BESCHLUSS StR 21 . August Strafsache Totschlags Unterlassen u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführerin Generalbundesanwalts 3 . Antrag 21 . August gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 November betrifft Schuldspruch geändert Angeklagte Totschlags Unterlassen schuldig ist gesamten Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Beihilfe Körperverletzung Totschlags Unterlassen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Schuldspruch Beihilfe Körperverletzung hat Bestand . 23-jährige Angeklagte 28-jährige rechten Szene zuzurechnende Mitangeklagte waren eng befreundet hatten zueinander " Bruder-Schwester-Verhältnis " entwickelt . Mitangeklagte wusste Beziehungen Angeklagten Vater späteren Tatopfer Jahren zerrüttet waren . wiederholt geschilderten quälenden bruchstückhaften Erinnerungen schloss Angeklagte Kind sexuell missbraucht haben müsse . Abend 30 . September kehrte Mitangeklagte mehrwöchiger beruflicher Abwesenheit Bahn Wohnort . unterwegs bat Angeklagte Bahnhof abzuholen eröffnete habe " einmaliges nur heute gültiges Angebot " . Angeklagte begleitete Mitangeklagten Wohnung . Verlauf Gesprächs Lebenssituation psychotherapeutischer Behandlung befindlichen Angeklagten präzisierte Mitangeklagte sein " Angebot " werde aufsuchen Frage möglichen sexuellen brauchs " Mal klären " . solle Pkw etwa km entfernten Wohnort bringen . Angeklagte zögerte zunächst rechnete Tätlichkeiten Mitangeklagten Vater gegebenenfalls auch selbst Verantwortung gezogen werden Gefährdung beruflichen Zukunft empfand . Hinweis Mitangeklagten könne auch andere Weise dorthin gelangen willigte schließlich . Fahrt beschrieb Mitangeklagten örtlichen Gegebenheiten . wusste auch Mitangeklagte häufig sogenannte Schlaghandschuhe Verstärkungen Handrückenbereich hatte . Angeklagte ließ Mitangeklagten Uhr Höhe Nachbargrundstücks aussteigen parkte Pkw etwa m Wohnhaus entfernt zuvor verabredeter Stelle . Mitangeklagte überstieg verschlossen geglaubte Hoftor Anwesens klopfte Haustür gab Freund Tochter erkennen einließ . Mitangeklagten nunmehr Vorwurf sexuellen Missbrauchs Tochter konfrontiert reagierte aggressiv versuchte Mitangeklagten Haus drängen . zog Mitangeklagte Schlaghandschuhe schlug wiederholt wuchtig Faust Gesicht so Boden ging regungslos liegen blieb . Anschließend versetzte getragenen Innenkappen Stahl verstärkten Schuhen Fußtritte Seite . Tod Opfers nahm Handeln billigend Kauf . Annahme noch tödlichen Verletzungen beigebracht haben verließ Mitangeklagte sodann Haus begab Angeklagten stellte Frage Vater " noch einmal sehen " wolle . Angeklagte Worten verneinte " Nee definitiv " kündigte werde " Sache jetzt klären " entfernte Richtung Anwesens . Worte klagten befürchtete Angeklagte nunmehr sei entschlossen Vater töten fand aber . möglich zumutbar gewesen war unternahm Mitangeklagten möglich gehaltenen Tötung Vaters abzuhalten . Aufforderung unerheblichen Einfluss besitzenden Angeklagten weiteren Tathandlungen Abstand nehmen hätte Mitangeklagte gebeugt . Mitangeklagte überstieg erneut Hoftor drang Haus nahm Küche Brotmesser etwa langer Klinge weiterhin reglos Daliegenden nun Stich Brust töten . erste Stiche rutschten dritten nun wuchtig geführten Stich drang Messer volle Klingenlänge perforierte u.a. rechte Herzkammer . verstarb kurze Zeit bluten . Rechtsfehler hat Landgericht angenommen Angeklagte sei vorangegangenen gefahrerhöhenden Handelns Abwendung billigend Kauf genommenen Tötung Vaters Angeklagten verpflichtet gewesen habe Totschlags Unterlassen schuldig gemacht § Abs. § Abs. StGB . Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet Verurteilung Angeklagten auch Tatmehrheit stehenden Beihilfe Körperverletzung § Abs. § StGB Landgericht ist Feststellungen Schuldspruch tragen könnten ausschließlich Anwendung Zweifelssatzes gelangt . hat Einzelnen dargelegte " gewichtige Anhaltspunkte " gesehen Angeklagte Tötung Anfang gemeinsam geplant vorbereitet beitsteilig durchgeführt haben hat letztlich jedoch " erforderlichen Sicherheit " feststellen können . Hätte Angeklagte indes vornherein zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt so läge insgesamt heitliches Geschehen Schuldspruch auch Körperverletzungsdelikts ausschlösse . Landgericht wäre gehalten gewesen doppelter Anwendung Zweifelssatzes umgekehrt auch hier Angeklagten günstigeren Fallgestaltung auszugehen . Senat ändert Schuldspruch entsprechend . führt Wegfall Beihilfetat bemessenen Einzelstrafe Gesamtstrafe . 2 . Auch Tötung Unterlassen verhängte Einzel-)Freiheitsstrafe hat Bestand . Landgericht hat Bemessung Strafrahmen § Abs. StGB Grunde gelegt Milderung § Abs. Abs. StGB abgesehen . ließ entscheidend Überlegung leiten Angeklagte schweren Taterfolg Gestalt Todes Menschen unschwer hätte verhindern können " . begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken Landgericht hat strafbegründende Unterlassen selbst zugleich Grund Versagung Strafmilderung herangezogen vgl. Beschluss 16 . Oktober NStZ . VRiBGH ist Urlaubs gehindert Unterschrift beizufügen . Pfister Pfister