BESCHLUSS 7 . Mai Strafsache Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 . Mai gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . September zugehörigen Feststellungen aufgehoben Schuldspruch Fall Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Fällen versuchter Vergewaltigung Einbeziehung Strafen Vorverurteilung Amtsgericht Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten allgemeine Sachrüge erhebt Einzelbeanstandung Verurteilung versuchter Vergewaltigung wendet . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg . 1 . revisionsgerichtliche Nachprüfung hat Verurteilung Vergewaltigung Fällen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Fall Urteilsgründe hat Landgericht allerdings Unrecht nur § Abs. Nr. StGB angewandt Angeklagte Opfer Erzwingung Geschlechtsverkehrs Messer bedroht gefährliches Werkzeug Drohmittel verwendet Qualifikation § Abs. Nr. StGB verwirklicht hat . Angeklagte ist indes beschwert . Senat neigt Abweichung bisherigen Standpunkt NStZ w. ; . 15 . Februar § Abs. Satz StPO geforderten rechtlichen Bezeichnung Straftat Kennzeichnung Qualifikationen Urteilsformel erforderlich halten vgl. einzelnen Pfister . sieht Schuldspruch dahingehend abzuändern Angeklagte " besonders schweren Vergewaltigung " schuldig ist Angeklagte Schuldspruch angefochtenen Urteils beschwert ist . Landgericht wird jedoch neuen Entscheidung Liste angewendeten Vorschriften § Abs. Satz dementsprechend ergänzen haben . 2 . Verurteilung versuchter Vergewaltigung Fall Urteilsgründe hat Bestand . Feststellungen hatte Angeklagte Opfer Absicht Willen Geschlechtsverkehr durchzuführen Boden geworfen Messer bedroht . " hatte Eindruck " Opfers " jedoch plötzlich konnte wohl S. . Opfer gelang aufzustehen wegzulaufen Angeklagten verfolgt werden . Generalbundesanwalt Recht ausgeführt hat fehlt Tatsachengrundlage beurteilen können Angeklagte Aufgabe weiteren Tatausführung Freiwilligkeit Vergewaltigungsversuchs strafbar bleibt Ausführung Tatplans mehr möglich hielt Grund äußerer innerer Hemmnisse außerstande sah Tat vollenden mehr " Herr Entschlüsse " war vgl. BGHSt w. ; StGB § Abs. Satz Freiwilligkeit . bisherigen Feststellungen ist jedenfalls ausgeschlossen Angeklagte Opfer freien Stücken abgelassen hat . Frage Rücktritts Versuch hätte Erörterung Darlegung bedurft . angefochtene Urteil ausführt wird neuen Tatrichter nachzuholen sein . neuerliche Prüfung ergibt Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten ist weist Senat Hinblick Subsumtion angefochtenen Urteil S. Qualifikation § Abs. Nr. StGB § Abs. Nr. StGB verdrängt vgl. Eser StGB 25 . Aufl . § Rdn . 28 ; Tröndle/Fischer StGB 50 . Aufl . § Rdn . . 3 . Aufhebung Verurteilung Fall Urteilsgründe zieht Aufhebung Gesamtstrafe . Einzelstrafen anderen Taten werden Fehler berührt können bestehen bleiben . neue Tatrichter wird Gesamtstrafenbildung auch Gelegenheit haben Widerspruch aufzulösen besteht bisherigen Feststellungen S. Schöffengericht 7 . Dezember Straftaten abgeurteilt hat angefochtenen Urteil jedoch nur Einzelstrafen neue Gesamtstrafe einbezogen worden sind . Lienen Pfister Richter Bundesgerichtshof ist Unterschrift gehindert .