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436 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
7
.
Mai
Strafsache
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
7
.
Mai
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
September
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Schuldspruch
Fall
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Fällen
versuchter
Vergewaltigung
Einbeziehung
Strafen
Vorverurteilung
Amtsgericht
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
allgemeine
Sachrüge
erhebt
Einzelbeanstandung
Verurteilung
versuchter
Vergewaltigung
wendet
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
1
.
revisionsgerichtliche
Nachprüfung
hat
Verurteilung
Vergewaltigung
Fällen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Fall
Urteilsgründe
hat
Landgericht
allerdings
Unrecht
nur
§
Abs.
Nr.
StGB
angewandt
Angeklagte
Opfer
Erzwingung
Geschlechtsverkehrs
Messer
bedroht
gefährliches
Werkzeug
Drohmittel
verwendet
Qualifikation
§
Abs.
Nr.
StGB
verwirklicht
hat
.
Angeklagte
ist
indes
beschwert
.
Senat
neigt
Abweichung
bisherigen
Standpunkt
NStZ
w.
;
.
15
.
Februar
§
Abs.
Satz
StPO
geforderten
rechtlichen
Bezeichnung
Straftat
Kennzeichnung
Qualifikationen
Urteilsformel
erforderlich
halten
vgl.
einzelnen
Pfister
.
sieht
Schuldspruch
dahingehend
abzuändern
Angeklagte
"
besonders
schweren
Vergewaltigung
"
schuldig
ist
Angeklagte
Schuldspruch
angefochtenen
Urteils
beschwert
ist
.
Landgericht
wird
jedoch
neuen
Entscheidung
Liste
angewendeten
Vorschriften
§
Abs.
Satz
dementsprechend
ergänzen
haben
.
2
.
Verurteilung
versuchter
Vergewaltigung
Fall
Urteilsgründe
hat
Bestand
.
Feststellungen
hatte
Angeklagte
Opfer
Absicht
Willen
Geschlechtsverkehr
durchzuführen
Boden
geworfen
Messer
bedroht
.
"
hatte
Eindruck
"
Opfers
"
jedoch
plötzlich
konnte
wohl
S.
.
Opfer
gelang
aufzustehen
wegzulaufen
Angeklagten
verfolgt
werden
.
Generalbundesanwalt
Recht
ausgeführt
hat
fehlt
Tatsachengrundlage
beurteilen
können
Angeklagte
Aufgabe
weiteren
Tatausführung
Freiwilligkeit
Vergewaltigungsversuchs
strafbar
bleibt
Ausführung
Tatplans
mehr
möglich
hielt
Grund
äußerer
innerer
Hemmnisse
außerstande
sah
Tat
vollenden
mehr
"
Herr
Entschlüsse
"
war
vgl.
BGHSt
w.
;
StGB
§
Abs.
Satz
Freiwilligkeit
.
bisherigen
Feststellungen
ist
jedenfalls
ausgeschlossen
Angeklagte
Opfer
freien
Stücken
abgelassen
hat
.
Frage
Rücktritts
Versuch
hätte
Erörterung
Darlegung
bedurft
.
angefochtene
Urteil
ausführt
wird
neuen
Tatrichter
nachzuholen
sein
.
neuerliche
Prüfung
ergibt
Angeklagte
strafbefreiend
zurückgetreten
ist
weist
Senat
Hinblick
Subsumtion
angefochtenen
Urteil
S.
Qualifikation
§
Abs.
Nr.
StGB
§
Abs.
Nr.
StGB
verdrängt
vgl.
Eser
StGB
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
28
;
Tröndle/Fischer
StGB
50
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
3
.
Aufhebung
Verurteilung
Fall
Urteilsgründe
zieht
Aufhebung
Gesamtstrafe
.
Einzelstrafen
anderen
Taten
werden
Fehler
berührt
können
bestehen
bleiben
.
neue
Tatrichter
wird
Gesamtstrafenbildung
auch
Gelegenheit
haben
Widerspruch
aufzulösen
besteht
bisherigen
Feststellungen
S.
Schöffengericht
7
.
Dezember
Straftaten
abgeurteilt
hat
angefochtenen
Urteil
jedoch
nur
Einzelstrafen
neue
Gesamtstrafe
einbezogen
worden
sind
.
Lienen
Pfister
Richter
Bundesgerichtshof
ist
Unterschrift
gehindert
.