NAMEN Urteil StR 23 . April Strafsache Totschlags 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 23 . April teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Lienen Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Staatsanwältin Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 14 . August Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Tötung neugeborenen Kindes Totschlags schuldig befunden Freiheitsstrafe Jahren verhängt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat . Urteil wendet Staatsanwaltschaft Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision . Ungunsten Angeklagten eingelegte Rechtsmittel Generalbundesanwalt vertreten wird ist Revisionsbegründung deutlich macht umfassend gestellten Aufhebungsantrags wirksam Strafausspruch beschränkt Abs. Antrag . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Tatzeit 22jährige Angeklagte ist kongolesischer Herkunft gut integriert hat stark traditionellen Vorstellungen geprägt . kommt insbesondere Verhältnis Eltern Ausdruck Haushalt lebt Entscheidungen heute unterordnet . Jahr kurzen Beziehung stammenden Mann schwanger geworden war sah heftigen Vorwürfen Eltern ausgesetzt zunächst Hauses verwiesen worunter Angeklagte sehr litt . Rückkehr Elternhaus geduldet worden war versprach " so nie wieder vorkommen werde " empfand tiefe Scham Eltern derart enttäuscht haben . Ende Dezember wurde Sohn geboren . Grund anhaltender Schuldgefühle zog Angeklagte Ausbildung fortsetzte Fachabitur erlangte immer mehr hielt zumeist Hause kümmerte Sohn hatte jedoch Familie kaum Kontakte . November bemerkte Grund einmaligen sexuellen Kontakts erneut schwanger geworden war . Angst Eltern ließ offenbaren Schwangerschaftsabbruch durchführen . Sommer lernte Angeklagte Zeugen kennen weiteres Mal ungewollt schwanger wurde . Bereits Ende Jahres beendete Beziehung Zeugen ausgenutzt fühlte . Februar Schwangerschaft feststellte war klar war bereits weit fortgeschritten noch Abbruch vornehmen können . Grund introvertierten hoher Selbstunsicherheit geprägten Persönlichkeit Angst Eltern empfand Situation subjektiv ausweglos verdrängte Schwangerschaft bevorstehende Geburt vollständig ging gewohnt Arbeit . Familie soziales Umfeld bemerkten sichtbar fortschreitende Schwangerschaft verbergen versuchte wollten bemerken . Sonntag Mitte Ende Mai setzte vorübergehenden Abwesenheit übrigen Familienmitglieder Angeklagte überraschend Geburtsvorgang . Angeklagte legte Badewanne brachte lebendes Mädchen Welt . Angst Verzweiflung Eltern könnten Kind vorfinden dann Familie verstoßen geriet starken Erregungszustand spontanen Entschluss folgend neugeborene Kind tötete dreimal Mund Nase zuhielt mehr bewegte . Anschließend verbarg Leiche Neugeborenen verpackt Plastiktüte Keller Hauses beseitigte sodann Spuren Geburt . Zwar wurde heftigen Schuldgefühlen gequält ging aber bereits nächsten Tag wieder gewohnt Arbeit . Leiche Kindes wurde erst ca. halbes Jahr später stark verwestem Zustand aufgefunden . 2 . Landgericht hat erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit Angeklagten Tatzeit Sinne § StGB bejaht Strafe zusätzlich § § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen minder schweren Falles Totschlags § . Alt . StGB entnommen . II . Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand . bereits Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit durchgreifenden Bedenken unterliegt kommt Einwendungen Beschwerdeführerin doppelte Milderung Strafrahmens § StGB Bewilligung Strafaussetzung Bewährung erhebt . 1 . Übereinstimmung psychiatrischen Sachverständigen ist Strafkammer ausgegangen Angeklagte habe Begehung Tat Hintergrund selbstunsicheren leicht beeinflussbaren mangelhaften Problemlösungskonzept ausgestatteten Persönlichkeit ferner Blick spezielle familiäre Situation insbesondere tief verwurzelte Angst Eltern Kind entdeckt sodann verstoßen werden Berücksichtigung stark belastenden Situation überraschenden heimlichen Geburt psychischen Ausnahmezustand " befunden Schwere Eingangsmerkmal schweren anderen seelischen Abartigkeit " entsprochen habe . übermächtig gewordener Gefühle Angst Verzweiflung Ausweglosigkeit sei Steuerungsfähigkeit Angeklagten Tatzeitpunkt sicher erheblich eingeschränkt gewesen . 2 . Urteilsgründe belegen psychische Ausnahmezustand " Angeklagten Eingangsmerkmal § § StGB zuzuordnen ist . Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit sind festgestellt so Strafrahmenverschiebung § § Abs. StGB rechtsfehlerhaft erweist . Landgericht hat Sachverständigen folgend zunächst psychische Erkrankung Angeklagten ausgeschlossen . ist ferner freilich Einzelnen begründen jedoch Blick schwerwiegend beeinträchtigte Lebensführung Angeklagten Ergebnis rechtsfehlerfrei vgl. NStZ-RR w. ausgegangen Persönlichkeitsdefizite Angeklagten lediglich Merkmale akzentuierten Persönlichkeit seien jedoch " Krankheitswert " aufwiesen . Auch war festgestellte Erregungszustand Dauer trat nur akut konkreten Belastungssituation . schieden krankhafte seelische Störung schwere andere seelische Abartigkeit Persönlichkeitsstörung Eingangsmerkmale Sinne § StGB Annahme verminderten Steuerungsfähigkeit vgl. Fischer 56 . Aufl . § Rdn . . Sicht Strafkammer verminderte Steuerungsfähigkeit ausschlaggebende Ursachen beruhende psychische Ausnahmezustand Angeklagte Begehung Tat befunden haben soll wird Urteil auch anderen Eingangsvoraussetzung § StGB zugeordnet . Rechtsprechung ist zwar anerkannt äußerster Erregung handelnden Täter tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorliegen kann hochgradige affektive Ausnahmezustand Intensität erreicht Auswirkung Steuerungsfähigkeit krankhaften seelischen Störungen Sinne § § StGB gleichwertig ist Hintergrund Verhaltens Täters Tat untersuchen beurteilen ist vgl. StGB Bewusstseinsstörung . Vorliegen getroffenen Feststellungen einzig Betracht kommenden Eingangsmerkmals Sinne § § StGB ist Landgericht insoweit eindeutigen Ausführungen Urteil indes ausdrücklich ausgegangen . Vielmehr hat Übereinstimmung Sachverständigen dargelegt Tatzeitraum hätten Angeklagten Hinweise tiefgreifende Bewusstseinsstörung etwa Sinne Affekts bestanden Angeklagte Geschehnisse wahrgenommen detailliert erinnert habe . Zwar kann Einzelfall offen bleiben teilweise überschneidenden Eingangsvoraussetzungen § StGB Schuldfähigkeit beeinträchtigender psychischer Zustand zuzurechnen ist jedenfalls feststeht Merkmale unterfällt Schuldfähigkeit aufgehoben erheblich vermindert ist . kann Urteilsfeststellungen indes entnommen werden . Landgericht hat vielmehr gerade offen gelassen überhaupt Eingangsmerkmal § StGB vorliegt . 3 . erneuten Prüfung Voraussetzungen § StGB wird beachten sein Kindstötungen Sinne § StGB erhebliche Verminderung Schuldfähigkeit kaum Betracht kommen wird Täterin Belastung Geburt schon unabhängig bestehenden geistig-seelischen Beeinträchtigungen festzustellen sind vgl. StGB Abs. Kindstötung ; NStZ-RR . psychische Ausnahmesituation Mutter Kind gleich Geburt tötet kann Fall jedoch Anwendung § StGB Berücksichtigung finden NStZ-RR . -9- wird empfehlen neue Hauptverhandlung anderen Sachverständigen hinzuzuziehen . Lienen Sost-Scheible