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7.3 KiB

NAMEN
Urteil
StR
23
.
April
Strafsache
Totschlags
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
23
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Lienen
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
14
.
August
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Tötung
neugeborenen
Kindes
Totschlags
schuldig
befunden
Freiheitsstrafe
Jahren
verhängt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
Urteil
wendet
Staatsanwaltschaft
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Ungunsten
Angeklagten
eingelegte
Rechtsmittel
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
ist
Revisionsbegründung
deutlich
macht
umfassend
gestellten
Aufhebungsantrags
wirksam
Strafausspruch
beschränkt
Abs.
Antrag
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Tatzeit
22jährige
Angeklagte
ist
kongolesischer
Herkunft
gut
integriert
hat
stark
traditionellen
Vorstellungen
geprägt
.
kommt
insbesondere
Verhältnis
Eltern
Ausdruck
Haushalt
lebt
Entscheidungen
heute
unterordnet
.
Jahr
kurzen
Beziehung
stammenden
Mann
schwanger
geworden
war
sah
heftigen
Vorwürfen
Eltern
ausgesetzt
zunächst
Hauses
verwiesen
worunter
Angeklagte
sehr
litt
.
Rückkehr
Elternhaus
geduldet
worden
war
versprach
"
so
nie
wieder
vorkommen
werde
"
empfand
tiefe
Scham
Eltern
derart
enttäuscht
haben
.
Ende
Dezember
wurde
Sohn
geboren
.
Grund
anhaltender
Schuldgefühle
zog
Angeklagte
Ausbildung
fortsetzte
Fachabitur
erlangte
immer
mehr
hielt
zumeist
Hause
kümmerte
Sohn
hatte
jedoch
Familie
kaum
Kontakte
.
November
bemerkte
Grund
einmaligen
sexuellen
Kontakts
erneut
schwanger
geworden
war
.
Angst
Eltern
ließ
offenbaren
Schwangerschaftsabbruch
durchführen
.
Sommer
lernte
Angeklagte
Zeugen
kennen
weiteres
Mal
ungewollt
schwanger
wurde
.
Bereits
Ende
Jahres
beendete
Beziehung
Zeugen
ausgenutzt
fühlte
.
Februar
Schwangerschaft
feststellte
war
klar
war
bereits
weit
fortgeschritten
noch
Abbruch
vornehmen
können
.
Grund
introvertierten
hoher
Selbstunsicherheit
geprägten
Persönlichkeit
Angst
Eltern
empfand
Situation
subjektiv
ausweglos
verdrängte
Schwangerschaft
bevorstehende
Geburt
vollständig
ging
gewohnt
Arbeit
.
Familie
soziales
Umfeld
bemerkten
sichtbar
fortschreitende
Schwangerschaft
verbergen
versuchte
wollten
bemerken
.
Sonntag
Mitte
Ende
Mai
setzte
vorübergehenden
Abwesenheit
übrigen
Familienmitglieder
Angeklagte
überraschend
Geburtsvorgang
.
Angeklagte
legte
Badewanne
brachte
lebendes
Mädchen
Welt
.
Angst
Verzweiflung
Eltern
könnten
Kind
vorfinden
dann
Familie
verstoßen
geriet
starken
Erregungszustand
spontanen
Entschluss
folgend
neugeborene
Kind
tötete
dreimal
Mund
Nase
zuhielt
mehr
bewegte
.
Anschließend
verbarg
Leiche
Neugeborenen
verpackt
Plastiktüte
Keller
Hauses
beseitigte
sodann
Spuren
Geburt
.
Zwar
wurde
heftigen
Schuldgefühlen
gequält
ging
aber
bereits
nächsten
Tag
wieder
gewohnt
Arbeit
.
Leiche
Kindes
wurde
erst
ca.
halbes
Jahr
später
stark
verwestem
Zustand
aufgefunden
.
2
.
Landgericht
hat
erheblich
verminderte
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
Sinne
§
StGB
bejaht
Strafe
zusätzlich
§
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
minder
schweren
Falles
Totschlags
§
.
Alt
.
StGB
entnommen
.
II
.
Strafausspruch
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
bereits
Annahme
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
durchgreifenden
Bedenken
unterliegt
kommt
Einwendungen
Beschwerdeführerin
doppelte
Milderung
Strafrahmens
§
StGB
Bewilligung
Strafaussetzung
Bewährung
erhebt
.
1
.
Übereinstimmung
psychiatrischen
Sachverständigen
ist
Strafkammer
ausgegangen
Angeklagte
habe
Begehung
Tat
Hintergrund
selbstunsicheren
leicht
beeinflussbaren
mangelhaften
Problemlösungskonzept
ausgestatteten
Persönlichkeit
ferner
Blick
spezielle
familiäre
Situation
insbesondere
tief
verwurzelte
Angst
Eltern
Kind
entdeckt
sodann
verstoßen
werden
Berücksichtigung
stark
belastenden
Situation
überraschenden
heimlichen
Geburt
psychischen
Ausnahmezustand
"
befunden
Schwere
Eingangsmerkmal
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
"
entsprochen
habe
.
übermächtig
gewordener
Gefühle
Angst
Verzweiflung
Ausweglosigkeit
sei
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Tatzeitpunkt
sicher
erheblich
eingeschränkt
gewesen
.
2
.
Urteilsgründe
belegen
psychische
Ausnahmezustand
"
Angeklagten
Eingangsmerkmal
§
§
StGB
zuzuordnen
ist
.
Voraussetzungen
erheblich
verminderter
Steuerungsfähigkeit
sind
festgestellt
so
Strafrahmenverschiebung
§
§
Abs.
StGB
rechtsfehlerhaft
erweist
.
Landgericht
hat
Sachverständigen
folgend
zunächst
psychische
Erkrankung
Angeklagten
ausgeschlossen
.
ist
ferner
freilich
Einzelnen
begründen
jedoch
Blick
schwerwiegend
beeinträchtigte
Lebensführung
Angeklagten
Ergebnis
rechtsfehlerfrei
vgl.
NStZ-RR
w.
ausgegangen
Persönlichkeitsdefizite
Angeklagten
lediglich
Merkmale
akzentuierten
Persönlichkeit
seien
jedoch
"
Krankheitswert
"
aufwiesen
.
Auch
war
festgestellte
Erregungszustand
Dauer
trat
nur
akut
konkreten
Belastungssituation
.
schieden
krankhafte
seelische
Störung
schwere
andere
seelische
Abartigkeit
Persönlichkeitsstörung
Eingangsmerkmale
Sinne
§
StGB
Annahme
verminderten
Steuerungsfähigkeit
vgl.
Fischer
56
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Sicht
Strafkammer
verminderte
Steuerungsfähigkeit
ausschlaggebende
Ursachen
beruhende
psychische
Ausnahmezustand
Angeklagte
Begehung
Tat
befunden
haben
soll
wird
Urteil
auch
anderen
Eingangsvoraussetzung
§
StGB
zugeordnet
.
Rechtsprechung
ist
zwar
anerkannt
äußerster
Erregung
handelnden
Täter
tiefgreifende
Bewusstseinsstörung
vorliegen
kann
hochgradige
affektive
Ausnahmezustand
Intensität
erreicht
Auswirkung
Steuerungsfähigkeit
krankhaften
seelischen
Störungen
Sinne
§
§
StGB
gleichwertig
ist
Hintergrund
Verhaltens
Täters
Tat
untersuchen
beurteilen
ist
vgl.
StGB
Bewusstseinsstörung
.
Vorliegen
getroffenen
Feststellungen
einzig
Betracht
kommenden
Eingangsmerkmals
Sinne
§
§
StGB
ist
Landgericht
insoweit
eindeutigen
Ausführungen
Urteil
indes
ausdrücklich
ausgegangen
.
Vielmehr
hat
Übereinstimmung
Sachverständigen
dargelegt
Tatzeitraum
hätten
Angeklagten
Hinweise
tiefgreifende
Bewusstseinsstörung
etwa
Sinne
Affekts
bestanden
Angeklagte
Geschehnisse
wahrgenommen
detailliert
erinnert
habe
.
Zwar
kann
Einzelfall
offen
bleiben
teilweise
überschneidenden
Eingangsvoraussetzungen
§
StGB
Schuldfähigkeit
beeinträchtigender
psychischer
Zustand
zuzurechnen
ist
jedenfalls
feststeht
Merkmale
unterfällt
Schuldfähigkeit
aufgehoben
erheblich
vermindert
ist
.
kann
Urteilsfeststellungen
indes
entnommen
werden
.
Landgericht
hat
vielmehr
gerade
offen
gelassen
überhaupt
Eingangsmerkmal
§
StGB
vorliegt
.
3
.
erneuten
Prüfung
Voraussetzungen
§
StGB
wird
beachten
sein
Kindstötungen
Sinne
§
StGB
erhebliche
Verminderung
Schuldfähigkeit
kaum
Betracht
kommen
wird
Täterin
Belastung
Geburt
schon
unabhängig
bestehenden
geistig-seelischen
Beeinträchtigungen
festzustellen
sind
vgl.
StGB
Abs.
Kindstötung
;
NStZ-RR
.
psychische
Ausnahmesituation
Mutter
Kind
gleich
Geburt
tötet
kann
Fall
jedoch
Anwendung
§
StGB
Berücksichtigung
finden
NStZ-RR
.
-9-
wird
empfehlen
neue
Hauptverhandlung
anderen
Sachverständigen
hinzuzuziehen
.
Lienen
Sost-Scheible