NAMEN StR 14 . August Strafsache Betruges 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 10 Juli Sitzung 14 . August teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Pfister Lienen Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Verhandlung 10 Juli Staatsanwalt Verkündung 14 . August Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Verhandlung 10 Juli Verkündung 14 . August Urkundsbeamte Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 1 November werden verworfen . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels . Staatskasse hat Kosten Revision Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Betruges Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Strafe Bewährung ausgesetzt . Urteil wendet Staatsanwaltschaft Ungunsten Angeklagten eingelegten Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision Generalbundesanwalt vertreten wird . beanstandet sachlich-rechtlicher Hinsicht Ablehnung gewerbsmäßigen Handelns Angeklagten wendet Aussetzung Freiheitsstrafe Bewährung . Angeklagte macht Revision Verletzung formellen materiellen Rechts geltend . Rechtsmittel haben Erfolg . Feststellungen befindet Angeklagte Jahr erheblichen finanziellen Schwierigkeiten . Jahr gab desstattliche Versicherung . Erwerb Anwesens betrieb scheiterte Kaufpreis Höhe Millionen DM finanzieren konnte . Grundstück musste März räumen . pachtete Angeklagte September Zeugin " Rittergut " baulich desolaten Zustand fand . war vorneherein geplant Angeklagte Gut Preis erwerben sollte Grundstücksbelastungen Höhe Millionen € abdeckte . Angeklagte nennenswerten Barmittel Einkünfte sonstiges Vermögen verfügte wurde Pachtzins gestundet später Kaufpreis verrechnet werden sollte . August schloss Angeklagte Eigentümerin notariellen Kaufvertrag Erwerb Ritterguts Millionen € . Bereits Jahr hatte Kreditvermittler Angeklagten angeboten " selbsttilgenden Kredits " Erwerb Anwesens finanzieren . Konzept sah " internationalen Geldmärkten " Kredit Höhe doppelten Kaufpreises niedrigen Zinsen aufzunehmen . Teil Kreditbetrags sollte Kaufpreis Rittergut finanziert andere Teil sollte hoch verzinst so angelegt werden erzielten Rendite gesamte Kredit bedient werden konnte . August erteilte Angeklagten Zusage Zwischenfinanzierung Millionen US-Dollar verlangte jedoch Auszahlung Kredits Vorlage Bankgarantie . konnte Angeklagte intensiver Bemühungen erlangen . Dritten geborgten US-Dollar Euro Urteil ist insoweit eindeutig eingeschaltete Rechtsanwälte Beschaffung Bankgarantie weiterleitete wurden veruntreut . Kreditvermittler hielt Angeklagte auch Vorlage gefälschter Bestätigungsschreiben bevorstehende Gewährung Kredits längere Zeit . Auszahlung Kredits kam . Hintergrund schloss Angeklagte Zeit Dezember März wesentlichen Zwecke Umbaus Renovierung Gutes Dienstverträge Fall Kaufvertrag verschiedenen Vertragspartnern jeweils Anschein erweckte erbringenden Leistungen bezahlen können . nahm zumindest billigend Kauf Zahlungsverpflichtungen nachkommen können . Nachfragen Zahlungsfähigkeit gab Vertragspartnern etwa wahrheitswidrig Geldbeträge Millionenhöhe Erbschaft frei werdenden Festgeldern erwarten . Leistungen Rechnung gestellten Beträge zwischen € bezahlte vollständig so Vertragspartnern Schaden Höhe insgesamt etwa € entstand . II . Revision Angeklagten . 1 . Verfahrensrüge Angeklagte beanstandet Landgericht habe Zurückweisung Beweisbegehrens § Abs. Satz Abs. verstoßen dringt Ergebnis . Verteidiger hat Hauptverhandlung beantragt " Sachbearbeiter " Finanzamts Beweis vernehmen Angeklagte " angeklagten Zeitraum insgesamt € eigenen Mitteln Unterhalt Betrieb Ritterguts ausgegeben " namentlich Krankenkassenbeiträge Lohnsteuern beglichen Handwerkerrechnungen bar bezahlt habe . entsprechenden Summen seien Umsatzsteuerprüfungen rechtskräftig festgestellt worden . vollständigen Zahlungsunfähigkeit Angeklagten könne ausgegangen werden . beantragte Beweiserhebung hat Landgericht Begründung abgelehnt fehle erforderlichen Konnexität Beweistatsache Beweismittel . Sachbearbeiter Finanzamts prüfe lediglich steuerrechtliche Relevanz vorgelegten Unterlagen befasse Hintergründen Geldflüssen . Auch " " gefertigte Steuerbescheid sage Bewegungen Konten Angeklagten . Hiergegen wendet Revision letztlich Erfolg . Verstoß § Abs. liegt unabhängig Beweisbegehren Beweisantrag handelte schon Landgericht Begehren Beschlusswege entschieden hat . Jedenfalls Grundlage Auslegung Antrags Landgericht vorgenommen hat Vernehmung " Steuerfestsetzungsbeamten " ist beanstanden Begehren Charakter Beweisantrags abgesprochen hat . kann dahinstehen Begriff " Konnexität " eigenständiges konstitutives Element Beweisantrags benannt lediglich notwendige Konkretisierung Beweistatsache umschrieben wird . ersten Entscheidung Bundesgerichtshofs Begriff Konnexität gebraucht wird allein letztgenannten Sinne verwendet BGHSt . genügt namentlich Antrag Zeugenbeweis nur Beweisziel benennen ; vielmehr sind Beweisbehauptung exakt Tatsachen bezeichnen Gegenstand eigenen Wahrnehmung Zeugen gewesen sein sollen ansonsten Ablehnungsgründe § Abs. Satz StPO Beweisbegehren sinnvoll exakt angewendet werden können vgl. BGHSt . Erst späteren Judikaten ist allmählich hinausgehendes Verständnis beigelegt Erfordernis abgeleitet worden Antrag müsse Einzelfall noch zusätzliche Umstände darlegen ergebe " " Zeuge Wissen gestellte Beobachtung gemacht haben könne ; andernfalls ermangele Begehren Qualität Beweisantrags BGHSt . ; NStZ 97 ; 522 ; ; ; NStZ-RR 44 ; sehr weitgehend zuletzt . 10 . Juni ; vgl. Fezer FS Meyer-Goßner S. : " Konnexität weiteren Sinn " ; offengelassen NStZ . Fragen kommt hier indessen ; Landgericht hat Begriff Konnexität weitergehendes Verständnis BGHSt 3 umschriebene beigelegt . Ablehnungsbeschluss wird deutlich Kern ersichtlich war Antrag behaupteten Tatsachen letztlich eigenen Wahrnehmung Veranlagungsbeamten unterlegen haben soll sinnvollen Prüfung Antrags Maßstab § Abs. Satz StPO gehindert sah . hat Revision zumindest schriftlichen Rechtsmittelbegründung auch näher beanstandet . hat vielmehr gerügt Antrag sei tatsächlich Vernehmung zuständigen Veranlagungsbeamten Außenprüfung zuständigen Finanzbeamten gerichtet gewesen . verfüge Gesetzes Landgericht verkannt habe weitergehende Prüfungsbefugnisse Erkenntnismöglichkeiten Veranlagungsbeamte sei insbesondere Prüfung vorgelegten Unterlagen beschränkt Lage Beweis gestellten Tatsachen Angaben machen . kann Angeklagte Revision indessen mehr gehört werden . mag zwar zutreffen Rahmen Außenprüfung tätigen Finanzbeamten grundsätzlich weitergehende Erkenntnismöglichkeiten Ermittlung steuerlich relevanten Umstände Verfügung stehen steuerliche Veranlagung zuständigen Beamten vgl. Dreßler Pump/Leibner § Rdn . § Rdn . . Hintergrund allein eindeutige Benennung zuständigen Außenprüfers Zeugen sinngerechter Auslegung weiteren Inhalts Antrags Beweistatsache notwendigen Umfang genauer Inhalt Wahrnehmung Außenprüfers konkretisiert Begehren Charakter Beweisantrags verliehen worden wäre bedarf jedoch Entscheidung . Antrag ist insoweit jedenfalls derart klar Auslegung Landgerichts solle Veranlagungsbeamte vernommen werden vornherein unverständlich offensichtlich rechtsfehlerhaft qualifizieren wäre . eigentliche Beweisbehauptung Angeklagte habe " eigenen Mitteln " insgesamt 939.475,00 € ausgegeben benennt ersichtlich nur Beweisziel ; Umstände waren offenkundig Gegenstand unmittelbarer Wahrnehmung Finanzbeamten . Auch war vernehmende Zeuge Namen Funktionsbezeichnung individualisiert " Zeugnis Sachbearbeiters Finanzamts . ") . notwendige kretisierung Beweisbehauptung Beweismittel war nur Auslegung Begehrens Heranziehung Antragsbegründung gewinnen . auch ergibt zumindest eindeutig zuständige Außenprüfer vernommen werden sollte . entsprechende Zuständigkeitsbezeichnung befindet Antrag Stelle . Zwar ist dort " Steuerprüfungen Umsatzsteuersonderprüfungen " Rede Benennung Außenprüfers hindeuten könnte . Andererseits wird aber auch rechtskräftige Feststellung entsprechender Summen -9- gen hingewiesen ; derartige Bestandskraft fähige Feststellungen trifft aber gerade Außenprüfer Prüfungsbericht auswertende Veranlagungsbeamte vgl. Dreßler aaO Rdn . . Hintergrund ist jedenfalls unverständlich Landgericht Antrag verstanden hat solle Veranlagungsbeamte vernommen werden hinreichend präzisiert sei eigene unmittelbare Wahrnehmung behaupteten Zahlungen Angeklagten Herkunft eingesetzten Gelder sein soll . Sachlage hätte Antragsteller Inhalt Ablehnungsbeschlusses Auslegung Antrags Landgericht offenbar geworden ist oblegen noch Hauptverhandlung vermeintliche Missverständnis aufzuklären entsprechenden Hinweis neuen Beweisantrag benannten Zeugen genaue Wahrnehmung Sicht beweisrelevanten Umständen konkretisieren ; jedenfalls dann unzutreffende Auslegung Beweisantrags auch missverständlicher Formulierung Antragsteller beruht vgl. ist gehalten Missverständnis Gerichts noch Hauptverhandlung auszuräumen vgl. NStZ ; ; § Abs. Rügerecht ; § Abs. Beweisantrag . Unterlässt so ist verwehrt unzutreffende Auslegung Beweisantrags beruhende rechtsfehlerhafte Ablehnung Revision beanstanden . So liegt hier . Senat kann auch ausschließen Urteil unterbliebenen Beweiserhebung beruht . Angeklagte hat eingeräumt ausreichende Geldmittel verfügt haben Kauf Renovierung Rittergutes erforderlichen Kredit bedienen können . sei Konzept " selbsttilgenden Kredits " einzige Möglichkeit erschienen Vorhaben finanzieren . Selbst Beweiserhebung Antrag benannte Beweisziel bestätigt hätte kann Anbetracht Einlassung Angeklagten ausgeschlossen werden Landgericht Hintergrund Ergebnisses weiteren Beweisaufnahme insbesondere Täuschung Vertragspartner Gläubiger Gebote stehenden Finanzquellen Überzeugung gelangt wäre Angeklagte habe ernsthaft vertraut auch Auskehrung " selbsttilgenden Kredits " Bezug Rittergut eingegangenen Verbindlichkeiten vollem Umfang begleichen können . 2 . Auch sachlich-rechtlicher Hinsicht weist Urteil Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . . Revision Staatsanwaltschaft . Revision Staatsanwaltschaft bleibt Erfolg ebenfalls versagt . 1 . Begründung Strafkammer Vorliegen besonders schwerer Fälle Betrugs § Abs. Satz Nr. StGB abgelehnt hat hält Ergebnis rechtlicher Prüfung stand . Landgericht hat Anwendung Regelbeispiels Gewerbsmäßigkeit " angezeigt " gehalten erforderlichen Sicherheit habe festgestellt werden können Angeklagte beabsichtigt habe Lebensunterhalt alleine überwiegend Begehung Straftaten bestreiten Taten nur begangen habe Mutter Pferde bewohnbare Unterkunft " erlangen . Revision ist zuzugeben Begründung gibt besorgen Landgericht könnte Vorliegen Gewerbsmäßigkeit stellenden Anforderungen überspannt verkannt haben Gewinnstreben gewerbsmäßig handelnden Täters gerichtet sein muss Lebensunterhalt " allein " " überwiegend " Begehung Straftaten bestreiten vgl. NStZ . Indes lassen Ausführungen Urteils noch hinreichend deutlich erkennen Strafkammer Verwirklichung Regelbeispiels etwa Revision meint Anwendung rechtlich unzutreffenden Maßstabs vorneherein abgelehnt hat Grundsatz gewerbsmäßigem Handeln Angeklagten ausgegangen ist jedoch Rahmen zustehenden Ermessens Annahme Regelwirkung Sinne § Abs. StGB abgesehen hat . einschränkenden Ausübung Ermessen hinweisenden Formulierung Strafkammer halte Anwendung § Abs. Satz Nr. StGB " angezeigt " hätte bedurft Landgericht bereits Voraussetzungen Gewerbsmäßigkeit gegeben erachtet hätte . Ermessensentscheidung Landgerichts ist tragfähig begründet . Indizwirkung Regelbeispiels kann besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden allein Gesamtheit so schwer wiegen Anwendung Strafrahmens besonders schwere Fälle unangemessen erscheint NStZ w. . besonders strafmildernden Umstand hat Landgericht gewertet Angeklagte Werkleistungen nur Auftrag gab Mutter Tiere bewohnbare Unterkunft " schaffen anderen Worten also nur betrügerisch handelte dringende lebensnotwendige Bedürfnisse befriedigen . Hiergegen ist rechtlich erinnern . Erwägung widerspricht insbesondere getroffenen Feststellungen Art Umfang erbrachten Leistungen . Beschwerdeführerin Begründung Landgerichts tatsächlicher Hinsicht unzutreffend erachtet beruft urteilsfremdes Revisionsverfahren unbeachtliches Vorbringen . Strafkammer Rahmen vorzunehmenden Gesamtwürdigung frühere Verurteilungen Angeklagten Geldstrafen Acht gelassen hat kann Senat ausschließen . 2 . Auch Entscheidung Strafaussetzung Bewährung weist durchgreifenden Rechtsfehler . eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hat Annahme besonderer Umstände Sinne § Abs. StGB Bestand . Strafkammer maßgeblich abgestellt hat Schuldgehalt Taten wiege zumindest vage bestehende Hoffnung Angeklagten Auszahlung " selbsttilgenden Kredits " weniger schwer ist Hintergrund festgestellten Bemühungen Angeklagten Kredit Tatsache Zusammenhang letztlich selbst Opfer Betrugs geworden ist Rechtsgründen beanstanden . Strafkammer Entscheidung Generalbundesanwalt aufgeführten Umstände Acht gelassen hat kann Senat ausschließen . Voraussetzungen § Abs. StGB hat Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint . Lienen Pfister Sost-Scheible