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NAMEN
Urteil
11
.
Dezember
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlung
16
.
Oktober
Sitzung
11
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Leitender
Oberstaatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verhandlung
16
.
Oktober
Verteidiger
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
Januar
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Körperverletzung
Todesfolge
Tateinheit
vorsätzlichem
unerlaubten
Verabreichen
Betäubungsmitteln
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Feststellungen
hatte
Angeklagte
Geschädigten
Jahre
kennengelernt
.
war
alkoholabhängig
litt
Krampfanfällen
Vermeidung
Medikamente
einnahm
.
körperlicher
Zustand
war
schlecht
.
Hände
zitterten
Funktion
Beine
war
gestört
so
behindertengerechtes
dreirädriges
Fahrrad
benutzen
mußte
.
Angeklagte
erfahren
hatte
legentlich
Heroin
spritzte
konsumierte
zweimal
zusammen
Heroin
.
Angeklagte
Rauschgift
rauchte
injizierte
Heroin
.
machte
Angeklagten
Fällen
"
weggetretenen
"
Eindruck
reagierte
jedoch
Ansprache
.
Abend
23
.
August
traf
Angeklagte
nen
Supermarkt
aufhielt
Dose
Bier
Hand
hatte
.
hatte
Zeitpunkt
bereits
erhebliche
Mengen
Bier
getrunken
zeigte
Alkoholgewöhnung
jedoch
Ausfallerscheinungen
.
Angeklagte
kamen
gemeinsam
g
Heroin
sumieren
.
Absprachegemäß
besorgte
Angeklagte
Rauschgift
begab
Wohnung
.
dort
zunächst
weiteren
Alkohol
getrunken
hatten
holte
Angeklagte
nahegelegenen
Wohnung
Spritzenbesteck
.
kochte
Hälfte
erworbenen
Heroins
Wasser
injizierte
Rauschgift
.
Wirkung
empfand
gemessen
langjährigen
Erfahrung
normal
;
stellte
leichter
Rauschzustand
.
Spritze
heißem
Wasser
desinfiziert
worden
war
kochte
Angeklagte
andere
Hälfte
Heroins
.
band
Arm
konnte
Zitterns
Hände
Spritze
aber
mehr
selbst
setzen
.
bat
Angeklagten
Heroin
injizieren
hielt
linke
Armbeuge
.
Angeklagte
kam
.
Alsbald
Injektion
verstarb
Atemzentrum
lähmte
.
Todeseintritt
wurde
erhebliche
Alkoholisierung
Blutalkoholkonzentration
o/oo
"
begünstigt
"
.
Landgericht
ist
Ansicht
Angeklagte
habe
Körperverletzung
Todesfolge
§
Abs.
StGB
schuldig
gemacht
Tod
Geschädigten
habe
Körperverletzung
Form
Heroininjektion
typischerweise
verbundene
Risiko
verwirklicht
Angeklagte
zwar
leichtfertig
Sinne
§
Abs.
Nr.
gehandelt
habe
jedenfalls
Sinne
einfacher
Fahrlässigkeit
habe
vorhersehen
vermeiden
können
.
Körperverletzung
sei
auch
gerechtfertigt
habe
Einwilligung
Geschädigten
guten
Sitten
verstoßen
§
StGB
.
Irrtum
Angeklagten
"
Wirksamkeit
Einwilligung
sei
vermeidbar
gewesen
§
StGB
.
II
.
Schuldspruch
hält
revisionsgerichtlicher
Prüfung
erhobenen
Sachrüge
stand
.
1
.
Rechtlich
beanstanden
ist
allerdings
Landgericht
leichtfertige
Todesverursachung
Sinne
§
Abs.
Nr.
festzustellen
vermochte
vornherein
gehindert
gesehen
hat
Angeklagten
Körperverletzung
Todesfolge
§
Abs.
StGB
schuldig
sprechen
.
§
Abs.
Nr.
Tatvariante
Verabreichens
Betäubungsmitteln
Todesfolge
steht
§
Abs.
StGB
Verhältnis
privilegierender
Spezialität
vgl.
allg.
StGB
26
.
Aufl
.
§
§
.
.
Folge
hätte
§
Abs.
StGB
anwendbar
ist
Verurteilung
§
Abs.
Nr.
Leichtfertigkeit
Todesverursachung
Betracht
kommt
.
Privilegierende
Spezialität
besondere
Form
Gesetzeskonkurrenz
liegt
Strafgesetz
Merkmale
anderen
Strafvorschrift
aufweist
nur
unterscheidet
wenigstens
noch
weiteres
Merkmal
enthält
Frage
kommenden
Sachverhalt
genaueren
spezielleren
Gesichtspunkt
erfaßt
;
11
.
Aufl
.
§
§
.
Rdn
.
w.
Täter
Spezialvorschrift
privilegiert
werden
soll
.
Fall
ist
Rückgriff
allgemeinere
Delikt
ausgeschlossen
Privilegierung
beseitigt
würde
vgl.
BGHSt
.
speziellere
Vorschrift
Täter
begünstigen
soll
ist
Zwecks
Vorschrift
Zusammenhangs
miteinander
konkurrierenden
Bestimmungen
Willens
Gesetzgebers
prüfen
BGHSt
190
;
266
;
aaO
.
Maßstäben
liegen
Voraussetzungen
privilegierender
Spezialität
hier
.
Zwar
könnte
derartiges
Konkurrenzverhältnis
Vorschriften
hindeuten
§
Abs.
Nr.
Todesfolge
notwendiges
Durchgangsstadium
Todeseintritt
objektiv
stets
auch
Körperverletzung
beinhaltet
vgl.
BGHSt
;
NStZ
80
;
nur
leichtfertiger
Herbeiführung
Todes
Verwirklichung
Qualifikationstatbestandes
genügen
läßt
lediglich
Freiheitsstrafe
Jahren
androht
§
Abs.
StGB
Freiheitsstrafe
Jahren
vorsieht
hier
Verursachung
Todes
Form
Fahrlässigkeit
Tatbestandserfüllung
ausreicht
§
StGB
.
Indessen
steht
Annahme
privilegierender
Spezialität
Verabreichung
Betäubungsmitteln
Todesfolge
Fall
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Körperverletzung
Todesfolge
erfüllt
;
vorsätzliche
Verabreichen
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
beinhaltet
notwendig
vorsätzliche
Körperverletzung
Sinne
§
Abs.
StGB
.
Betäubungsmittel
können
Konsumenten
Wirkungen
hervorrufen
Gesundheitsschädigung
Sinne
§
Abs.
StGB
darstellen
.
ist
insbesondere
Fall
Rauschzuständen
körperlichem
Unwohlsein
insbesondere
Abklingen
Rauschwirkungen
Suchtbildung
Entzugserscheinungen
führen
;
vgl.
auch
Lilie
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Betäubungsmittel
verabreicht
derartige
Wirkungen
Erscheinungen
Betroffenen
erzielt
zumindest
Sinne
bedingten
Vorsatzes
billigend
nimmt
verwirklicht
objektiven
subjektiven
Tatbestand
vorsätzlichen
Körperverletzung
.
Jedoch
muß
Betäubungsmittelkonsum
Betäubungsmittelgabe
Gesundheitsschädigung
dargestellten
Sinne
führen
.
Insbesondere
Konsum
leichter
Drogen
geringer
müssen
normalen
Körperfunktionen
derart
nachteilig
beeinflußt
werden
sei
auch
nur
vorübergehenden
pathologischen
Zustand
vgl.
BGHSt
w.
gesprochen
werden
kann
.
Verabreichung
Betäubungsmitteln
nur
derartige
Wirkungen
hervorrufen
will
billigend
Kauf
nimmt
macht
vorsätzlichen
Körperverletzung
schuldig
.
Dementsprechend
begeht
auch
vorsätzliche
Körperverletzung
Todesfolge
besonderer
Umstände
etwa
allergischer
Reaktionen
gesundheitlicher
Vorschädigungen
Betroffenen
sonstiger
konstellativer
Faktoren
Wirkungen
Betäubungsmittels
unvorhergesehen
Tod
Opfers
führen
.
Konnte
mußte
mögliche
Folge
voraussehen
so
kommt
insoweit
leichtfertig
handelte
Verurteilung
§
Abs.
Nr.
Betracht
.
Trifft
lediglich
Vorwurf
einfacher
Fahrlässigkeit
ist
nur
Schuldspruch
§
StGB
möglich
.
Kann
Todesfolge
überhaupt
vorgeworfen
werden
ist
allein
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
bestrafen
.
Verurteilung
Körperverletzung
Todesfolge
scheidet
.
Beinhaltet
aber
Verabreichung
Betäubungsmitteln
Todesfolge
notwendig
vorsätzliche
Körperverletzung
Todesfolge
so
ist
Vergleich
§
Abs.
StGB
Todesfolge
Abs.
Nr.
geforderten
erhöhten
Grades
Fahrlässigkeit
gleichzeitig
niedrigerer
Strafrahmenuntergrenze
systematische
konkurrenzrechtliche
Verhältnis
Vorschriften
anders
Sinne
privilegierender
Spezialität
deuten
:
höhere
Strafrahmenuntergrenze
§
Abs.
StGB
beruht
Vorschrift
tatbestandlichen
aussetzungen
§
Abs.
Nr.
stets
Vorliegen
vorsätzlichen
Körperverletzung
voraussetzt
.
Angeklagte
hat
auch
straflos
eigenverantwortlichen
Selbstverletzung
Selbsttötung
beteiligt
.
lung
Tötungsdelikts
ist
auch
Gesichtspunkt
ausgeschlossen
.
nunmehr
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unterfällt
eigenverantwortlich
gewollte
verwirklichte
Selbstgefährdung
grundsätzlich
Tatbeständen
Tötungsdelikts
Gefährdung
Opfer
bewußt
eingegangene
Risiko
realisiert
.
Gefährdung
veranlaßt
ermöglicht
fördert
kann
Tötungsdelikts
verurteilt
werden
;
nimmt
Geschehen
Strafbarkeit
Tötung
Körperverletzung
geht
tatbestandsmäßiger
strafbarer
Vorgang
ist
grundlegend
BGHSt
.
;
siehe
auch
BGHSt
f.
;
NStZ
205
.
w.
.
Maßgebliches
Abgrenzungskriterium
strafloser
Beteiligung
eigenverantwortlichen
Selbstgefährdung
-verletzung
grundsätzlich
tatbestandsmäßigen
Fremdgefährdung
-verletzung
anderen
ist
Trennungslinie
Täterschaft
Teilnahme
.
Liegt
Tatherrschaft
Gefährdungshandlung
allein
Gefährdeten
zumindest
auch
Beteiligenden
begeht
eigene
Tat
kann
Gründen
Akzessorietät
fehlender
Haupttat
Geschädigten
straffrei
sein
insg
.
auch
gegenteiligen
Ansichten
Rechtsprechung
Schrifttum
.
Fällen
stellt
vielmehr
Frage
täterschaftlich
Handelnde
Einwilligung
Geschädigten
gerechtfertigt
ist
.
-9-
Hinblick
Angeklagte
Injizieren
Heroins
eigenhändig
vornahm
insbesondere
selbst
setzen
konnte
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
täterschaftliches
Handeln
Angeklagten
angenommen
.
Tatsache
Injektion
auch
Willen
Mitwirkung
abhing
ändert
.
ist
beanstanden
Landgericht
objektiven
subjektiven
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
erfüllt
angesehen
hat
:
Angeklagte
wollte
roininjektion
Rauschzustand
Gesundheitsbeschädigung
Sinne
§
Abs.
StGB
hervorrufen
.
Wirkungen
Heroins
führten
indessen
Tod
Opfers
.
verwirklichte
spezifische
Gefahr
bewußt
vorgenommenen
Körperverletzung
verbunden
war
.
Folge
generellen
Gefährlichkeit
Heroinkonsums
deutlichen
Alkoholisierung
gesundheitlicher
Vorschädigung
Angeklagten
vorhersehbar
vermeidbar
war
hat
Landgericht
Ansicht
Revision
ebenfalls
rechtsfehlerfrei
dargelegt
.
2
.
halten
Ausführungen
Landgerichts
möglichen
Rechtfertigung
Körperverletzungstat
Einwilligung
zusammenhängenden
Irrtumsproblematik
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Landgericht
ist
Ansicht
Körperverletzung
sei
rechtswidrig
Einwilligung
Heroininjektion
guten
Sitten
verstoßen
habe
§
StGB
.
trifft
zwar
Ergebnis
.
Jedoch
hat
Landgericht
Grundlagen
Sittenwidrigkeitsurteils
zutreffend
erkannt
.
hat
Blick
rechtsfehlerfreie
Beurteilung
Irrtumsfragen
verstellt
.
§
StGB
ist
Einwilligung
verletzten
Person
vorgenommene
Körperverletzung
rechtswidrig
Tat
Einwilligung
guten
Sitten
verstößt
.
Strafgesetzbuch
knüpft
somit
Rechtsfolgen
Einwilligung
außerrechtliche
ethisch-moralische
Kategorien
.
Prüfung
Rechtfertigung
Körperverletzungstat
Einwilligung
Geschädigten
ist
Punkt
weniger
Akt
normativ-wertender
Gesetzesauslegung
vielmehr
empirischer
Feststellung
bestehender
Moralüberzeugungen
.
Begriff
guten
Sitten
ist
gesehen
allerdings
konturenlos
.
Wird
strafbegründendes
Element
Strafrecht
integriert
gerät
Konflikt
grundgesetzlichen
Bestimmtheitsgebot
Art
.
Abs.
GG
.
sind
verfassungsrechtliche
Bedenken
StGB
erhoben
worden
vgl.
Nachw
.
aaO
§
Rdn
.
.
teilt
Senat
.
Jedoch
muß
Begriff
guten
Sitten
Kern
beschränkt
werden
.
Nur
dann
ist
Gebot
Vorhersehbarkeit
staatlichen
Strafens
genügt
.
bedeutet
Verstoß
Körperverletzungstat
guten
Sitten
nur
angenommen
werden
kann
allgemein
gültigen
moralischen
Maßstäben
vernünftigerweise
Frage
gestellt
werden
können
eindeutigen
Makel
Sittenwidrigkeit
behaftet
ist
aaO
.
Sinne
ist
Körperverletzung
Einwilligung
Geschädigten
allgemein
gebrauchten
Umschreibung
dann
sittenwidrig
Anstandsgefühl
billig
gerecht
Denkenden
verstößt
vgl.
BGHSt
;
;
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Verstoß
Wertvorstellungen
einzelner
gesellschaftlicher
Gruppen
Tat
befaßten
Strafgerichts
genügt
.
Läßt
Maßstäben
Sittenwidrigkeit
sicher
feststellen
scheidet
Verurteilung
Körperverletzungsdelikts
.
.
w.
.
allgemein
gültigen
vernünftigerweise
anzweifelbaren
sittlichen
Wertmaßstäbe
sind
allgemeinkundig
.
stehen
Kenntnisnahme
Revisionsgericht
offen
Darlegung
tatrichterlichen
Urteil
bedarf
vgl.
BGHSt
296
;
173
;
OLG
;
Kuckein
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
3
;
MeyerGoßner/Cierniak
.
Wortlaut
§
StGB
ist
entscheidend
Tat
guten
Sitten
verstößt
.
Unerheblich
ist
Makel
auch
nur
Einwilligung
anhaftet
BGHSt
91
;
NStZ
.
Demgemäß
kann
Prüfung
Sittenwidrigkeit
Tat
allein
anknüpfen
Tat
verwerfliche
Zwecke
verfolgt
werden
etwa
Vorbereitung
Vornahme
Verdeckung
Vortäuschung
Straftat
so
Horn/Wolters
.
.
August
§
Rdn
.
anderen
unlauteren
Zielen
dienen
.
Vielmehr
ist
immer
Betracht
nehmen
Körperverletzung
besonderen
Gewichts
jeweiligen
tatbestandlichen
Rechtsgutsangriffs
namentlich
Umfangs
Opfer
hingenommenen
körperlichen
Mißhandlung
Gesundheitsschädigung
Grades
verbundenen
weiteren
Lebensgefahr
unvereinbar
guten
Sitten
erscheint
vgl.
.
.
Tat
verfolgte
weitergehende
unlautere
Zwecke
ebenfalls
Sittenwidrigkeitsurteil
relevant
sind
vgl.
Nachw
.
.
.
7
;
s.
aber
auch
BGHSt
Sittenwidrigkeit
Tat
Geringfügigkeit
Verletzungen
Körperverletzung
verfolgten
verwerflichen
Zwecks
vorgetäuschte
Geiselnahme
verneint
wurde
kann
Senat
Fall
offen
lassen
.
Geschädigte
noch
Angeklagte
verfolgten
Heroininjektion
weitergehenden
Zweck
Rauschzustand
zuführen
.
ist
aber
unmittelbares
Symptom
Heroin
Gesundheitsbeschädigung
Sinne
§
Abs.
StGB
.
Tat
hinausreichende
Zwecksetzung
ist
erkennbar
.
Makel
Sittenwidrigkeit
kann
Tat
allein
Maßes
Rechtsgutsverletzung
verbundenen
weitergehenden
Gefahren
Leib
Leben
zukommen
.
gilt
hier
folgendes
:
Ansicht
Landgerichts
war
einverständliche
Heroininjektion
schon
§
StGB
rechtswidrig
Angeklagte
Tat
jedenfalls
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
strafbar
gemacht
hat
.
StGB
beschränkt
Heranziehung
ethisch-moralischer
Maßstäbe
Freiheit
Individualrechtsgut
körperlichen
Unversehrtheit
freiem
Belieben
disponieren
.
trennen
ist
Schutz
anderer
überindividueller
Rechtsgüter
verfügen
kann
.
Hält
Gesetzgeber
erforderlich
Handlung
Gefahr
Körperverletzung
birgt
Schutz
derartiger
Universalrechtsgüter
etwa
Sicherheit
Straßenverkehrs
§
StGB
Volksgesundheit
§
gesonderten
Vorschriften
Strafe
stellen
ist
Einwilligung
derartige
Handlung
tatsächlich
körperlichen
Unversehrtheit
Gesundheit
Geschädigten
Strafbarkeit
Täters
Vorschriften
Belang
vgl.
BGHSt
;
261
.
Einwilligung
hätte
somit
Verurteilung
Angeklagten
§
Abs.
Nr.
entgegengestanden
vgl.
BGHSt
.
kann
auch
Schuldspruch
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
hindern
.
Andererseits
läßt
strafrechtlichen
Schutz
derartiger
Universalrechtsgüter
auch
mittelbar
Schutz
Individualrechtsgütern
mitbewirken
s.
BGHSt
261
264
;
wortung
Frage
ableiten
konkreten
Einzelfall
Einwilligung
Geschädigten
Verletzung
Individualrechtsguts
körperlichen
Unversehrtheit
allgemein
anerkannten
sittlichen
Wertvorstellungen
unvereinbar
ist
vgl.
BGHSt
;
OLG
;
f.
;
Betäubungsmittelstrafrecht
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Senat
vermag
erkennen
Konsum
illegaler
Drogen
heute
allgemein
anerkannten
anzweifelbaren
Wertvorstellungen
generell
noch
unvereinbar
guten
Sitten
angesehen
wird
.
Gleiches
gilt
Körperverletzung
einverständliche
Verabreichen
illegalen
Betäubungsmittels
verursacht
wird
.
Entsprechend
erachten
auch
verschiedene
Autoren
strafrechtlichen
Schrifttum
möglich
Verabreichen
Betäubungsmitteln
bewirkte
Körperverletzung
Einwilligung
Betroffenen
gerechtfertigt
sein
kann
etwa
aaO
.
;
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
.
Voraussetzungen
Umständen
Gesundheitsschädigung
einvernehmliches
Verabreichen
Betäubungsmitteln
allgemein
anerkannten
moralischen
Maßstäben
sittlich
verwerflich
ist
entzieht
allerdings
genereller
Betrachtung
.
Allgemein
reicht
allein
Verabreichen
auch
harter
Drogen
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
Grad
konkrete
Tat
Suchtgefahren
begründet
verstärkt
werden
.
allgemeinem
sittlichen
Empfinden
ist
Grenze
moralischer
Verwerflichkeit
dann
überschritten
vorausschauender
objektiver
Betrachtung
maßgeblichen
Umstände
Betroffene
Verabreichen
Betäubungsmittels
konkrete
Todesgefahr
gebracht
wird
.
So
lag
aber
hier
.
wurde
gesundheitlichen
Vorschädigung
bereits
bestehenden
Alkoholintoxikation
Heroininjektion
unmittelbar
Lebensgefahr
gebracht
.
Tatsächlich
hat
auch
Tod
herbeigeführt
.
Einwilligung
Injektion
war
klagten
begangene
Körperverletzung
gemäß
§
StGB
rechtswidrig
.
Insoweit
ist
Landgericht
Ergebnis
folgen
.
Jedoch
erweisen
Grundlage
Darlegungen
Landgerichts
Irrtum
Angeklagten
"
Wirksamkeit
Einwilligung
"
rechtlich
tragfähig
.
Rechtswidrigkeit
Körperverletzung
Einwilligung
Opfers
folgt
hier
konkreten
Lebensgefahr
Heroininjektion
entstand
.
Erkannte
Angeklagte
Gefahr
etwa
Schwere
gesundheitlichen
Vorschädigung
Maß
Todeseintritt
"
begünstigenden
"
Alkoholisierung
unzutreffend
einschätzte
ausging
Heroin
könne
zuvor
selbst
lediglich
leichten
Rauschzustand
führen
irrte
sittliche
rechtliche
Bewertung
Tat
StGB
tatsächlichen
Voraussetzungen
Rechtfertigungsgrundes
.
derartiger
Erlaubnistatbestandsirrtum
ist
Verbotsirrtum
§
StGB
Regeln
Tatbestandsirrtums
§
Abs.
StGB
behandeln
BGHSt
f.
w.
;
vgl.
auch
Rdn
.
.
Vorliegen
Irrtums
hat
Landgericht
geprüft
.
Positiv
festgestellt
hat
lediglich
Angeklagte
Gefährlichkeit
Tuns
hätte
erkennen
können
.
Verurteilung
Angeklagten
Körperverletzung
Todesfolge
kann
Bestand
haben
.
führt
Aufhebung
gesamten
Urteils
auch
Schuldspruch
tateinheitlichen
Verabreichens
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
rechtlich
beanstanden
ist
.
.
1
.
nunmehr
Entscheidung
berufene
Strafkammer
wird
vorab
prüfen
haben
körperlichen
geistigen
Zustands
überhaupt
noch
wirksame
Einwilligung
abgeben
konnte
vielmehr
bereits
erforderliche
Urteilsfähigkeit
fehlte
vgl.
BGHSt
90
;
NStZ
88
;
Lenckner
aaO
§
§
.
Rdn
.
f.
w.
.
War
Fall
wird
auch
insoweit
Frage
stellen
Angeklagte
erkannte
insoweit
Irrtum
tatsächlichen
Voraussetzungen
wirksamen
Einwilligung
befand
.
2
.
Rechtfertigung
Betracht
kommenden
fahrlässigen
Tötung
Einwilligung
Leben
gefährdende
Handlung
Angeklagten
scheidet
schon
Sittenwidrigkeit
Körperverletzungstat
Lenckner
.
.
kann
dahinstehen
Ansicht
4
.
Strafsenats
folgen
wäre
tatsächlich
eingetretenem
Tod
könne
Einwilligung
Opfers
Lebensgefährdung
Fall
rechtfertigende
Wirkung
Todesfolge
entfalten
Handlung
lediglich
Körperverletzung
anderen
Geschädigten
bewirkt
Einwilligung
gerechtfertigt
sein
kann
BGHSt
279
;
.
20
.
Juni
insoweit
NStZ
abgedruckt
;
vgl.
beachtlichen
Argumente
.
w.
.
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
StGB
§
ja
§
Abs.
Nr.
1
.
§
Abs.
Nr.
Tatvariante
Verabreichens
Betäubungsmitteln
Todesfolge
steht
§
Abs.
StGB
Verhältnis
privilegierender
Spezialität
.
2
.
Rechtswidrigkeit
Körperverletzung
einverständliche
Verabreichen
illegaler
Betäubungsmittel
bewirkt
wird
.
.
11
.
Dezember