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652 lines
5.3 KiB

BESCHLUSS
StR
15
.
August
Strafsache
sexueller
Nötigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
15
.
August
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
.
Oktober
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexueller
Nötigung
Verwendung
Waffe
"
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Verfahren
beanstandet
Sachrüge
erhebt
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
hat
bereits
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
17
.
Mai
wesentlichen
zutreffend
dargelegt
.
näheren
Erörterung
bedürfen
jedoch
folgende
Verfahrensrügen
:
1
.
Verfahrensrüge
Nr.
geltend
gemachte
Verletzung
Nr.
Nr.
Art
.
Grundgesetzes
Hauptverhandlung
28
Juli
hat
Ergebnis
Erfolg
.
Anordnung
Strafkammervorsitzenden
Angeklagte
Dauer
informatorischen
Befragung
Zeugin
Sitzungssaal
entfernen
soll
ist
rechtlich
beanstanden
.
Meinung
Revision
war
Gerichtsbeschluß
§
Satz
erforderlich
informatorische
Befragung
nur
Prüfung
diente
Vernehmung
Zeugin
Anwesenheit
Angeklagten
stattfinden
konnte
.
Befragung
auch
Wege
Freibeweises
Hauptverhandlung
hätte
erfolgen
können
erstreckte
Abwesenheit
Angeklagten
wesentlichen
Teil
Hauptverhandlung
vgl.
Anwesenheit
.
informatorischen
Befragung
Vernehmung
Sinne
§
Satz
sehen
ist
mußte
Angeklagte
Ergebnis
auch
förmlich
gemäß
§
Satz
unterrichtet
werden
.
erhielt
spätestens
Beschluß
Landgerichts
Dauer
Vernehmung
Zeugin
§
Hauptverhandlung
ausgeschlossen
worden
ist
Kenntnis
Ergebnis
informatorischen
Befragung
vgl.
Anwesenheit
.
Verstoß
§
liegt
28
Juli
Vereidigung
Zeugin
zunächst
Abwesenheit
Angeklagten
entschieden
worden
ist
vgl.
Anwesenheit
8)
ist
geheilt
worden
Verhandlung
Entscheidung
Vereidigung
Zeugin
Anwesenheit
Angeklagten
wiederholt
wurde
vgl.
45
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Revision
beanstandet
allerdings
Recht
Tage
§
Satz
StPO
vorgeschriebene
Unterrichtung
Angeklagten
wesentlichen
Inhalt
Aussage
Abwesenheit
vernommenen
Zeugin
Vereidigung
Entlassung
erfolgt
ist
vgl.
Anwesenheit
§
Satz
Unterrichtung
;
NStZ
;
.
Verstoß
§
Satz
ist
lediglich
relativer
Revisionsgrund
Sinne
§
vgl.
aaO
Rdn
.
m.w
.
.
.
Senat
kann
ausschließen
Urteil
Rechtsfehler
beruht
.
Zeugin
10
.
Oktober
Strafkammer
nochmals
vernommen
worden
ist
hatte
Angeklagte
Gelegenheit
Zeugin
ergänzende
Fragen
stellen
Vereidigung
hinzuwirken
.
Revision
behauptet
zweiten
Vernehmung
möglich
gewesen
wäre
.
2
.
Verfahrensrüge
Nr.
gerügte
weitere
Verletzung
Nr.
Nr.
Art
.
Grundgesetzes
Hauptverhandlung
10
.
Oktober
ist
unzulässig
.
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
ist
Rüge
ausreichend
Sinne
§
Abs.
Satz
begründet
.
Revision
Beweisantrag
erneute
Vernehmung
Zeugin
noch
Gegenstand
zweiten
Vernehmung
mitteilt
kann
Senat
beurteilen
Urteil
formellen
Beweiskraft
Sitzungsprotokolls
erfolgten
Verstoß
Unterrichtungspflicht
gemäß
§
Satz
StPO
beruhen
kann
.
3
.
Rüge
Nr.
Verletzung
Vorschriften
Öffentlichkeit
§
§
Nr.
geltend
gemacht
wird
ist
zumindest
unbegründet
.
Rüge
liegt
zugrunde
:
Hauptverhandlung
28
.
August
hatte
Strafkammer
Beweisantrag
Angeklagten
Inaugenscheinnahme
Fahrzeugs
stattgegeben
Termin
Augenschein
bestimmt
Dienstag
29
.
August
Uhr
Firma
Auto
.
Hauptverhandlung
hat
dann
sitzende
selben
Tag
verfügt
Augenschein
29
.
August
Rahmen
Hauptverhandlung
Uhr
Brunnenhof
Landgerichtsgebäudes
stattfindet
.
Unrecht
sieht
Revision
Vorgehensweise
Verstoß
Grundsatz
Öffentlichkeit
.
Behauptung
Revision
war
29
.
August
Sitzungssaal
Landgerichts
deutlicher
Hinweis
Augenschein
Brunnenhof
Landgerichtsgebäudes
angebracht
.
dienstlichen
Äußerungen
S.
.
ergibt
Überzeugung
Senats
Ortstermin
nur
Aushänge
Sitzungssaal
Zuschauereingang
auch
Brunnenhof
selbst
hingewiesen
worden
ist
.
Somit
konnte
interessierte
Öffentlichkeit
besondere
Schwierigkeiten
Augenscheinstermin
informieren
teilnehmen
vgl.
NStZ
.
Hinweis
Firmengelände
Autohauses
B.
neuen
Augenscheinsort
war
erforderlich
.
Auch
mußte
geänderte
Augenscheinstermin
späteren
Zeitpunkt
stattfinden
ursprünglich
bestimmte
Termin
Zuhörern
Terminsankündigung
Hauptverhandlung
Augenschein
Autohaus
teilnehmen
wollten
Teilnahme
Augenschein
Brunnenhof
Landgerichts
ermöglichen
.
Schutz
Vertrauens
Terminsankündigungen
wird
nämlich
Öffentlichkeitsgrundsatz
umfaßt
vgl.
.
so
weitgehender
Schutz
interesses
würde
Gericht
praktisch
einmal
bekanntgegebene
Terminsplanung
binden
flexible
zügige
Durchführung
Hauptverhandlung
behindern
.
ungestörte
zügige
Ablauf
Verfahrens
ist
aber
ebenso
wichtig
Kontrolle
Verfahrensgangs
Allgemeinheit
.
4
.
Verstoß
§
Nr.
gestützte
Verfahrensrüge
ist
unzulässig
Revision
Tatsachen
vorschriftswidrige
Besetzung
Strafkammer
ergibt
darlegt
lediglich
vorträgt
Hauptverhandlung
habe
Schöffe
mitgewirkt
schriftlichen
Mitteilung
Gerichtsbesetzung
3
Juli
anderer
Schöffe
benannt
gewesen
sei
.
Revision
trägt
Schöffe
richtiger
zesanwendung
Mitwirkung
Hauptverhandlung
berufen
gesetzliche
Richter
war
vgl.
BGHSt
169
;
Kuckein
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Kleinknecht/Meyer-Goßner
45
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Revision
kann
fehlerhafte
Mitteilung
Gerichtsbesetzung
gerügt
werden
Kleinknecht/Meyer-Goßner
aaO
Rdn
.
.
Pfister
Lienen