschluss Darlehensvertrages Überweisung vereinbarten Darlehenssumme mindestens € Namen " S. " eröffnetes Bankkonto bewegen . klagte nahm billigend Kauf Darlehensgeber Vermögensschaden jedenfalls € Darlehenssumme realisierbarem Verwertungserlös dinglichen Sicherheiten entsteht . 19 . 25 . September übermittelte Kreditvermittler Darlehensangebot frage AG jeweils € . lehnten indes gehrten Kredit . Abschluss Darlehensvertrages Auszahlung Darlehensbeträgen kam Folgezeit . Grundlage festgestellten Sachverhalts hat Strafkammer Angeklagten Recht Urkundenfälschung § Abs. StGB schuldig gesprochen ; jedenfalls Erstellen " S. " lautenden Gehaltsbescheinigungen stellte unechte Urkunden . Feststellungen tragen aber Verurteilung versuchten Betruges mittelbarer Falschbeurkundung : Hinblick versuchten Betrug § Abs. 2 § § Abs. StGB hat Strafkammer zwar zutreffend Generalbundesanwalt dargelegten Gründen angenommen Angeklagte habe bereits unmittelbar Tatbestandsverwirklichung angesetzt . ausschließlich undolos handelnden Kreditvermittler vorgenommenen Tätigkeiten beging entgegenstehender Feststellungen tateinheitlich Betrugsversuch Nachteil auch AG . lässt jedoch ausschließen Angeklagte strafbefreiender Wirkung freiwillig unbeendeten Versuch zurückgetreten ist . Urteil ist entnehmen Angeklagte Aktivitäten einstellte Versuch fehlgeschlagen beendet war ; Feststellungen Vorstellungsbild fehlen . Fehlgeschlagen ist Versuch Täter erkennt Taterfolg bereits eingesetzten Hand liegenden Mitteln mehr herbeigeführt werden kann ganz neue Kausalkette Gang gesetzt werden muss . subjektive Sicht Täters ist auch dann maßgeblich Versuch zwar objektiv fehlgeschlagen ist Täter aber erfasst vgl. Beschlüsse 24 November StGB § Abs. Satz Rücktritt ; 23 . Februar . . sind Annahme Fehlschlags regelmäßig Feststellungen entsprechenden Vorstellungsbild Angeklagten Zeitpunkt Nichtweiterhandelns sog. Rücktrittshorizont erforderlich vgl. Beschluss 23 . Januar juris . . Ausnahme gilt nur dann festgestellte objektive Sachlage sichere Rückschlüsse innere Einstellung Angeklagten gestattet vgl. Beschluss 23 . Juni StGB § Abs. Satz Freiwilligkeit . Maßstäben belegen Urteilsgründe fehlgeschlagenen Versuch . Angeklagte Korrespondenz Kreditvermittler erkannt hätte konkrete Bemühungen seien gescheitert ist festgestellt . Urteilsgründe verhalten Angeklagte endgültigen Ablehnungserklärungen AG informiert war ; Letztgenannter bleibt auch unklar überhaupt Finanzierungsanfrage benachrichtigt worden war . Möglich ist auch Umständen Kenntnis erhielt . Frage unbeendeter beendeter Versuch vorliegt kommt ebenfalls maßgebend Vorstellung Täter letzten Ausführungshandlung Tat hat nur Urteil 19 . März NStZ-RR . liegt unbeendeter Versuch Täter Sicht noch getan hat Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist ; Fall kann allein freiwillige Unterlassen weiterer Taterfolg abzielender Handlungen strafbefreiend Versuch zurücktreten § Abs. Satz Alternative StGB . Hält Eintritt Taterfolgs weiterhin möglich so ist Versuch beendet ; strafbefreiende Rücktritt setzt dann Täter Taterfolg freiwillig aktives Tun verhindert § Abs. Satz Alternative StGB zumindest entsprechende ernsthafte Bemühungen entfaltet Erfolg Zutun ausbleibt § Abs. Satz StGB ; Beschlüsse 19 . Mai BGHSt ; 23 . Februar . . Maßstäben belegen Urteilsgründe ebenso wenig beendeten Versuch . Vielmehr ist Generalbundesanwalt auszugehen wirksamen Darlehensvertragsschluss noch Unterschrift " Darlehensnehmerin " betreffenden Kreditinstitut erstellenden übersendenden schriftlichen Darlehensvertrag erforderlich gewesen wäre . Finanzierungsfrage selbst ; auch AG versteht gerichteten angebots kann üblichen Gepflogenheiten Praxis unterstellt werden Vertragsschluss hätte nur noch Darlehensgeber erklärten Annahme Angebots bedurft . Angeklagte Anschluss Korrespondenz Kreditvermittler dennoch vorgestellt hätte Darlehensvertrag komme ist festgestellt liegt Übrigen auch . Urteilsfeststellungen wird tatsächliches Geschehen geschildert Angeklagte mittelbarer Falschbeurkundung § Abs. StGB strafbar gemacht hätte . Generalbundesanwalt angenommen hat abgeurteilte Straftat liege Veranlassung gutgläubigen Notars Grundbuchamt Auflassungsvormerkung existenten Person Grundbuch erwirken vermag Senat folgen . Verhalten erfüllt Tatbestand § Abs. StGB : Zwar handelt Grundbuch öffentliches Buch Sinne § Abs. StGB ; ergibt Vorschriften § § vgl. OLG 14 . März NStZ 365 ; S/S-Heine/Schuster StGB 29 . Aufl . . . Auch war eingetragene Auflassungsvormerkung unrichtig . Indes wird öffentlichen Buch enthaltene unrichtige Angabe Außenstehender Täuschung gutgläubigen Amtsträgers bewirkt Tatbestand § Abs. StGB verwirklicht . Strafbewehrt beurkundet Sinne Strafnorm sind vielmehr nur Erklärungen Verhandlungen Tatsachen öffentliche Glaube heißt volle Beweiswirkung " erstreckt . inhaltliche Reichweite erhöhten Beweiskraft ist ausdrückliche gesetzliche Regelung Beweiswirkung besteht ausschlaggebend . Fehlt kann erhöhte Beweiskraft mittelbar Beachtung Anschauung Rechtsverkehrs Rechtsvorschriften ergeben Errichtung Zweck Urkunde maßgeblich sind vgl. Beschluss 14 . Juni StGB Abs. Öffentlicher Glaube ; Urteil 11 . Januar NStZ jeweils . Gemessen besteht Eintragung Auflassungsvormerkung existenten Person Grundbuch öffentlicher Glauben . erhöhte Beweiskraft Grundbuchs § § erstreckt Existenz Rechtsfähigkeit -9- . Grundbuchfähigkeit ist zwar Voraussetzung Eintragung ; Grundbuchamt lediglich übernommene Erklärung wird aber selbst Rechtsbehauptung Grundbuchs . ist existierenden rechtsfähigen Berechtigten eingetragene Recht gutglaubensschutzfähig vgl. OLG 24 . Juni 255 ; MüKoBGB/Kohler 7 . Aufl . § . aE ; ferner 17 . Aufl . § . § . . 3 . Aufhebung Verurteilung Fall . 4 . Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe bedingt Aufhebung Gesamtstrafe . Kompensationsentscheidung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung wird Teilaufhebung Strafausspruchs erfasst vgl. Urteil 27 . August NStZ ; Beschluss 28 November juris . . RiBGH Gericke befindet Urlaub ist Unterschrift gehindert . Berg