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90 lines
788 B

BESCHLUSS
2
.
September
Strafsache
Zuwiderhandelns
vereinsrechtliches
Betätigungsverbot
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
2
.
September
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
26
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Recht
hat
Landgericht
angenommen
Angeklagte
Unterzeichnung
Bekenntniserklärung
Teilnahme
Präsidialrat
beschlossenen
Kampagne
vollziehbaren
Verbot
§
Satz
VereinsG
betätigen
zuwidergehandelt
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
VereinsG
verwirklicht
hat
.
wird
Urteil
Senats
27
.
März
NStZ
verwiesen
.
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