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1682 lines
14 KiB

NAMEN
2
.
April
Strafsache
Werbens
Mitglieder
Unterstützer
terroristische
Vereinigung
Ausland
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
2
.
April
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Gericke
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Staatsanwalt
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Verhandlung
Revision
Angeklagten
Urteil
Kammergerichts
8
November
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Kammergericht
hat
Angeklagten
Werbens
Mitglieder
Unterstützer
terroristische
Vereinigung
Ausland
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Lasten
PCs
Laptop
externe
Festplatten
Memorystick
eingezogen
.
Revision
Angeklagten
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
beanstandet
Verfahren
.
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
Feststellungen
begeisterte
Palästinenser
aufgewachsene
Angeklagte
mehr
terroristische
Organisation
Auffassung
einzige
wirklich
Sache
Palästinenser
einsetzt
.
Jahre
schloss
Internetforum
"
"
Netzwerk
jihadistischen
Websites
Unterstützung
gewaltsamen
"
"
Sinne
Ideologie
Ziel
hat
auch
regelmäßig
Veröffentlichungen
bedienen
.
Nutzung
Kenntnisse
computergestützte
Filmbearbeitung
beteiligte
dort
zunächst
Gestaltung
Internetauftritte
.
Jahre
entschloss
eigene
Medienarbeit
unterstützen
.
fertigte
Videobeiträge
stellte
Forum
"
"
Unterforen
Links
Herunterladen
bereit
"
Hoffnung
möglichst
große
Zahl
Nutzern
Teilnahme
Mitglied
Unterstützung
insbesondere
Spenden
bewegen
.
"
1
.
12
.
April
stellte
selbst
gefertigte
Videocollage
Titel
"
sind
Angehörige
Monotheismus
Knechte
"
offen
zugängliche
"
Forum
islamische
Videos
Audios
"
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
.
reiht
Einblendung
Logos
AnsarNetzwerkes
rascher
Folge
Kampfszenen
Filmen
Kreuzzüge
Aufnahmen
Kampf
jihadistischer
Gruppen
russische
Soldaten
Anschlägen
11
.
September
Training
jihadistischer
Gruppierungen
Gegenwart
aneinander
.
Unterlegt
ist
Darstellung
Aufnahmen
Bin
Texten
Gesang
.
singt
Männerchor
:
"
opfern
Seelen
werden
ablassen
Heimat
Deinetwegen
sind
bereit
Leben
geben
"
.
Abspann
folgt
Appell
"
Vergesst
Brüder
Muslime
Eurem
Gebet
unterstützen
"
.
2
.
19
.
April
stellte
wiederum
Verwendung
Logos
Netzwerkes
"
"
bearbeitete
Aufzeichnung
Interviews
Bin
Laden
Fall
IV
.
2
.
.
Interview
erklärt
Bin
Laden
Teilnahme
antiislamischen
Aggression
Westens
Pflicht
Muslim
.
solle
hervortreten
Juden
Amerikaner
töten
.
Angefügt
sind
u.a.
Bildsequenzen
Anschlägen
11
.
September
.
folgt
Aufruf
"
Brüder
vergessen
Eures
aufrichtigen
Eurer
Geldmittel
Eurer
Leben
"
.
3
.
8
Juli
stellte
selbst
gefertigte
Videocollage
Titel
"
Nur
Liebling
ungläubigen
Flegel
"
offenes
Forum
Fall
IV
.
3
.
Urteilsgründe
.
befasst
Veröffentlichungen
sog.
Mohammed-Karikaturen
dänischen
Tageszeitung
September
.
Wiedergegeben
werden
Aufrufe
Rache
"
Verunglimpfung
Propheten
"
werden
Bildersequenzen
Sprengstoffanschlägen
kämpfenden
Mujahideen
gezeigt
.
Gesängen
wird
aufgerufen
.
folgen
Bilder
"
Märtyrern
"
Umfeld
Totenbett
Aufnahme
Attentäters
Anschlags
dänische
Botschaft
2
.
Juni
Abschiedserklärung
Selbstmordattentäters
US-amerikanische
Botschaft
2
Juli
ausdrücklich
Rache
"
Verhöhnung
Gesandten
"
verübt
hatte
.
Auch
hier
folgt
Aufruf
"
Brüder
vergessen
Eures
aufrichtigen
Eurer
Geldmittel
Eurer
Leben
"
.
4
.
Schließlich
stellte
bearbeite
Fassung
26
.
August
erschienenen
Videofilms
Selbstmordanschlag
Polizeistation
Forum
Fall
IV
.
4
.
Urteilsgründe
.
Originalfilm
eingefügt
hatte
Angeklagte
u.a.
Ruf
"
Hier
spricht
Stimme
Scheich
Bin
Laden
"
Einblendung
Schriftzuges
"
Scheich
Mujahideen
Bin
Laden
.
Möge
Allah
beschützen
Leben
erhalten
"
Rede
Bin
Aufruf
Teilnahme
gewaltsamen
.
II
.
erhobenen
Verfahrensrügen
sind
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
.
Auch
Sachrüge
bleibt
Erfolg
.
1
.
Annahme
Kammergerichts
Angeklagte
habe
Einstellung
Videobeiträge
Internet-Foren
jeweils
Mitglieder
Unterstützer
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
geworben
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
StGB
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Rechtsprechung
Senats
Beschlüsse
16
.
Mai
BGHSt
353
;
19
Juli
wirbt
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
Mitglieder
terroristische
Vereinigung
Gewinnung
Personen
bemüht
mitgliedschaftlich
Organisation
bestimmten
derartigen
Vereinigung
einfügen
.
Unterstützer
wirbt
Bereitschaft
wecken
will
Tätigkeit
Bestrebungen
Vereinigung
direkt
Mitglieder
fördern
selbst
Mitglied
Organisation
einzugliedern
.
bedeutet
Umgrenzung
Tatbestandes
zweifacher
Hinsicht
:
Erforderlich
ist
zunächst
Gedankenäußerung
Verständnis
Adressaten
Werbung
konkreten
terroristischen
Vereinigung
darstellt
.
allgemein
gefasster
Aufruf
näher
gekennzeichneten
terroristischen
Aktivitäten
beteiligen
reicht
hiernach
notwendigen
Organisationsbezug
.
Auch
Aufforderung
"
"
anzuschließen
genügt
genommen
Begriff
allein
Kampf
bestimmter
terroristischer
Vereinigungen
steht
Vielzahl
islamistischen
Aktivitäten
selbst
terroristische
Vereinigungen
unternommen
werden
.
kann
Aufruf
"
"
nur
gelten
Person
vorgenommen
wird
Vereinigung
derartig
herausgehoben
repräsentiert
allein
ausreichend
konkret
ergibt
Aufforderung
gelte
allererst
zumindest
auch
Gunsten
repräsentierten
Vereinigung
aaO
.
Notwendig
ist
Abgrenzung
bloßen
Werben
Sympathie
.
ausreichend
ist
befürwortende
Eintreten
konkrete
terroristische
Vereinigung
Rechtfertigung
Ziele
heraus
begangenen
Straftaten
Verherrlichung
Ideologie
verschiedene
derartige
Vereinigungen
Tätigkeit
legitimieren
gegebenenfalls
auch
Einzelpersonen
Legitimation
Begehung
Straftaten
dient
aaO
.
derartige
Äußerungen
regelmäßig
auch
stillschweigenden
Erwartung
einhergehen
werden
Adressaten
Überlegungen
hin
Anschluss
Vereinigung
Unterstützung
auszulösen
so
neuen
Zulauf
verschaffen
kann
ändern
.
gebotene
Abgrenzung
straflosen
bloßen
Sympathiewerbung
gewährleisten
muss
vielmehr
festgehalten
werden
Erfordernis
Adressaten
auch
nur
Gesamtumständen
erschließenden
eigenen
Inhalts
Erklärung
diene
gezielt
Gewinnung
Mitgliedern
Unterstützern
Gunsten
konkreten
Organisation
aaO
.
Beurteilung
Äußerung
Sinne
werbender
Charakter
zukommt
gelten
allgemein
Ermittlung
Inhalts
Erklärung
anzulegenden
Maßstäbe
vgl.
Beschluss
20
.
September
.
Auslegung
schriftlichen
mündlichen
Äußerungen
tatsächlichen
Gehalt
ist
Sache
Tatrichters
Urteil
15
.
März
BGHSt
;
Beschluss
16
.
Mai
NStZ
.
Kriterien
Auslegung
sind
Wortlaut
sprachliche
Kontext
Äußerung
Zuhörer
erkennbaren
Begleitumstände
Äußerung
fällt
Beschluss
7
.
Februar
NStZ
.
Maßgeblich
ist
Verständnis
Durchschnittsadressaten
Urteil
-9-
25
Juli
StR
BGHSt
.
Schon
einfach-rechtlichen
Hinblick
Meinungsfreiheit
wertsetzende
Art
.
GG
Bedeutung
insbesondere
Grundrechts
auch
verfassungsrechtlichen
Anforderungen
ist
beachten
Aussage
Bedeutung
beigelegt
werden
objektiv
hat
Falle
Mehrdeutigkeit
Aussage
Verurteilung
führenden
Deutung
ausgegangen
werden
darf
Deutungsmöglichkeiten
tragfähigen
Gründen
ausgeschlossen
worden
sind
BVerfG
Beschlüsse
19
.
April
u.a.
BVerfGE
;
10
.
Oktober
u.a.
BVerfGE
f.
;
29
Juli
205
;
Beschluss
7
.
Februar
NStZ
.
Lässt
Sinngebung
Verstöße
Sprachgesetze
Gebot
umfassender
Berücksichtigung
maßgeblichen
Umstände
erkennen
so
muss
Revisionsgericht
rechtsfehlerfrei
hingenommen
werden
vgl.
Urteil
25
Juli
StR
BGHSt
.
Maßstäben
ist
Bewertung
Kammergerichts
festgestellten
Inhalten
Veröffentlichungen
sei
jeweils
Aufforderung
Adressaten
entnehmen
Seite
Gewaltakten
teilzunehmen
Vereinigung
unterstützen
beanstanden
.
B.
IV
.
1
.
Urteilsgründe
beschriebene
Collage
vermischt
schneller
Abfolge
Szenen
Filmen
Kreuzzüge
Darstellungen
Kampfhandlungen
heutiger
"
Jihadisten
"
Bilder
Anschlägen
11
.
September
blendet
wiederholt
auch
Aufnahmen
bin
Laden
.
Akustisch
begleitet
wird
Video
Tonaufnahmen
"
Märtyrertum
"
verherrlichen
.
Kammergericht
Gesamtschau
Umstände
gezogene
Schluss
Angeklagte
habe
Adressaten
vermitteln
wollen
Teilnahme
gewaltsamen
"
"
Führung
bin
Laden
sei
legitime
Fortsetzung
Kreuzzügen
andauernden
Abwehrkampfs
Muslime
Aggressionen
westlichen
Welt
Pflicht
Gläubigen
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Gesamteindruck
wird
insbesondere
Blick
Adressatenkreis
entscheidend
relativiert
Angeklagte
Minuten
langen
Kollage
lediglich
noch
aufforderte
"
Mujahideen
Muslime
"
Gebete
unterstützen
.
B.
.
2
.
Urteilsgründe
dargestellten
Video
fordert
Usama
Bin
Laden
Teilnahme
"
"
Gesamtzusammenhang
gewaltsamen
Aktionen
Seite
.
Aufruf
machte
Angeklagte
erkennbar
eigen
seinerseits
Adressaten
Bitte
herantrat
"
Brüder
Geldmitteln
Einsatz
Leben
unterstützen
.
Entsprechendes
gilt
Falle
.
3
.
Urteilsgründe
.
Collage
stellt
Aufrufe
Rache
Veröffentlichung
MohammedKarikaturen
engen
Zusammenhang
terroristischen
Aktionen
gerade
;
auch
hier
appellierte
Angeklagte
Adressaten
"
Brüder
Geldmitteln
Einsatz
Leben
unterstützen
.
Auch
Falle
.
4
.
Urteilsgründe
hat
Angeklagte
schließlich
wiedergegebenen
Aufruf
Bin
Teilnahme
"
"
gewaltsamen
Aktionen
Seite
erkennbar
Eigen
gemacht
.
Einfügungen
bezeichnen
Laden
"
Scheich
"
"
Scheich
Muhajideen
"
betonen
so
anerkannte
führende
Rolle
gewaltsamen
"
"
ebenso
Autorität
Glaubensfragen
.
2
.
Auch
Strafausspruch
hat
Bestand
.
gilt
auch
Kammergericht
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
hat
Hausdurchsuchung
28
.
September
jihadistischen
Aktivitäten
fortsetzte
.
Auch
Zeit
Begehung
letzten
abgeurteilten
Tat
August
Straftaten
Angeklagten
mehr
festgestellt
wurden
hat
Strafsenat
ausreichend
dargelegt
Angeklagte
auch
Revision
meint
Information
jihadistische
Aktivitäten
beschränkte
seinerseits
Aktivitäten
Hinblick
Fertigung
neuer
Videofilme
jihadistische
Themen
entwickelte
.
durfte
Tatrichter
Nachtatverhalten
werten
Rückschlüsse
Einstellung
Angeklagten
Taten
ziehen
lassen
.
Ebenso
wenig
unterliegt
straferschwerende
Berücksichtigung
Angeklagte
zurückschreckte
Sohn
gewaltverherrlichenden
Aktivitäten
einzubeziehen
kindliche
Entwicklung
rigide
Glaubensvorstellungen
"
Art
Gehirnwäsche
"
beeinflussen
Rechtsfehler
.
Zwar
garantiert
Art
.
Abs.
Satz
GG
Eltern
Pflege
Erziehung
Kinder
umfasst
zusammen
Art
.
Abs.
GG
auch
Recht
Kindererziehung
religiöser
weltanschaulicher
Hinsicht
BVerfG
Urteil
24
.
September
;
21
Juli
Grundrechte
auch
Strafzumessung
Wertmaßstäbe
Beachtung
verlangen
vgl.
BVerfG
5
.
März
BVerfGE
.
ergibt
sammenhang
Urteilsdarlegungen
Kammergerichts
Lasten
Angeklagten
religiöse
Erziehung
Sohnes
Einbeziehung
gewaltverherrlichenden
Aktivitäten
berücksichtigt
hat
Erziehungsrecht
umfasst
sind
.
Bewertung
wird
Feststellungen
auch
getragen
Angeklagte
Arbeitsmaterial
jihadistischen
Beiträge
Internet
auch
Bilder
achtjährigen
Sohnes
erstellt
hat
wollener
Gesichtsmaske
Gewehrattrappe
Hand
zeigen
ungefähr
Größe
erreicht
S.
.
IV
.
Schließlich
hält
auch
Einziehung
zweier
näher
bezeichneter
PC
Laptop
zweier
externer
Festplatten
Memorystick
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Kammergericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Computer
Zubehör
vorliegend
Tatmittel
anzusehen
sind
§
Abs.
Alt
.
StGB
Einziehungsgegenstand
Betracht
kommen
Beschlüsse
28
.
August
StGB
Abs.
Einziehung
;
8
.
Februar
NStZ
.
Revisionsvorbringen
ist
auch
rechtsfehlerhaft
Strafsenat
Einziehung
Auflage
Festplatten
löschen
§
Abs.
StGB
lediglich
vorbehalten
hat
.
§
Abs.
StGB
hat
Gericht
anzuordnen
Einziehung
lediglich
vorbehalten
bleibt
weniger
einschneidende
Maßnahme
treffen
ist
Zweck
Einziehung
auch
erreicht
werden
kann
.
Einziehung
dient
allerdings
einzelnen
Zweck
.
verfolgt
gesetzlichen
Ausgestaltung
vielmehr
mehrspurige
Konzeption
verschiedener
repressiver
präventiver
Zwecke
hat
je
Umständen
Falles
und/oder
Sicherungscharakter
.
Einzelfall
Voraussetzungen
auch
objektbezogenen
Einziehung
gegeben
sind
bestimmt
Rechtscharakter
Sanktion
Zweck
Berücksichtigung
konkreten
Umstände
entscheidende
Gewicht
beizumessen
ist
S/S-Eser
29
.
Aufl
.
§
.
.
.
.
Fall
Einziehung
§
Abs.
Abs.
Nr.
StGB
steht
regelmäßig
Strafcharakter
Vordergrund
hier
Wesentlichen
täterbezogene
Merkmale
Schuld
Eigentum
Täters
anknüpft
eingezogene
Gegenstand
Gefährlichkeit
aufweist
S/S-Eser
29
.
Aufl
.
§
.
.
.
Strafübel
ist
Verlust
Eigentums
eingezogenen
Gegenstand
sehen
.
lässt
indes
nur
Einziehung
Gegenstandes
erreichen
denkbare
weniger
einschneidende
Maßnahmen
zwar
Sicherungszweck
aber
Strafzweck
Einziehung
erfüllen
können
S/S-Eser
29
.
Aufl
.
.
6
;
Lackner/Kühl
StGB
28
.
Aufl
.
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Kammergericht
hat
Einziehung
§
Abs.
Abs.
Nr.
StGB
gestützt
.
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
lässt
entnehmen
Einziehung
Computer
Zubehör
Angeklagten
allein
Vorbereitung
Begehung
abgeurteilten
Taten
dienten
umfassend
Ansar-Netzwerk
wesentlichen
Moderatoren
einbanden
vgl.
S.
.
Strafsanktion
dienen
sollte
.
Zweck
konnte
weniger
einschneidenden
Maßnahmen
Löschung
Festplatten
erreicht
werden
Angeklagte
Durchsuchung
vorliegender
Sache
abhalten
ließ
neuen
Geräten
Aktivitäten
Herstellung
Videocollagen
wieder
aufzunehmen
.
Hinblick
vorragende
Bedeutung
eingezogenen
Computer
Zubehör
Begehung
abgeurteilten
Taten
hohen
Wertes
Angeklagten
bald
wieder
ersetzten
Geräte
stellt
auch
Rechtsfehler
Kammergericht
Einziehung
ausdrücklich
mildernd
Strafzumessung
berücksichtigt
hat
.
Einziehung
steht
auch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Verurteilungen
Herunterladens
kinderpornographischen
Materials
regelmäßig
Vorbehalt
Einziehung
verwendeten
Computer
Auflage
weniger
einschneidender
Maßnahmen
erörtern
ist
Beschlüsse
28
November
BGHSt
f.
;
1
.
Januar
;
8
.
Februar
NStZ
;
28
.
August
StGB
Abs.
Einziehung
.
Entscheidung
2
.
Senats
Rechtsprechung
jeweils
verweist
Beschluss
28
November
BGHSt
.
sah
beschlagnahmten
Computer
individualgefährlichen
Gegenstand
§
Abs.
Nr.
StGB
so
Sicherungscharakter
Einziehung
Vordergrund
stand
gegebenenfalls
auch
weniger
einschneidenden
Maßnahmen
Rechnung
getragen
werden
kann
.
Pfister
Gericke