You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

665 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
StR
21
.
August
Strafsache
Totschlags
Unterlassen
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführerin
Generalbundesanwalts
3
.
Antrag
21
.
August
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
8
November
betrifft
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Totschlags
Unterlassen
schuldig
ist
gesamten
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Beihilfe
Körperverletzung
Totschlags
Unterlassen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
Beihilfe
Körperverletzung
hat
Bestand
.
23-jährige
Angeklagte
28-jährige
rechten
Szene
zuzurechnende
Mitangeklagte
waren
eng
befreundet
hatten
zueinander
"
Bruder-Schwester-Verhältnis
"
entwickelt
.
Mitangeklagte
wusste
Beziehungen
Angeklagten
Vater
späteren
Tatopfer
Jahren
zerrüttet
waren
.
wiederholt
geschilderten
quälenden
bruchstückhaften
Erinnerungen
schloss
Angeklagte
Kind
sexuell
missbraucht
haben
müsse
.
Abend
30
.
September
kehrte
Mitangeklagte
mehrwöchiger
beruflicher
Abwesenheit
Bahn
Wohnort
.
unterwegs
bat
Angeklagte
Bahnhof
abzuholen
eröffnete
habe
"
einmaliges
nur
heute
gültiges
Angebot
"
.
Angeklagte
begleitete
Mitangeklagten
Wohnung
.
Verlauf
Gesprächs
Lebenssituation
psychotherapeutischer
Behandlung
befindlichen
Angeklagten
präzisierte
Mitangeklagte
sein
"
Angebot
"
werde
aufsuchen
Frage
möglichen
sexuellen
brauchs
"
Mal
klären
"
.
solle
Pkw
etwa
km
entfernten
Wohnort
bringen
.
Angeklagte
zögerte
zunächst
rechnete
Tätlichkeiten
Mitangeklagten
Vater
gegebenenfalls
auch
selbst
Verantwortung
gezogen
werden
Gefährdung
beruflichen
Zukunft
empfand
.
Hinweis
Mitangeklagten
könne
auch
andere
Weise
dorthin
gelangen
willigte
schließlich
.
Fahrt
beschrieb
Mitangeklagten
örtlichen
Gegebenheiten
.
wusste
auch
Mitangeklagte
häufig
sogenannte
Schlaghandschuhe
Verstärkungen
Handrückenbereich
hatte
.
Angeklagte
ließ
Mitangeklagten
Uhr
Höhe
Nachbargrundstücks
aussteigen
parkte
Pkw
etwa
m
Wohnhaus
entfernt
zuvor
verabredeter
Stelle
.
Mitangeklagte
überstieg
verschlossen
geglaubte
Hoftor
Anwesens
klopfte
Haustür
gab
Freund
Tochter
erkennen
einließ
.
Mitangeklagten
nunmehr
Vorwurf
sexuellen
Missbrauchs
Tochter
konfrontiert
reagierte
aggressiv
versuchte
Mitangeklagten
Haus
drängen
.
zog
Mitangeklagte
Schlaghandschuhe
schlug
wiederholt
wuchtig
Faust
Gesicht
so
Boden
ging
regungslos
liegen
blieb
.
Anschließend
versetzte
getragenen
Innenkappen
Stahl
verstärkten
Schuhen
Fußtritte
Seite
.
Tod
Opfers
nahm
Handeln
billigend
Kauf
.
Annahme
noch
tödlichen
Verletzungen
beigebracht
haben
verließ
Mitangeklagte
sodann
Haus
begab
Angeklagten
stellte
Frage
Vater
"
noch
einmal
sehen
"
wolle
.
Angeklagte
Worten
verneinte
"
Nee
definitiv
"
kündigte
werde
"
Sache
jetzt
klären
"
entfernte
Richtung
Anwesens
.
Worte
klagten
befürchtete
Angeklagte
nunmehr
sei
entschlossen
Vater
töten
fand
aber
.
möglich
zumutbar
gewesen
war
unternahm
Mitangeklagten
möglich
gehaltenen
Tötung
Vaters
abzuhalten
.
Aufforderung
unerheblichen
Einfluss
besitzenden
Angeklagten
weiteren
Tathandlungen
Abstand
nehmen
hätte
Mitangeklagte
gebeugt
.
Mitangeklagte
überstieg
erneut
Hoftor
drang
Haus
nahm
Küche
Brotmesser
etwa
langer
Klinge
weiterhin
reglos
Daliegenden
nun
Stich
Brust
töten
.
erste
Stiche
rutschten
dritten
nun
wuchtig
geführten
Stich
drang
Messer
volle
Klingenlänge
perforierte
u.a.
rechte
Herzkammer
.
verstarb
kurze
Zeit
bluten
.
Rechtsfehler
hat
Landgericht
angenommen
Angeklagte
sei
vorangegangenen
gefahrerhöhenden
Handelns
Abwendung
billigend
Kauf
genommenen
Tötung
Vaters
Angeklagten
verpflichtet
gewesen
habe
Totschlags
Unterlassen
schuldig
gemacht
§
Abs.
§
Abs.
StGB
.
Durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
begegnet
Verurteilung
Angeklagten
auch
Tatmehrheit
stehenden
Beihilfe
Körperverletzung
§
Abs.
§
StGB
Landgericht
ist
Feststellungen
Schuldspruch
tragen
könnten
ausschließlich
Anwendung
Zweifelssatzes
gelangt
.
hat
Einzelnen
dargelegte
"
gewichtige
Anhaltspunkte
"
gesehen
Angeklagte
Tötung
Anfang
gemeinsam
geplant
vorbereitet
beitsteilig
durchgeführt
haben
hat
letztlich
jedoch
"
erforderlichen
Sicherheit
"
feststellen
können
.
Hätte
Angeklagte
indes
vornherein
zumindest
bedingtem
Tötungsvorsatz
gehandelt
so
läge
insgesamt
heitliches
Geschehen
Schuldspruch
auch
Körperverletzungsdelikts
ausschlösse
.
Landgericht
wäre
gehalten
gewesen
doppelter
Anwendung
Zweifelssatzes
umgekehrt
auch
hier
Angeklagten
günstigeren
Fallgestaltung
auszugehen
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechend
.
führt
Wegfall
Beihilfetat
bemessenen
Einzelstrafe
Gesamtstrafe
.
2
.
Auch
Tötung
Unterlassen
verhängte
Einzel-)Freiheitsstrafe
hat
Bestand
.
Landgericht
hat
Bemessung
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
Grunde
gelegt
Milderung
§
Abs.
Abs.
StGB
abgesehen
.
ließ
entscheidend
Überlegung
leiten
Angeklagte
schweren
Taterfolg
Gestalt
Todes
Menschen
unschwer
hätte
verhindern
können
"
.
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
Landgericht
hat
strafbegründende
Unterlassen
selbst
zugleich
Grund
Versagung
Strafmilderung
herangezogen
vgl.
Beschluss
16
.
Oktober
NStZ
.
VRiBGH
ist
Urlaubs
gehindert
Unterschrift
beizufügen
.
Pfister
Pfister