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1504 lines
13 KiB

NAMEN
StR
14
.
August
Strafsache
Betruges
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
10
Juli
Sitzung
14
.
August
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Pfister
Lienen
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Verhandlung
10
Juli
Staatsanwalt
Verkündung
14
.
August
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Verhandlung
10
Juli
Verkündung
14
.
August
Urkundsbeamte
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
1
November
werden
verworfen
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Staatskasse
hat
Kosten
Revision
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Betruges
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Strafe
Bewährung
ausgesetzt
.
Urteil
wendet
Staatsanwaltschaft
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Rechtsfolgenausspruch
beschränkten
Revision
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
.
beanstandet
sachlich-rechtlicher
Hinsicht
Ablehnung
gewerbsmäßigen
Handelns
Angeklagten
wendet
Aussetzung
Freiheitsstrafe
Bewährung
.
Angeklagte
macht
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
geltend
.
Rechtsmittel
haben
Erfolg
.
Feststellungen
befindet
Angeklagte
Jahr
erheblichen
finanziellen
Schwierigkeiten
.
Jahr
gab
desstattliche
Versicherung
.
Erwerb
Anwesens
betrieb
scheiterte
Kaufpreis
Höhe
Millionen
DM
finanzieren
konnte
.
Grundstück
musste
März
räumen
.
pachtete
Angeklagte
September
Zeugin
"
Rittergut
"
baulich
desolaten
Zustand
fand
.
war
vorneherein
geplant
Angeklagte
Gut
Preis
erwerben
sollte
Grundstücksbelastungen
Höhe
Millionen
abdeckte
.
Angeklagte
nennenswerten
Barmittel
Einkünfte
sonstiges
Vermögen
verfügte
wurde
Pachtzins
gestundet
später
Kaufpreis
verrechnet
werden
sollte
.
August
schloss
Angeklagte
Eigentümerin
notariellen
Kaufvertrag
Erwerb
Ritterguts
Millionen
.
Bereits
Jahr
hatte
Kreditvermittler
Angeklagten
angeboten
"
selbsttilgenden
Kredits
"
Erwerb
Anwesens
finanzieren
.
Konzept
sah
"
internationalen
Geldmärkten
"
Kredit
Höhe
doppelten
Kaufpreises
niedrigen
Zinsen
aufzunehmen
.
Teil
Kreditbetrags
sollte
Kaufpreis
Rittergut
finanziert
andere
Teil
sollte
hoch
verzinst
so
angelegt
werden
erzielten
Rendite
gesamte
Kredit
bedient
werden
konnte
.
August
erteilte
Angeklagten
Zusage
Zwischenfinanzierung
Millionen
US-Dollar
verlangte
jedoch
Auszahlung
Kredits
Vorlage
Bankgarantie
.
konnte
Angeklagte
intensiver
Bemühungen
erlangen
.
Dritten
geborgten
US-Dollar
Euro
Urteil
ist
insoweit
eindeutig
eingeschaltete
Rechtsanwälte
Beschaffung
Bankgarantie
weiterleitete
wurden
veruntreut
.
Kreditvermittler
hielt
Angeklagte
auch
Vorlage
gefälschter
Bestätigungsschreiben
bevorstehende
Gewährung
Kredits
längere
Zeit
.
Auszahlung
Kredits
kam
.
Hintergrund
schloss
Angeklagte
Zeit
Dezember
März
wesentlichen
Zwecke
Umbaus
Renovierung
Gutes
Dienstverträge
Fall
Kaufvertrag
verschiedenen
Vertragspartnern
jeweils
Anschein
erweckte
erbringenden
Leistungen
bezahlen
können
.
nahm
zumindest
billigend
Kauf
Zahlungsverpflichtungen
nachkommen
können
.
Nachfragen
Zahlungsfähigkeit
gab
Vertragspartnern
etwa
wahrheitswidrig
Geldbeträge
Millionenhöhe
Erbschaft
frei
werdenden
Festgeldern
erwarten
.
Leistungen
Rechnung
gestellten
Beträge
zwischen
bezahlte
vollständig
so
Vertragspartnern
Schaden
Höhe
insgesamt
etwa
entstand
.
II
.
Revision
Angeklagten
.
1
.
Verfahrensrüge
Angeklagte
beanstandet
Landgericht
habe
Zurückweisung
Beweisbegehrens
§
Abs.
Satz
Abs.
verstoßen
dringt
Ergebnis
.
Verteidiger
hat
Hauptverhandlung
beantragt
"
Sachbearbeiter
"
Finanzamts
Beweis
vernehmen
Angeklagte
"
angeklagten
Zeitraum
insgesamt
eigenen
Mitteln
Unterhalt
Betrieb
Ritterguts
ausgegeben
"
namentlich
Krankenkassenbeiträge
Lohnsteuern
beglichen
Handwerkerrechnungen
bar
bezahlt
habe
.
entsprechenden
Summen
seien
Umsatzsteuerprüfungen
rechtskräftig
festgestellt
worden
.
vollständigen
Zahlungsunfähigkeit
Angeklagten
könne
ausgegangen
werden
.
beantragte
Beweiserhebung
hat
Landgericht
Begründung
abgelehnt
fehle
erforderlichen
Konnexität
Beweistatsache
Beweismittel
.
Sachbearbeiter
Finanzamts
prüfe
lediglich
steuerrechtliche
Relevanz
vorgelegten
Unterlagen
befasse
Hintergründen
Geldflüssen
.
Auch
"
"
gefertigte
Steuerbescheid
sage
Bewegungen
Konten
Angeklagten
.
Hiergegen
wendet
Revision
letztlich
Erfolg
.
Verstoß
§
Abs.
liegt
unabhängig
Beweisbegehren
Beweisantrag
handelte
schon
Landgericht
Begehren
Beschlusswege
entschieden
hat
.
Jedenfalls
Grundlage
Auslegung
Antrags
Landgericht
vorgenommen
hat
Vernehmung
"
Steuerfestsetzungsbeamten
"
ist
beanstanden
Begehren
Charakter
Beweisantrags
abgesprochen
hat
.
kann
dahinstehen
Begriff
"
Konnexität
"
eigenständiges
konstitutives
Element
Beweisantrags
benannt
lediglich
notwendige
Konkretisierung
Beweistatsache
umschrieben
wird
.
ersten
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Begriff
Konnexität
gebraucht
wird
allein
letztgenannten
Sinne
verwendet
BGHSt
.
genügt
namentlich
Antrag
Zeugenbeweis
nur
Beweisziel
benennen
;
vielmehr
sind
Beweisbehauptung
exakt
Tatsachen
bezeichnen
Gegenstand
eigenen
Wahrnehmung
Zeugen
gewesen
sein
sollen
ansonsten
Ablehnungsgründe
§
Abs.
Satz
StPO
Beweisbegehren
sinnvoll
exakt
angewendet
werden
können
vgl.
BGHSt
.
Erst
späteren
Judikaten
ist
allmählich
hinausgehendes
Verständnis
beigelegt
Erfordernis
abgeleitet
worden
Antrag
müsse
Einzelfall
noch
zusätzliche
Umstände
darlegen
ergebe
"
"
Zeuge
Wissen
gestellte
Beobachtung
gemacht
haben
könne
;
andernfalls
ermangele
Begehren
Qualität
Beweisantrags
BGHSt
.
;
NStZ
97
;
522
;
;
;
NStZ-RR
44
;
sehr
weitgehend
zuletzt
.
10
.
Juni
;
vgl.
Fezer
FS
Meyer-Goßner
S.
:
"
Konnexität
weiteren
Sinn
"
;
offengelassen
NStZ
.
Fragen
kommt
hier
indessen
;
Landgericht
hat
Begriff
Konnexität
weitergehendes
Verständnis
BGHSt
3
umschriebene
beigelegt
.
Ablehnungsbeschluss
wird
deutlich
Kern
ersichtlich
war
Antrag
behaupteten
Tatsachen
letztlich
eigenen
Wahrnehmung
Veranlagungsbeamten
unterlegen
haben
soll
sinnvollen
Prüfung
Antrags
Maßstab
§
Abs.
Satz
StPO
gehindert
sah
.
hat
Revision
zumindest
schriftlichen
Rechtsmittelbegründung
auch
näher
beanstandet
.
hat
vielmehr
gerügt
Antrag
sei
tatsächlich
Vernehmung
zuständigen
Veranlagungsbeamten
Außenprüfung
zuständigen
Finanzbeamten
gerichtet
gewesen
.
verfüge
Gesetzes
Landgericht
verkannt
habe
weitergehende
Prüfungsbefugnisse
Erkenntnismöglichkeiten
Veranlagungsbeamte
sei
insbesondere
Prüfung
vorgelegten
Unterlagen
beschränkt
Lage
Beweis
gestellten
Tatsachen
Angaben
machen
.
kann
Angeklagte
Revision
indessen
mehr
gehört
werden
.
mag
zwar
zutreffen
Rahmen
Außenprüfung
tätigen
Finanzbeamten
grundsätzlich
weitergehende
Erkenntnismöglichkeiten
Ermittlung
steuerlich
relevanten
Umstände
Verfügung
stehen
steuerliche
Veranlagung
zuständigen
Beamten
vgl.
Dreßler
Pump/Leibner
§
Rdn
.
§
Rdn
.
.
Hintergrund
allein
eindeutige
Benennung
zuständigen
Außenprüfers
Zeugen
sinngerechter
Auslegung
weiteren
Inhalts
Antrags
Beweistatsache
notwendigen
Umfang
genauer
Inhalt
Wahrnehmung
Außenprüfers
konkretisiert
Begehren
Charakter
Beweisantrags
verliehen
worden
wäre
bedarf
jedoch
Entscheidung
.
Antrag
ist
insoweit
jedenfalls
derart
klar
Auslegung
Landgerichts
solle
Veranlagungsbeamte
vernommen
werden
vornherein
unverständlich
offensichtlich
rechtsfehlerhaft
qualifizieren
wäre
.
eigentliche
Beweisbehauptung
Angeklagte
habe
"
eigenen
Mitteln
"
insgesamt
939.475,00
ausgegeben
benennt
ersichtlich
nur
Beweisziel
;
Umstände
waren
offenkundig
Gegenstand
unmittelbarer
Wahrnehmung
Finanzbeamten
.
Auch
war
vernehmende
Zeuge
Namen
Funktionsbezeichnung
individualisiert
"
Zeugnis
Sachbearbeiters
Finanzamts
.
")
.
notwendige
kretisierung
Beweisbehauptung
Beweismittel
war
nur
Auslegung
Begehrens
Heranziehung
Antragsbegründung
gewinnen
.
auch
ergibt
zumindest
eindeutig
zuständige
Außenprüfer
vernommen
werden
sollte
.
entsprechende
Zuständigkeitsbezeichnung
befindet
Antrag
Stelle
.
Zwar
ist
dort
"
Steuerprüfungen
Umsatzsteuersonderprüfungen
"
Rede
Benennung
Außenprüfers
hindeuten
könnte
.
Andererseits
wird
aber
auch
rechtskräftige
Feststellung
entsprechender
Summen
-9-
gen
hingewiesen
;
derartige
Bestandskraft
fähige
Feststellungen
trifft
aber
gerade
Außenprüfer
Prüfungsbericht
auswertende
Veranlagungsbeamte
vgl.
Dreßler
aaO
Rdn
.
.
Hintergrund
ist
jedenfalls
unverständlich
Landgericht
Antrag
verstanden
hat
solle
Veranlagungsbeamte
vernommen
werden
hinreichend
präzisiert
sei
eigene
unmittelbare
Wahrnehmung
behaupteten
Zahlungen
Angeklagten
Herkunft
eingesetzten
Gelder
sein
soll
.
Sachlage
hätte
Antragsteller
Inhalt
Ablehnungsbeschlusses
Auslegung
Antrags
Landgericht
offenbar
geworden
ist
oblegen
noch
Hauptverhandlung
vermeintliche
Missverständnis
aufzuklären
entsprechenden
Hinweis
neuen
Beweisantrag
benannten
Zeugen
genaue
Wahrnehmung
Sicht
beweisrelevanten
Umständen
konkretisieren
;
jedenfalls
dann
unzutreffende
Auslegung
Beweisantrags
auch
missverständlicher
Formulierung
Antragsteller
beruht
vgl.
ist
gehalten
Missverständnis
Gerichts
noch
Hauptverhandlung
auszuräumen
vgl.
NStZ
;
;
§
Abs.
Rügerecht
;
§
Abs.
Beweisantrag
.
Unterlässt
so
ist
verwehrt
unzutreffende
Auslegung
Beweisantrags
beruhende
rechtsfehlerhafte
Ablehnung
Revision
beanstanden
.
So
liegt
hier
.
Senat
kann
auch
ausschließen
Urteil
unterbliebenen
Beweiserhebung
beruht
.
Angeklagte
hat
eingeräumt
ausreichende
Geldmittel
verfügt
haben
Kauf
Renovierung
Rittergutes
erforderlichen
Kredit
bedienen
können
.
sei
Konzept
"
selbsttilgenden
Kredits
"
einzige
Möglichkeit
erschienen
Vorhaben
finanzieren
.
Selbst
Beweiserhebung
Antrag
benannte
Beweisziel
bestätigt
hätte
kann
Anbetracht
Einlassung
Angeklagten
ausgeschlossen
werden
Landgericht
Hintergrund
Ergebnisses
weiteren
Beweisaufnahme
insbesondere
Täuschung
Vertragspartner
Gläubiger
Gebote
stehenden
Finanzquellen
Überzeugung
gelangt
wäre
Angeklagte
habe
ernsthaft
vertraut
auch
Auskehrung
"
selbsttilgenden
Kredits
"
Bezug
Rittergut
eingegangenen
Verbindlichkeiten
vollem
Umfang
begleichen
können
.
2
.
Auch
sachlich-rechtlicher
Hinsicht
weist
Urteil
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
.
Revision
Staatsanwaltschaft
.
Revision
Staatsanwaltschaft
bleibt
Erfolg
ebenfalls
versagt
.
1
.
Begründung
Strafkammer
Vorliegen
besonders
schwerer
Fälle
Betrugs
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
abgelehnt
hat
hält
Ergebnis
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Landgericht
hat
Anwendung
Regelbeispiels
Gewerbsmäßigkeit
"
angezeigt
"
gehalten
erforderlichen
Sicherheit
habe
festgestellt
werden
können
Angeklagte
beabsichtigt
habe
Lebensunterhalt
alleine
überwiegend
Begehung
Straftaten
bestreiten
Taten
nur
begangen
habe
Mutter
Pferde
bewohnbare
Unterkunft
"
erlangen
.
Revision
ist
zuzugeben
Begründung
gibt
besorgen
Landgericht
könnte
Vorliegen
Gewerbsmäßigkeit
stellenden
Anforderungen
überspannt
verkannt
haben
Gewinnstreben
gewerbsmäßig
handelnden
Täters
gerichtet
sein
muss
Lebensunterhalt
"
allein
"
"
überwiegend
"
Begehung
Straftaten
bestreiten
vgl.
NStZ
.
Indes
lassen
Ausführungen
Urteils
noch
hinreichend
deutlich
erkennen
Strafkammer
Verwirklichung
Regelbeispiels
etwa
Revision
meint
Anwendung
rechtlich
unzutreffenden
Maßstabs
vorneherein
abgelehnt
hat
Grundsatz
gewerbsmäßigem
Handeln
Angeklagten
ausgegangen
ist
jedoch
Rahmen
zustehenden
Ermessens
Annahme
Regelwirkung
Sinne
§
Abs.
StGB
abgesehen
hat
.
einschränkenden
Ausübung
Ermessen
hinweisenden
Formulierung
Strafkammer
halte
Anwendung
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
"
angezeigt
"
hätte
bedurft
Landgericht
bereits
Voraussetzungen
Gewerbsmäßigkeit
gegeben
erachtet
hätte
.
Ermessensentscheidung
Landgerichts
ist
tragfähig
begründet
.
Indizwirkung
Regelbeispiels
kann
besondere
strafmildernde
Umstände
entkräftet
werden
allein
Gesamtheit
so
schwer
wiegen
Anwendung
Strafrahmens
besonders
schwere
Fälle
unangemessen
erscheint
NStZ
w.
.
besonders
strafmildernden
Umstand
hat
Landgericht
gewertet
Angeklagte
Werkleistungen
nur
Auftrag
gab
Mutter
Tiere
bewohnbare
Unterkunft
"
schaffen
anderen
Worten
also
nur
betrügerisch
handelte
dringende
lebensnotwendige
Bedürfnisse
befriedigen
.
Hiergegen
ist
rechtlich
erinnern
.
Erwägung
widerspricht
insbesondere
getroffenen
Feststellungen
Art
Umfang
erbrachten
Leistungen
.
Beschwerdeführerin
Begründung
Landgerichts
tatsächlicher
Hinsicht
unzutreffend
erachtet
beruft
urteilsfremdes
Revisionsverfahren
unbeachtliches
Vorbringen
.
Strafkammer
Rahmen
vorzunehmenden
Gesamtwürdigung
frühere
Verurteilungen
Angeklagten
Geldstrafen
Acht
gelassen
hat
kann
Senat
ausschließen
.
2
.
Auch
Entscheidung
Strafaussetzung
Bewährung
weist
durchgreifenden
Rechtsfehler
.
eingeschränkten
revisionsrechtlichen
Prüfungsmaßstab
hat
Annahme
besonderer
Umstände
Sinne
§
Abs.
StGB
Bestand
.
Strafkammer
maßgeblich
abgestellt
hat
Schuldgehalt
Taten
wiege
zumindest
vage
bestehende
Hoffnung
Angeklagten
Auszahlung
"
selbsttilgenden
Kredits
"
weniger
schwer
ist
Hintergrund
festgestellten
Bemühungen
Angeklagten
Kredit
Tatsache
Zusammenhang
letztlich
selbst
Opfer
Betrugs
geworden
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Strafkammer
Entscheidung
Generalbundesanwalt
aufgeführten
Umstände
Acht
gelassen
hat
kann
Senat
ausschließen
.
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
hat
Landgericht
ebenfalls
rechtsfehlerfreien
Erwägungen
verneint
.
Lienen
Pfister
Sost-Scheible