BESCHLUSS StR 15 . August Strafsache sexueller Nötigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 15 . August gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 . Oktober wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexueller Nötigung Verwendung Waffe " Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verfahren beanstandet Sachrüge erhebt . Rechtsmittel hat Erfolg . Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . hat bereits Generalbundesanwalt Antragsschrift 17 . Mai wesentlichen zutreffend dargelegt . näheren Erörterung bedürfen jedoch folgende Verfahrensrügen : 1 . Verfahrensrüge Nr. geltend gemachte Verletzung Nr. Nr. Art . Grundgesetzes Hauptverhandlung 28 Juli hat Ergebnis Erfolg . Anordnung Strafkammervorsitzenden Angeklagte Dauer informatorischen Befragung Zeugin Sitzungssaal entfernen soll ist rechtlich beanstanden . Meinung Revision war Gerichtsbeschluß § Satz erforderlich informatorische Befragung nur Prüfung diente Vernehmung Zeugin Anwesenheit Angeklagten stattfinden konnte . Befragung auch Wege Freibeweises Hauptverhandlung hätte erfolgen können erstreckte Abwesenheit Angeklagten wesentlichen Teil Hauptverhandlung vgl. Anwesenheit . informatorischen Befragung Vernehmung Sinne § Satz sehen ist mußte Angeklagte Ergebnis auch förmlich gemäß § Satz unterrichtet werden . erhielt spätestens Beschluß Landgerichts Dauer Vernehmung Zeugin § Hauptverhandlung ausgeschlossen worden ist Kenntnis Ergebnis informatorischen Befragung vgl. Anwesenheit . Verstoß § liegt 28 Juli Vereidigung Zeugin zunächst Abwesenheit Angeklagten entschieden worden ist vgl. Anwesenheit 8) ist geheilt worden Verhandlung Entscheidung Vereidigung Zeugin Anwesenheit Angeklagten wiederholt wurde vgl. 45 . Aufl . § Rdn . . Revision beanstandet allerdings Recht Tage § Satz StPO vorgeschriebene Unterrichtung Angeklagten wesentlichen Inhalt Aussage Abwesenheit vernommenen Zeugin Vereidigung Entlassung erfolgt ist vgl. Anwesenheit § Satz Unterrichtung ; NStZ ; . Verstoß § Satz ist lediglich relativer Revisionsgrund Sinne § vgl. aaO Rdn . m.w . . . Senat kann ausschließen Urteil Rechtsfehler beruht . Zeugin 10 . Oktober Strafkammer nochmals vernommen worden ist hatte Angeklagte Gelegenheit Zeugin ergänzende Fragen stellen Vereidigung hinzuwirken . Revision behauptet zweiten Vernehmung möglich gewesen wäre . 2 . Verfahrensrüge Nr. gerügte weitere Verletzung Nr. Nr. Art . Grundgesetzes Hauptverhandlung 10 . Oktober ist unzulässig . Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat ist Rüge ausreichend Sinne § Abs. Satz begründet . Revision Beweisantrag erneute Vernehmung Zeugin noch Gegenstand zweiten Vernehmung mitteilt kann Senat beurteilen Urteil formellen Beweiskraft Sitzungsprotokolls erfolgten Verstoß Unterrichtungspflicht gemäß § Satz StPO beruhen kann . 3 . Rüge Nr. Verletzung Vorschriften Öffentlichkeit § § Nr. geltend gemacht wird ist zumindest unbegründet . Rüge liegt zugrunde : Hauptverhandlung 28 . August hatte Strafkammer Beweisantrag Angeklagten Inaugenscheinnahme Fahrzeugs stattgegeben Termin Augenschein bestimmt Dienstag 29 . August Uhr Firma Auto . Hauptverhandlung hat dann sitzende selben Tag verfügt Augenschein 29 . August Rahmen Hauptverhandlung Uhr Brunnenhof Landgerichtsgebäudes stattfindet . Unrecht sieht Revision Vorgehensweise Verstoß Grundsatz Öffentlichkeit . Behauptung Revision war 29 . August Sitzungssaal Landgerichts deutlicher Hinweis Augenschein Brunnenhof Landgerichtsgebäudes angebracht . dienstlichen Äußerungen S. . ergibt Überzeugung Senats Ortstermin nur Aushänge Sitzungssaal Zuschauereingang auch Brunnenhof selbst hingewiesen worden ist . Somit konnte interessierte Öffentlichkeit besondere Schwierigkeiten Augenscheinstermin informieren teilnehmen vgl. NStZ . Hinweis Firmengelände Autohauses B. neuen Augenscheinsort war erforderlich . Auch mußte geänderte Augenscheinstermin späteren Zeitpunkt stattfinden ursprünglich bestimmte Termin Zuhörern Terminsankündigung Hauptverhandlung Augenschein Autohaus teilnehmen wollten Teilnahme Augenschein Brunnenhof Landgerichts ermöglichen . Schutz Vertrauens Terminsankündigungen wird nämlich Öffentlichkeitsgrundsatz umfaßt vgl. . so weitgehender Schutz interesses würde Gericht praktisch einmal bekanntgegebene Terminsplanung binden flexible zügige Durchführung Hauptverhandlung behindern . ungestörte zügige Ablauf Verfahrens ist aber ebenso wichtig Kontrolle Verfahrensgangs Allgemeinheit . 4 . Verstoß § Nr. gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig Revision Tatsachen vorschriftswidrige Besetzung Strafkammer ergibt darlegt lediglich vorträgt Hauptverhandlung habe Schöffe mitgewirkt schriftlichen Mitteilung Gerichtsbesetzung 3 Juli anderer Schöffe benannt gewesen sei . Revision trägt Schöffe richtiger zesanwendung Mitwirkung Hauptverhandlung berufen gesetzliche Richter war vgl. BGHSt 169 ; Kuckein 4 . Aufl . § Rdn . ; Kleinknecht/Meyer-Goßner 45 . Aufl . § Rdn . . Revision kann fehlerhafte Mitteilung Gerichtsbesetzung gerügt werden Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn . . Pfister Lienen