NAMEN Urteil 11 . Dezember Strafsache Körperverletzung Todesfolge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 16 . Oktober Sitzung 11 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Leitender Oberstaatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verhandlung 16 . Oktober Verteidiger Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . Januar Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Körperverletzung Todesfolge Tateinheit vorsätzlichem unerlaubten Verabreichen Betäubungsmitteln Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Erfolg . Feststellungen hatte Angeklagte Geschädigten Jahre kennengelernt . war alkoholabhängig litt Krampfanfällen Vermeidung Medikamente einnahm . körperlicher Zustand war schlecht . Hände zitterten Funktion Beine war gestört so behindertengerechtes dreirädriges Fahrrad benutzen mußte . Angeklagte erfahren hatte legentlich Heroin spritzte konsumierte zweimal zusammen Heroin . Angeklagte Rauschgift rauchte injizierte Heroin . machte Angeklagten Fällen " weggetretenen " Eindruck reagierte jedoch Ansprache . Abend 23 . August traf Angeklagte nen Supermarkt aufhielt Dose Bier Hand hatte . hatte Zeitpunkt bereits erhebliche Mengen Bier getrunken zeigte Alkoholgewöhnung jedoch Ausfallerscheinungen . Angeklagte kamen gemeinsam g Heroin sumieren . Absprachegemäß besorgte Angeklagte Rauschgift begab Wohnung . dort zunächst weiteren Alkohol getrunken hatten holte Angeklagte nahegelegenen Wohnung Spritzenbesteck . kochte Hälfte erworbenen Heroins Wasser injizierte Rauschgift . Wirkung empfand gemessen langjährigen Erfahrung normal ; stellte leichter Rauschzustand . Spritze heißem Wasser desinfiziert worden war kochte Angeklagte andere Hälfte Heroins . band Arm konnte Zitterns Hände Spritze aber mehr selbst setzen . bat Angeklagten Heroin injizieren hielt linke Armbeuge . Angeklagte kam . Alsbald Injektion verstarb Atemzentrum lähmte . Todeseintritt wurde erhebliche Alkoholisierung Blutalkoholkonzentration o/oo " begünstigt " . Landgericht ist Ansicht Angeklagte habe Körperverletzung Todesfolge § Abs. StGB schuldig gemacht Tod Geschädigten habe Körperverletzung Form Heroininjektion typischerweise verbundene Risiko verwirklicht Angeklagte zwar leichtfertig Sinne § Abs. Nr. gehandelt habe jedenfalls Sinne einfacher Fahrlässigkeit habe vorhersehen vermeiden können . Körperverletzung sei auch gerechtfertigt habe Einwilligung Geschädigten guten Sitten verstoßen § StGB . Irrtum Angeklagten " Wirksamkeit Einwilligung sei vermeidbar gewesen § StGB . II . Schuldspruch hält revisionsgerichtlicher Prüfung erhobenen Sachrüge stand . 1 . Rechtlich beanstanden ist allerdings Landgericht leichtfertige Todesverursachung Sinne § Abs. Nr. festzustellen vermochte vornherein gehindert gesehen hat Angeklagten Körperverletzung Todesfolge § Abs. StGB schuldig sprechen . § Abs. Nr. Tatvariante Verabreichens Betäubungsmitteln Todesfolge steht § Abs. StGB Verhältnis privilegierender Spezialität vgl. allg. StGB 26 . Aufl . § § . . Folge hätte § Abs. StGB anwendbar ist Verurteilung § Abs. Nr. Leichtfertigkeit Todesverursachung Betracht kommt . Privilegierende Spezialität besondere Form Gesetzeskonkurrenz liegt Strafgesetz Merkmale anderen Strafvorschrift aufweist nur unterscheidet wenigstens noch weiteres Merkmal enthält Frage kommenden Sachverhalt genaueren spezielleren Gesichtspunkt erfaßt ; 11 . Aufl . § § . Rdn . w. Täter Spezialvorschrift privilegiert werden soll . Fall ist Rückgriff allgemeinere Delikt ausgeschlossen Privilegierung beseitigt würde vgl. BGHSt . speziellere Vorschrift Täter begünstigen soll ist Zwecks Vorschrift Zusammenhangs miteinander konkurrierenden Bestimmungen Willens Gesetzgebers prüfen BGHSt 190 ; 266 ; aaO . Maßstäben liegen Voraussetzungen privilegierender Spezialität hier . Zwar könnte derartiges Konkurrenzverhältnis Vorschriften hindeuten § Abs. Nr. Todesfolge notwendiges Durchgangsstadium Todeseintritt objektiv stets auch Körperverletzung beinhaltet vgl. BGHSt ; NStZ 80 ; nur leichtfertiger Herbeiführung Todes Verwirklichung Qualifikationstatbestandes genügen läßt lediglich Freiheitsstrafe Jahren androht § Abs. StGB Freiheitsstrafe Jahren vorsieht hier Verursachung Todes Form Fahrlässigkeit Tatbestandserfüllung ausreicht § StGB . Indessen steht Annahme privilegierender Spezialität Verabreichung Betäubungsmitteln Todesfolge Fall tatbestandlichen Voraussetzungen Körperverletzung Todesfolge erfüllt ; vorsätzliche Verabreichen Betäubungsmitteln § Abs. Satz Nr. Buchst . beinhaltet notwendig vorsätzliche Körperverletzung Sinne § Abs. StGB . Betäubungsmittel können Konsumenten Wirkungen hervorrufen Gesundheitsschädigung Sinne § Abs. StGB darstellen . ist insbesondere Fall Rauschzuständen körperlichem Unwohlsein insbesondere Abklingen Rauschwirkungen Suchtbildung Entzugserscheinungen führen ; vgl. auch Lilie 11 . Aufl . § Rdn . w. . Betäubungsmittel verabreicht derartige Wirkungen Erscheinungen Betroffenen erzielt zumindest Sinne bedingten Vorsatzes billigend nimmt verwirklicht objektiven subjektiven Tatbestand vorsätzlichen Körperverletzung . Jedoch muß Betäubungsmittelkonsum Betäubungsmittelgabe Gesundheitsschädigung dargestellten Sinne führen . Insbesondere Konsum leichter Drogen geringer müssen normalen Körperfunktionen derart nachteilig beeinflußt werden sei auch nur vorübergehenden pathologischen Zustand vgl. BGHSt w. gesprochen werden kann . Verabreichung Betäubungsmitteln nur derartige Wirkungen hervorrufen will billigend Kauf nimmt macht vorsätzlichen Körperverletzung schuldig . Dementsprechend begeht auch vorsätzliche Körperverletzung Todesfolge besonderer Umstände etwa allergischer Reaktionen gesundheitlicher Vorschädigungen Betroffenen sonstiger konstellativer Faktoren Wirkungen Betäubungsmittels unvorhergesehen Tod Opfers führen . Konnte mußte mögliche Folge voraussehen so kommt insoweit leichtfertig handelte Verurteilung § Abs. Nr. Betracht . Trifft lediglich Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit ist nur Schuldspruch § StGB möglich . Kann Todesfolge überhaupt vorgeworfen werden ist allein § Abs. Satz Nr. Buchst . bestrafen . Verurteilung Körperverletzung Todesfolge scheidet . Beinhaltet aber Verabreichung Betäubungsmitteln Todesfolge notwendig vorsätzliche Körperverletzung Todesfolge so ist Vergleich § Abs. StGB Todesfolge Abs. Nr. geforderten erhöhten Grades Fahrlässigkeit gleichzeitig niedrigerer Strafrahmenuntergrenze systematische konkurrenzrechtliche Verhältnis Vorschriften anders Sinne privilegierender Spezialität deuten : höhere Strafrahmenuntergrenze § Abs. StGB beruht Vorschrift tatbestandlichen aussetzungen § Abs. Nr. stets Vorliegen vorsätzlichen Körperverletzung voraussetzt . Angeklagte hat auch straflos eigenverantwortlichen Selbstverletzung Selbsttötung beteiligt . lung Tötungsdelikts ist auch Gesichtspunkt ausgeschlossen . nunmehr ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unterfällt eigenverantwortlich gewollte verwirklichte Selbstgefährdung grundsätzlich Tatbeständen Tötungsdelikts Gefährdung Opfer bewußt eingegangene Risiko realisiert . Gefährdung veranlaßt ermöglicht fördert kann Tötungsdelikts verurteilt werden ; nimmt Geschehen Strafbarkeit Tötung Körperverletzung geht tatbestandsmäßiger strafbarer Vorgang ist grundlegend BGHSt . ; siehe auch BGHSt f. ; NStZ 205 . w. . Maßgebliches Abgrenzungskriterium strafloser Beteiligung eigenverantwortlichen Selbstgefährdung -verletzung grundsätzlich tatbestandsmäßigen Fremdgefährdung -verletzung anderen ist Trennungslinie Täterschaft Teilnahme . Liegt Tatherrschaft Gefährdungshandlung allein Gefährdeten zumindest auch Beteiligenden begeht eigene Tat kann Gründen Akzessorietät fehlender Haupttat Geschädigten straffrei sein insg . auch gegenteiligen Ansichten Rechtsprechung Schrifttum . Fällen stellt vielmehr Frage täterschaftlich Handelnde Einwilligung Geschädigten gerechtfertigt ist . -9- Hinblick Angeklagte Injizieren Heroins eigenhändig vornahm insbesondere selbst setzen konnte hat Landgericht rechtsfehlerfrei täterschaftliches Handeln Angeklagten angenommen . Tatsache Injektion auch Willen Mitwirkung abhing ändert . ist beanstanden Landgericht objektiven subjektiven tatbestandlichen Voraussetzungen § Abs. StGB erfüllt angesehen hat : Angeklagte wollte roininjektion Rauschzustand Gesundheitsbeschädigung Sinne § Abs. StGB hervorrufen . Wirkungen Heroins führten indessen Tod Opfers . verwirklichte spezifische Gefahr bewußt vorgenommenen Körperverletzung verbunden war . Folge generellen Gefährlichkeit Heroinkonsums deutlichen Alkoholisierung gesundheitlicher Vorschädigung Angeklagten vorhersehbar vermeidbar war hat Landgericht Ansicht Revision ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt . 2 . halten Ausführungen Landgerichts möglichen Rechtfertigung Körperverletzungstat Einwilligung zusammenhängenden Irrtumsproblematik rechtlicher Prüfung stand . Landgericht ist Ansicht Körperverletzung sei rechtswidrig Einwilligung Heroininjektion guten Sitten verstoßen habe § StGB . trifft zwar Ergebnis . Jedoch hat Landgericht Grundlagen Sittenwidrigkeitsurteils zutreffend erkannt . hat Blick rechtsfehlerfreie Beurteilung Irrtumsfragen verstellt . § StGB ist Einwilligung verletzten Person vorgenommene Körperverletzung rechtswidrig Tat Einwilligung guten Sitten verstößt . Strafgesetzbuch knüpft somit Rechtsfolgen Einwilligung außerrechtliche ethisch-moralische Kategorien . Prüfung Rechtfertigung Körperverletzungstat Einwilligung Geschädigten ist Punkt weniger Akt normativ-wertender Gesetzesauslegung vielmehr empirischer Feststellung bestehender Moralüberzeugungen . Begriff guten Sitten ist gesehen allerdings konturenlos . Wird strafbegründendes Element Strafrecht integriert gerät Konflikt grundgesetzlichen Bestimmtheitsgebot Art . Abs. GG . sind verfassungsrechtliche Bedenken StGB erhoben worden vgl. Nachw . aaO § Rdn . . teilt Senat . Jedoch muß Begriff guten Sitten Kern beschränkt werden . Nur dann ist Gebot Vorhersehbarkeit staatlichen Strafens genügt . bedeutet Verstoß Körperverletzungstat guten Sitten nur angenommen werden kann allgemein gültigen moralischen Maßstäben vernünftigerweise Frage gestellt werden können eindeutigen Makel Sittenwidrigkeit behaftet ist aaO . Sinne ist Körperverletzung Einwilligung Geschädigten allgemein gebrauchten Umschreibung dann sittenwidrig Anstandsgefühl billig gerecht Denkenden verstößt vgl. BGHSt ; ; 11 . Aufl . § Rdn . w. . Verstoß Wertvorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen Tat befaßten Strafgerichts genügt . Läßt Maßstäben Sittenwidrigkeit sicher feststellen scheidet Verurteilung Körperverletzungsdelikts . . w. . allgemein gültigen vernünftigerweise anzweifelbaren sittlichen Wertmaßstäbe sind allgemeinkundig . stehen Kenntnisnahme Revisionsgericht offen Darlegung tatrichterlichen Urteil bedarf vgl. BGHSt 296 ; 173 ; OLG ; Kuckein KK . Aufl . § Rdn . 3 ; MeyerGoßner/Cierniak . Wortlaut § StGB ist entscheidend Tat guten Sitten verstößt . Unerheblich ist Makel auch nur Einwilligung anhaftet BGHSt 91 ; NStZ . Demgemäß kann Prüfung Sittenwidrigkeit Tat allein anknüpfen Tat verwerfliche Zwecke verfolgt werden etwa Vorbereitung Vornahme Verdeckung Vortäuschung Straftat so Horn/Wolters . . August § Rdn . anderen unlauteren Zielen dienen . Vielmehr ist immer Betracht nehmen Körperverletzung besonderen Gewichts jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs namentlich Umfangs Opfer hingenommenen körperlichen Mißhandlung Gesundheitsschädigung Grades verbundenen weiteren Lebensgefahr unvereinbar guten Sitten erscheint vgl. . . Tat verfolgte weitergehende unlautere Zwecke ebenfalls Sittenwidrigkeitsurteil relevant sind vgl. Nachw . . . 7 ; s. aber auch BGHSt Sittenwidrigkeit Tat Geringfügigkeit Verletzungen Körperverletzung verfolgten verwerflichen Zwecks vorgetäuschte Geiselnahme verneint wurde kann Senat Fall offen lassen . Geschädigte noch Angeklagte verfolgten Heroininjektion weitergehenden Zweck Rauschzustand zuführen . ist aber unmittelbares Symptom Heroin Gesundheitsbeschädigung Sinne § Abs. StGB . Tat hinausreichende Zwecksetzung ist erkennbar . Makel Sittenwidrigkeit kann Tat allein Maßes Rechtsgutsverletzung verbundenen weitergehenden Gefahren Leib Leben zukommen . gilt hier folgendes : Ansicht Landgerichts war einverständliche Heroininjektion schon § StGB rechtswidrig Angeklagte Tat jedenfalls § Abs. Satz Nr. Buchst . strafbar gemacht hat . StGB beschränkt Heranziehung ethisch-moralischer Maßstäbe Freiheit Individualrechtsgut körperlichen Unversehrtheit freiem Belieben disponieren . trennen ist Schutz anderer überindividueller Rechtsgüter verfügen kann . Hält Gesetzgeber erforderlich Handlung Gefahr Körperverletzung birgt Schutz derartiger Universalrechtsgüter etwa Sicherheit Straßenverkehrs § StGB Volksgesundheit § gesonderten Vorschriften Strafe stellen ist Einwilligung derartige Handlung tatsächlich körperlichen Unversehrtheit Gesundheit Geschädigten Strafbarkeit Täters Vorschriften Belang vgl. BGHSt ; 261 . Einwilligung hätte somit Verurteilung Angeklagten § Abs. Nr. entgegengestanden vgl. BGHSt . kann auch Schuldspruch § Abs. Satz Nr. Buchst . hindern . Andererseits läßt strafrechtlichen Schutz derartiger Universalrechtsgüter auch mittelbar Schutz Individualrechtsgütern mitbewirken s. BGHSt 261 264 ; wortung Frage ableiten konkreten Einzelfall Einwilligung Geschädigten Verletzung Individualrechtsguts körperlichen Unversehrtheit allgemein anerkannten sittlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist vgl. BGHSt ; OLG ; f. ; Betäubungsmittelstrafrecht 2 . Aufl . Rdn . . Senat vermag erkennen Konsum illegaler Drogen heute allgemein anerkannten anzweifelbaren Wertvorstellungen generell noch unvereinbar guten Sitten angesehen wird . Gleiches gilt Körperverletzung einverständliche Verabreichen illegalen Betäubungsmittels verursacht wird . Entsprechend erachten auch verschiedene Autoren strafrechtlichen Schrifttum möglich Verabreichen Betäubungsmitteln bewirkte Körperverletzung Einwilligung Betroffenen gerechtfertigt sein kann etwa aaO . ; 2 . Aufl . § Rdn . ; . Voraussetzungen Umständen Gesundheitsschädigung einvernehmliches Verabreichen Betäubungsmitteln allgemein anerkannten moralischen Maßstäben sittlich verwerflich ist entzieht allerdings genereller Betrachtung . Allgemein reicht allein Verabreichen auch harter Drogen . Maßgeblich ist vielmehr Grad konkrete Tat Suchtgefahren begründet verstärkt werden . allgemeinem sittlichen Empfinden ist Grenze moralischer Verwerflichkeit dann überschritten vorausschauender objektiver Betrachtung maßgeblichen Umstände Betroffene Verabreichen Betäubungsmittels konkrete Todesgefahr gebracht wird . So lag aber hier . wurde gesundheitlichen Vorschädigung bereits bestehenden Alkoholintoxikation Heroininjektion unmittelbar Lebensgefahr gebracht . Tatsächlich hat auch Tod herbeigeführt . Einwilligung Injektion war klagten begangene Körperverletzung gemäß § StGB rechtswidrig . Insoweit ist Landgericht Ergebnis folgen . Jedoch erweisen Grundlage Darlegungen Landgerichts Irrtum Angeklagten " Wirksamkeit Einwilligung " rechtlich tragfähig . Rechtswidrigkeit Körperverletzung Einwilligung Opfers folgt hier konkreten Lebensgefahr Heroininjektion entstand . Erkannte Angeklagte Gefahr etwa Schwere gesundheitlichen Vorschädigung Maß Todeseintritt " begünstigenden " Alkoholisierung unzutreffend einschätzte ausging Heroin könne zuvor selbst lediglich leichten Rauschzustand führen irrte sittliche rechtliche Bewertung Tat StGB tatsächlichen Voraussetzungen Rechtfertigungsgrundes . derartiger Erlaubnistatbestandsirrtum ist Verbotsirrtum § StGB Regeln Tatbestandsirrtums § Abs. StGB behandeln BGHSt f. w. ; vgl. auch Rdn . . Vorliegen Irrtums hat Landgericht geprüft . Positiv festgestellt hat lediglich Angeklagte Gefährlichkeit Tuns hätte erkennen können . Verurteilung Angeklagten Körperverletzung Todesfolge kann Bestand haben . führt Aufhebung gesamten Urteils auch Schuldspruch tateinheitlichen Verabreichens Betäubungsmitteln § Abs. Satz Nr. Buchst . rechtlich beanstanden ist . . 1 . nunmehr Entscheidung berufene Strafkammer wird vorab prüfen haben körperlichen geistigen Zustands überhaupt noch wirksame Einwilligung abgeben konnte vielmehr bereits erforderliche Urteilsfähigkeit fehlte vgl. BGHSt 90 ; NStZ 88 ; Lenckner aaO § § . Rdn . f. w. . War Fall wird auch insoweit Frage stellen Angeklagte erkannte insoweit Irrtum tatsächlichen Voraussetzungen wirksamen Einwilligung befand . 2 . Rechtfertigung Betracht kommenden fahrlässigen Tötung Einwilligung Leben gefährdende Handlung Angeklagten scheidet schon Sittenwidrigkeit Körperverletzungstat Lenckner . . kann dahinstehen Ansicht 4 . Strafsenats folgen wäre tatsächlich eingetretenem Tod könne Einwilligung Opfers Lebensgefährdung Fall rechtfertigende Wirkung Todesfolge entfalten Handlung lediglich Körperverletzung anderen Geschädigten bewirkt Einwilligung gerechtfertigt sein kann BGHSt 279 ; . 20 . Juni insoweit NStZ abgedruckt ; vgl. beachtlichen Argumente . w. . Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : StGB § ja § Abs. Nr. 1 . § Abs. Nr. Tatvariante Verabreichens Betäubungsmitteln Todesfolge steht § Abs. StGB Verhältnis privilegierender Spezialität . 2 . Rechtswidrigkeit Körperverletzung einverständliche Verabreichen illegaler Betäubungsmittel bewirkt wird . . 11 . Dezember