NAMEN 2 . April Strafsache Werbens Mitglieder Unterstützer terroristische Vereinigung Ausland 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 2 . April teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Pfister Gericke Richterin Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Bundesgerichtshof Staatsanwalt Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : Verhandlung Revision Angeklagten Urteil Kammergerichts 8 November wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Kammergericht hat Angeklagten Werbens Mitglieder Unterstützer terroristische Vereinigung Ausland Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Lasten PCs Laptop externe Festplatten Memorystick eingezogen . Revision Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts beanstandet Verfahren . Rechtsmittel bleibt Erfolg . Feststellungen begeisterte Palästinenser aufgewachsene Angeklagte mehr terroristische Organisation Auffassung einzige wirklich Sache Palästinenser einsetzt . Jahre schloss Internetforum " " Netzwerk jihadistischen Websites Unterstützung gewaltsamen " " Sinne Ideologie Ziel hat auch regelmäßig Veröffentlichungen bedienen . Nutzung Kenntnisse computergestützte Filmbearbeitung beteiligte dort zunächst Gestaltung Internetauftritte . Jahre entschloss eigene Medienarbeit unterstützen . fertigte Videobeiträge stellte Forum " " Unterforen Links Herunterladen bereit " Hoffnung möglichst große Zahl Nutzern Teilnahme Mitglied Unterstützung insbesondere Spenden bewegen . " 1 . 12 . April stellte selbst gefertigte Videocollage Titel " sind Angehörige Monotheismus Knechte " offen zugängliche " Forum islamische Videos Audios " Fall . 1 . Urteilsgründe . reiht Einblendung Logos AnsarNetzwerkes rascher Folge Kampfszenen Filmen Kreuzzüge Aufnahmen Kampf jihadistischer Gruppen russische Soldaten Anschlägen 11 . September Training jihadistischer Gruppierungen Gegenwart aneinander . Unterlegt ist Darstellung Aufnahmen Bin Texten Gesang . singt Männerchor : " opfern Seelen werden ablassen Heimat Deinetwegen sind bereit Leben geben " . Abspann folgt Appell " Vergesst Brüder Muslime Eurem Gebet unterstützen " . 2 . 19 . April stellte wiederum Verwendung Logos Netzwerkes " " bearbeitete Aufzeichnung Interviews Bin Laden Fall IV . 2 . . Interview erklärt Bin Laden Teilnahme antiislamischen Aggression Westens Pflicht Muslim . solle hervortreten Juden Amerikaner töten . Angefügt sind u.a. Bildsequenzen Anschlägen 11 . September . folgt Aufruf " Brüder vergessen Eures aufrichtigen Eurer Geldmittel Eurer Leben " . 3 . 8 Juli stellte selbst gefertigte Videocollage Titel " Nur Liebling ungläubigen Flegel " offenes Forum Fall IV . 3 . Urteilsgründe . befasst Veröffentlichungen sog. Mohammed-Karikaturen dänischen Tageszeitung September . Wiedergegeben werden Aufrufe Rache " Verunglimpfung Propheten " werden Bildersequenzen Sprengstoffanschlägen kämpfenden Mujahideen gezeigt . Gesängen wird aufgerufen . folgen Bilder " Märtyrern " Umfeld Totenbett Aufnahme Attentäters Anschlags dänische Botschaft 2 . Juni Abschiedserklärung Selbstmordattentäters US-amerikanische Botschaft 2 Juli ausdrücklich Rache " Verhöhnung Gesandten " verübt hatte . Auch hier folgt Aufruf " Brüder vergessen Eures aufrichtigen Eurer Geldmittel Eurer Leben " . 4 . Schließlich stellte bearbeite Fassung 26 . August erschienenen Videofilms Selbstmordanschlag Polizeistation Forum Fall IV . 4 . Urteilsgründe . Originalfilm eingefügt hatte Angeklagte u.a. Ruf " Hier spricht Stimme Scheich Bin Laden " Einblendung Schriftzuges " Scheich Mujahideen Bin Laden . Möge Allah beschützen Leben erhalten " Rede Bin Aufruf Teilnahme gewaltsamen . II . erhobenen Verfahrensrügen sind Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . . Auch Sachrüge bleibt Erfolg . 1 . Annahme Kammergerichts Angeklagte habe Einstellung Videobeiträge Internet-Foren jeweils Mitglieder Unterstützer ausländischen terroristischen Vereinigung geworben Abs. Satz § Abs. Satz StGB hält rechtlicher Überprüfung stand . Rechtsprechung Senats Beschlüsse 16 . Mai BGHSt 353 ; 19 Juli wirbt Sinne § Abs. Satz StGB Mitglieder terroristische Vereinigung Gewinnung Personen bemüht mitgliedschaftlich Organisation bestimmten derartigen Vereinigung einfügen . Unterstützer wirbt Bereitschaft wecken will Tätigkeit Bestrebungen Vereinigung direkt Mitglieder fördern selbst Mitglied Organisation einzugliedern . bedeutet Umgrenzung Tatbestandes zweifacher Hinsicht : Erforderlich ist zunächst Gedankenäußerung Verständnis Adressaten Werbung konkreten terroristischen Vereinigung darstellt . allgemein gefasster Aufruf näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten beteiligen reicht hiernach notwendigen Organisationsbezug . Auch Aufforderung " " anzuschließen genügt genommen Begriff allein Kampf bestimmter terroristischer Vereinigungen steht Vielzahl islamistischen Aktivitäten selbst terroristische Vereinigungen unternommen werden . kann Aufruf " " nur gelten Person vorgenommen wird Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert allein ausreichend konkret ergibt Aufforderung gelte allererst zumindest auch Gunsten repräsentierten Vereinigung aaO . Notwendig ist Abgrenzung bloßen Werben Sympathie . ausreichend ist befürwortende Eintreten konkrete terroristische Vereinigung Rechtfertigung Ziele heraus begangenen Straftaten Verherrlichung Ideologie verschiedene derartige Vereinigungen Tätigkeit legitimieren gegebenenfalls auch Einzelpersonen Legitimation Begehung Straftaten dient aaO . derartige Äußerungen regelmäßig auch stillschweigenden Erwartung einhergehen werden Adressaten Überlegungen hin Anschluss Vereinigung Unterstützung auszulösen so neuen Zulauf verschaffen kann ändern . gebotene Abgrenzung straflosen bloßen Sympathiewerbung gewährleisten muss vielmehr festgehalten werden Erfordernis Adressaten auch nur Gesamtumständen erschließenden eigenen Inhalts Erklärung diene gezielt Gewinnung Mitgliedern Unterstützern Gunsten konkreten Organisation aaO . Beurteilung Äußerung Sinne werbender Charakter zukommt gelten allgemein Ermittlung Inhalts Erklärung anzulegenden Maßstäbe vgl. Beschluss 20 . September . Auslegung schriftlichen mündlichen Äußerungen tatsächlichen Gehalt ist Sache Tatrichters Urteil 15 . März BGHSt ; Beschluss 16 . Mai NStZ . Kriterien Auslegung sind Wortlaut sprachliche Kontext Äußerung Zuhörer erkennbaren Begleitumstände Äußerung fällt Beschluss 7 . Februar NStZ . Maßgeblich ist Verständnis Durchschnittsadressaten Urteil -9- 25 Juli StR BGHSt . Schon einfach-rechtlichen Hinblick Meinungsfreiheit wertsetzende Art . GG Bedeutung insbesondere Grundrechts auch verfassungsrechtlichen Anforderungen ist beachten Aussage Bedeutung beigelegt werden objektiv hat Falle Mehrdeutigkeit Aussage Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden darf Deutungsmöglichkeiten tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden sind BVerfG Beschlüsse 19 . April u.a. BVerfGE ; 10 . Oktober u.a. BVerfGE f. ; 29 Juli 205 ; Beschluss 7 . Februar NStZ . Lässt Sinngebung Verstöße Sprachgesetze Gebot umfassender Berücksichtigung maßgeblichen Umstände erkennen so muss Revisionsgericht rechtsfehlerfrei hingenommen werden vgl. Urteil 25 Juli StR BGHSt . Maßstäben ist Bewertung Kammergerichts festgestellten Inhalten Veröffentlichungen sei jeweils Aufforderung Adressaten entnehmen Seite Gewaltakten teilzunehmen Vereinigung unterstützen beanstanden . B. IV . 1 . Urteilsgründe beschriebene Collage vermischt schneller Abfolge Szenen Filmen Kreuzzüge Darstellungen Kampfhandlungen heutiger " Jihadisten " Bilder Anschlägen 11 . September blendet wiederholt auch Aufnahmen bin Laden . Akustisch begleitet wird Video Tonaufnahmen " Märtyrertum " verherrlichen . Kammergericht Gesamtschau Umstände gezogene Schluss Angeklagte habe Adressaten vermitteln wollen Teilnahme gewaltsamen " " Führung bin Laden sei legitime Fortsetzung Kreuzzügen andauernden Abwehrkampfs Muslime Aggressionen westlichen Welt Pflicht Gläubigen lässt Rechtsfehler erkennen . Gesamteindruck wird insbesondere Blick Adressatenkreis entscheidend relativiert Angeklagte Minuten langen Kollage lediglich noch aufforderte " Mujahideen Muslime " Gebete unterstützen . B. . 2 . Urteilsgründe dargestellten Video fordert Usama Bin Laden Teilnahme " " Gesamtzusammenhang gewaltsamen Aktionen Seite . Aufruf machte Angeklagte erkennbar eigen seinerseits Adressaten Bitte herantrat " Brüder Geldmitteln Einsatz Leben unterstützen . Entsprechendes gilt Falle . 3 . Urteilsgründe . Collage stellt Aufrufe Rache Veröffentlichung MohammedKarikaturen engen Zusammenhang terroristischen Aktionen gerade ; auch hier appellierte Angeklagte Adressaten " Brüder Geldmitteln Einsatz Leben unterstützen . Auch Falle . 4 . Urteilsgründe hat Angeklagte schließlich wiedergegebenen Aufruf Bin Teilnahme " " gewaltsamen Aktionen Seite erkennbar Eigen gemacht . Einfügungen bezeichnen Laden " Scheich " " Scheich Muhajideen " betonen so anerkannte führende Rolle gewaltsamen " " ebenso Autorität Glaubensfragen . 2 . Auch Strafausspruch hat Bestand . gilt auch Kammergericht Lasten Angeklagten berücksichtigt hat Hausdurchsuchung 28 . September jihadistischen Aktivitäten fortsetzte . Auch Zeit Begehung letzten abgeurteilten Tat August Straftaten Angeklagten mehr festgestellt wurden hat Strafsenat ausreichend dargelegt Angeklagte auch Revision meint Information jihadistische Aktivitäten beschränkte seinerseits Aktivitäten Hinblick Fertigung neuer Videofilme jihadistische Themen entwickelte . durfte Tatrichter Nachtatverhalten werten Rückschlüsse Einstellung Angeklagten Taten ziehen lassen . Ebenso wenig unterliegt straferschwerende Berücksichtigung Angeklagte zurückschreckte Sohn gewaltverherrlichenden Aktivitäten einzubeziehen kindliche Entwicklung rigide Glaubensvorstellungen " Art Gehirnwäsche " beeinflussen Rechtsfehler . Zwar garantiert Art . Abs. Satz GG Eltern Pflege Erziehung Kinder umfasst zusammen Art . Abs. GG auch Recht Kindererziehung religiöser weltanschaulicher Hinsicht BVerfG Urteil 24 . September ; 21 Juli Grundrechte auch Strafzumessung Wertmaßstäbe Beachtung verlangen vgl. BVerfG 5 . März BVerfGE . ergibt sammenhang Urteilsdarlegungen Kammergerichts Lasten Angeklagten religiöse Erziehung Sohnes Einbeziehung gewaltverherrlichenden Aktivitäten berücksichtigt hat Erziehungsrecht umfasst sind . Bewertung wird Feststellungen auch getragen Angeklagte Arbeitsmaterial jihadistischen Beiträge Internet auch Bilder achtjährigen Sohnes erstellt hat wollener Gesichtsmaske Gewehrattrappe Hand zeigen ungefähr Größe erreicht S. . IV . Schließlich hält auch Einziehung zweier näher bezeichneter PC Laptop zweier externer Festplatten Memorystick rechtlichen Überprüfung stand . Kammergericht ist zutreffend ausgegangen Computer Zubehör vorliegend Tatmittel anzusehen sind § Abs. Alt . StGB Einziehungsgegenstand Betracht kommen Beschlüsse 28 . August StGB Abs. Einziehung ; 8 . Februar NStZ . Revisionsvorbringen ist auch rechtsfehlerhaft Strafsenat Einziehung Auflage Festplatten löschen § Abs. StGB lediglich vorbehalten hat . § Abs. StGB hat Gericht anzuordnen Einziehung lediglich vorbehalten bleibt weniger einschneidende Maßnahme treffen ist Zweck Einziehung auch erreicht werden kann . Einziehung dient allerdings einzelnen Zweck . verfolgt gesetzlichen Ausgestaltung vielmehr mehrspurige Konzeption verschiedener repressiver präventiver Zwecke hat je Umständen Falles und/oder Sicherungscharakter . Einzelfall Voraussetzungen auch objektbezogenen Einziehung gegeben sind bestimmt Rechtscharakter Sanktion Zweck Berücksichtigung konkreten Umstände entscheidende Gewicht beizumessen ist S/S-Eser 29 . Aufl . § . . . . Fall Einziehung § Abs. Abs. Nr. StGB steht regelmäßig Strafcharakter Vordergrund hier Wesentlichen täterbezogene Merkmale Schuld Eigentum Täters anknüpft eingezogene Gegenstand Gefährlichkeit aufweist S/S-Eser 29 . Aufl . § . . . Strafübel ist Verlust Eigentums eingezogenen Gegenstand sehen . lässt indes nur Einziehung Gegenstandes erreichen denkbare weniger einschneidende Maßnahmen zwar Sicherungszweck aber Strafzweck Einziehung erfüllen können S/S-Eser 29 . Aufl . . 6 ; Lackner/Kühl StGB 28 . Aufl . . . So liegt Fall hier . Kammergericht hat Einziehung § Abs. Abs. Nr. StGB gestützt . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe lässt entnehmen Einziehung Computer Zubehör Angeklagten allein Vorbereitung Begehung abgeurteilten Taten dienten umfassend Ansar-Netzwerk wesentlichen Moderatoren einbanden vgl. S. . Strafsanktion dienen sollte . Zweck konnte weniger einschneidenden Maßnahmen Löschung Festplatten erreicht werden Angeklagte Durchsuchung vorliegender Sache abhalten ließ neuen Geräten Aktivitäten Herstellung Videocollagen wieder aufzunehmen . Hinblick vorragende Bedeutung eingezogenen Computer Zubehör Begehung abgeurteilten Taten hohen Wertes Angeklagten bald wieder ersetzten Geräte stellt auch Rechtsfehler Kammergericht Einziehung ausdrücklich mildernd Strafzumessung berücksichtigt hat . Einziehung steht auch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Verurteilungen Herunterladens kinderpornographischen Materials regelmäßig Vorbehalt Einziehung verwendeten Computer Auflage weniger einschneidender Maßnahmen erörtern ist Beschlüsse 28 November BGHSt f. ; 1 . Januar ; 8 . Februar NStZ ; 28 . August StGB Abs. Einziehung . Entscheidung 2 . Senats Rechtsprechung jeweils verweist Beschluss 28 November BGHSt . sah beschlagnahmten Computer individualgefährlichen Gegenstand § Abs. Nr. StGB so Sicherungscharakter Einziehung Vordergrund stand gegebenenfalls auch weniger einschneidenden Maßnahmen Rechnung getragen werden kann . Pfister Gericke