BESCHLUSS 2 . September Strafsache Zuwiderhandelns vereinsrechtliches Betätigungsverbot 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 2 . September einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 26 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Recht hat Landgericht angenommen Angeklagte Unterzeichnung Bekenntniserklärung Teilnahme Präsidialrat beschlossenen Kampagne vollziehbaren Verbot § Satz VereinsG betätigen zuwidergehandelt Tatbestand § Abs. Nr. VereinsG verwirklicht hat . wird Urteil Senats 27 . März NStZ verwiesen . Lienen