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2263 lines
21 KiB

BESCHLUSS
17
.
August
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
PUAG
Abs.
§
Abs.
Rahmen
Beweiserhebung
Untersuchungsausschusses
Gegenüberstellung
Zeugen
durchzuführen
ist
entscheidet
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
PUAG
Untersuchungsausschuss
Mehrheit
abgegebenen
Stimmen
abschließend
.
Untersuchungsausschussgesetz
räumt
qualifizierten
Minderheit
Viertel
Mitglieder
Befugnis
Willen
Ausschussmehrheit
Gegenüberstellung
durchzusetzen
Entscheidung
Mehrheit
gerichtlich
überprüfen
lassen
.
.
17
.
August
Verfahren
Minderheit
Viertel
Mitglieder
Verteidigungsausschusses
1
.
Untersuchungsausschuss
17
.
Wahlperiode
Deutschen
Bundestages
bestehend
Abgeordneten
Antragstellerin
Verteidigungsausschuss
1
.
Untersuchungsausschuss
17
.
Wahlperiode
Deutschen
Bundestages
Platz
Republik
Antragsgegner
Verfahrensbevollmächtigter
:
:
Antrag
Durchführung
Gegenüberstellung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
August
beschlossen
:
Anträge
werden
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Anträgen
gerichtliche
Entscheidung
will
Minderheit
Viertel
Mitglieder
Verteidigungsausschusses
1
.
chungsausschuss
17
.
Wahlperiode
Deutschen
Bundestages
Gegenüberstellung
Bundesministers
Verteidigung
Dr.
Freiherr
Zeugen
Staatssekretär
D.
Dr.
General
D.
erzwingen
Ausschussmehrheit
unzulässig
abgelehnt
worden
ist
.
Anträge
bleiben
Erfolg
.
Nacht
3
.
4
.
September
veranlasste
militärische
Leiter
Provinz-Wiederaufbauteams
Luftangriff
Tanklastwagen
entführt
worden
waren
Sandbank
Fluss
Kunduz
feststeckten
.
Luftschlag
führte
Vielzahl
Todesopfern
.
Grundlage
Ausschussdrucksache
konstituierte
Aufklärung
Luftangriffs
selbst
jeweiligen
Informationsstand
Luftangriff
Bundesregierung
Bundeswehr
7
.
Sitzung
Verteidigungsausschusses
16
.
Dezember
Art
.
Abs.
GG
1
.
Untersuchungsausschuss
17
.
Wahlperiode
Deutschen
Bundestages
.
hat
Auftrag
Luftangriff
selbst
diesbezügliche
Informationspraxis
Bundesregierung
Vereinbarkeit
Luftangriff
gewählten
Vorgehensweise
nationalen
internationalen
politischen
rechtlichen
militärischen
Vorgaben
Einsatz
umfassend
untersuchen
klären
Informationen
Luftangriff
Zeitpunkt
politische
Leitung
Bundesministeriums
Verteidigung
weitergegeben
wurden
Frage
Untersuchungsauftrags
Informationsgrundlage
frühere
Bundesminister
Verteidigung
Dr.
Nachfolger
Dr.
herr
öffentlichen
Bewertungen
Angriffs
vornahmen
Frage
Untersuchungsauftrags
Bundesregierung
falsch
unvollständig
Militäraktion
informiert
wurde
Frage
Untersuchungsauftrags
.
Folgezeit
vernahm
Untersuchungsausschuss
Vielzahl
Zeugen
vorwiegend
öffentlicher
Sitzung
.
öffentlichen
Vernehmungen
zentralen
Zeugen
wurden
Reihenfolge
General
D.
Staatssekretär
D.
Dr.
Dr.
Freiherr
18
.
März
22
.
April
durchgeführt
.
Vertreter
Minderheit
Untersuchungsausschuss
beantragten
zwischenzeitlicher
Zurücknahme
gleichlautenden
Antrags
17
.
Mai
14
.
Juni
Vernehmungsgegenüberstellung
Zeugen
General
D.
Staatssekretär
D.
Dr.
Bundesverteidigungsminister
Dr.
Freiherr
Klärung
Widersprüchen
Aussagen
Zeugen
Untersuchungsausschuss
Beratungsunterlage
14
.
Juni
.
Einzelnen
dargestellt
wurden
.
Antrag
wurde
23
.
Sitzung
Untersuchungsausschusses
17
.
Juni
Stimmen
Abgeordneten
Fraktionen
Stimmen
Abgeordneten
Fraktionen
90/DIE
abgelehnt
Gegenüberstellung
unzulässig
sei
.
wurde
Wesentlichen
begründet
Vernehmungsgegenüberstellung
nur
ausnahmsweise
Betracht
komme
sei
Sachaufklärung
Untersuchungsgegenstandes
geboten
solle
vielmehr
rein
parteipolitischen
Motiven
durchgeführt
werden
"
Spektakel
"
inszenieren
.
Antragstellerin
ist
Ansicht
Klärung
Vernehmungen
zentralen
Zeugen
aufgetretenen
Widersprüche
betreffe
Kern
Untersuchungsauftrages
verlässliche
Informationen
Grundlage
Benennung
politischer
Verantwortlichkeit
erlangen
.
Gegenüberstellung
stelle
Vergleich
bloßen
Vorhalt
einzig
geeignete
wirksame
Methode
widersprechenden
Aussagen
Wahrheitsgehalt
hin
überprüfen
Untersuchungszweck
gerecht
werden
.
Untersuchungsausschuss
habe
Ablehnung
zulässigen
gebotenen
Vernehmungsgegenüberstellung
Verfassungsgebot
Effektivität
parlamentarischer
Untersuchungsverfahren
verfassungsrechtliche
Recht
Ausschussminderheit
angemessene
Beteiligung
Sachaufklärung
rechtsmissbräuchlicher
Art
Weise
nachhaltig
verletzt
.
Ausschussminderheit
habe
gesetzlichen
Anspruch
Durchführung
Vernehmungsgegenüberstellung
.
positiv
formulierte
Recht
qualifizierten
Minderheit
Einsetzung
Untersuchungsausschusses
sei
auch
Beweisverfahrens
"
maßgebliche
Geltungsmacht
"
zuzuerkennen
.
Antragstellerin
beantragt
festzustellen
1
.
Verteidigungsausschuss
1
.
Untersuchungsausschuss
gemäß
§
Abs.
GG
17
.
Wahlperiode
Deutschen
Bundestages
Beschluss
17
.
Juni
Antrag
Minderheit
Durchführung
Vernehmungsgegenüberstellung
Beratungsunterlage
unzulässig
abzulehnen
§
Abs.
V.
§
Abs.
Satz
Gesetzes
Regelung
Rechts
Untersuchungsausschüsse
Deutschen
Bundestages
Untersuchungsausschussgesetz
PUAG
verstoßen
hat
2
.
Verteidigungsausschuss
1
.
Untersuchungsausschuss
gemäß
§
Abs.
GG
17
.
Wahlperiode
Deutschen
Bundestages
§
Abs.
Satz
PUAG
verpflichtet
ist
Reihenfolge
Vernehmung
Zeugen
so
festzulegen
30
.
September
Minderheit
Beratungsunterlage
begehrte
Vernehmungsgegenüberstellung
durchgeführt
wird
hilfsweise
festzustellen
1
.
Beratungsunterlage
beantragte
Vernehmungsgegenüberstellung
zulässig
ist
Sinne
§
Abs.
2
.
Verteidigungsausschuss
1
.
Untersuchungsausschuss
gemäß
§
Abs.
GG
17
.
Wahlperiode
Deutschen
Bundestages
verpflichtet
ist
zulässige
Vernehmungsgegenüberstellung
Ausschuss
festzulegenden
Sitzung
Beweisaufnahme
durchzuführen
.
Antragsgegner
beantragt
Anträge
zurückzuweisen
.
Antragsgegner
bezweifelt
Zulässigkeit
Bundesgerichtshof
gestellten
Anträge
Kern
verfassungsgerichtliche
Streitigkeit
handele
Bundesverfassungsgericht
zuständig
sei
.
meint
Vernehmungsgegenüberstellung
sei
Beseitigung
Zeugenaussagen
aufgetretenen
Ungereimtheiten
geeignet
Untersuchungszweck
geboten
sodass
Recht
Mehrheit
Stimmen
zurückgewiesen
habe
.
Antragstellerin
behaupteten
Widersprüche
Zeugenaussagen
seien
relevant
;
wolle
vermeintliche
Minderheitenrechte
parteipolitische
Zwecke
missbrauchen
.
Vernehmungsgegenüberstellung
handele
Modalität
Zeugenvernehmung
Verfahrensfrage
PUAG
Minderheitenschutz
vorsehe
.
Auch
unmittelbar
Art
.
GG
hergeleiteter
Minderheitenschutz
komme
Betracht
Mehrheitsfraktionen
Antrag
Minderheit
Gegenüberstellung
einleuchtenden
Sachargumenten
zurückgewiesen
hätten
.
Einzelheiten
Vorbringens
Verfahrensbeteiligten
wird
eingereichten
Schriftsätze
verwiesen
.
II
.
Anträge
Minderheit
Untersuchungsausschusses
sind
zulässig
unbegründet
.
1
.
Zulässigkeit
Anträge
Bundesgerichtshof
ist
gemäß
§
Abs.
PUAG
Entscheidung
Streits
Vernehmungsgegenüberstellung
Minderheit
Viertel
Mitglieder
Verteidigungsausschusses
Untersuchungsausschuss
Untersuchungsausschuss
selbst
zuständig
Streitigkeit
Zusammenhang
Tätigkeit
Untersuchungsausschusses
Deutschen
Bundestages
vorliegt
vorrangige
Zuständigkeit
Bundesverfassungsgerichts
Begehren
Antragstellerin
besteht
.
Antragstellerin
ist
vorliegenden
Organstreitverfahren
antragsberechtigt
anzusehen
vgl.
Recht
parlamentarischen
Untersuchungsausschüsse
Bund
Ländern
§
.
.
ist
Vorschriften
vgl.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
PUAG
eigenen
Rechten
ausgestattet
macht
geltend
sei
Ablehnung
beantragten
Vernehmungsgegenüberstellung
Ausschussmehrheit
Rechten
qualifizierte
Ausschussminderheit
Viertel
Untersuchungsausschusses
verletzt
.
Ablehnung
Rechten
verletzt
tatsächlich
befugt
ist
Bundesgerichtshof
anzurufen
ist
Frage
Begründetheit
.
2
.
Begründetheit
Anträge
Anträge
sind
unbegründet
.
Vernehmungsgegenüberstellung
Zeugen
anderen
Zeugen
betrifft
Art
Weise
Beweisaufnahme
.
Frage
§
Abs.
PUAG
Untersuchungszweck
geboten
Sachverhaltsaufklärung
zweckmäßig
ist
entscheidet
-9-
Untersuchungsausschuss
Mehrheit
abgegebenen
Stimmen
Abs.
PUAG
.
qualifizierte
Minderheit
Viertel
Mitglieder
ist
befugt
Ausschussmehrheit
getroffene
Entscheidung
Bundesgerichtshof
rechtlich
überprüfen
lassen
.
Antragsberechtigung
Antragstellerin
sieht
Untersuchungsausschussgesetz
Wortlaut
insoweit
.
ist
auch
Wege
Auslegung
entnehmen
.
begegnet
verfassungsrechtlichen
Bedenken
.
Einzelnen
:
Recht
Einrichtung
Untersuchungsausschusses
erhält
Parlament
Möglichkeit
unabhängig
Regierung
Behörden
Gerichten
hoheitlichen
Mitteln
sonst
nur
Gerichten
besonderen
Behörden
Verfügung
stehen
selbständig
Sachverhalte
aufzuklären
Erfüllung
Verfassungsauftrags
Vertretung
Volkes
aufklärungsbedürftig
hält
.
Aufgabe
Untersuchungsausschusses
ist
Parlament
Arbeit
unterstützen
Entscheidungen
vorzubereiten
.
Schwergewicht
Untersuchungen
liegt
parlamentarischen
Kontrolle
Regierung
Verwaltung
insbesondere
Aufklärung
Verantwortungsbereich
Regierung
Mitglieder
fallender
Vorgänge
Missstände
vermuten
lassen
.
parlamentarischen
Demokratie
Regierung
regelmäßig
Parlamentsmehrheit
getragen
wird
sind
Untersuchungsausschüsse
erster
Linie
politisches
Instrument
Opposition
Minderheit
Regierungsarbeit
kontrollieren
BVerfG
Beschluss
2
.
August
BVerfGE
f.
;
BayVerfGH
Entscheidung
10
.
Oktober
Vf
.
171
;
vgl.
auch
Wiefelspütz
Untersuchungsausschussgesetz
1
.
Aufl
.
S.
.
parlamentarischen
Regierungssystem
ist
Untersuchungsverfahren
Aufklärungsinstrument
Rahmen
politischen
Kontroverse
angelegt
BVerfG
Urteil
2
.
August
BVerfGE
.
geht
Feststellung
objektiven
Sachverhalts
parlamentarischen
Mitteln
Grundlage
jeweiligen
politischen
Interessenlagen
Zwecke
politischen
Bewertung
Zuweisung
politischer
Verantwortlichkeit
vgl.
BT-Drucks
.
7/5924
S.
.
.
Untersuchungsverfahren
besteht
Spannungsverhältnis
Sachverhaltsaufklärung
einerseits
politischen
Auseinandersetzung
andererseits
vgl.
Wiefelspütz
aaO
S.
f.
.
politische
Bedeutung
ergibt
Vorgang
Sachaufklärung
selbst
Information
Öffentlichkeit
politische
Missstände
öffentlich
ausgetragenen
politischen
Auseinandersetzung
.
Untersuchungsverfahren
politische
Bewertung
Vordergrund
steht
häufig
Tatsachen
Bewertungen
eng
verknüpft
sind
kann
vollständige
Hinsicht
objektive
Aufklärung
untersuchenden
Sachverhalts
gewährleisten
vgl.
Rixen
;
Weisgerber
Beweiserhebungsverfahren
parlamentarischer
Untersuchungsausschüsse
Deutschen
Bundestages
S.
.
Untersuchungsausschuss
ist
nur
berechtigt
verpflichtet
erteilten
Untersuchungsauftrag
möglichst
effektiv
erfüllen
zusammenhängenden
Umstände
aufzuklären
politische
Bewertung
Bedeutung
sind
BVerfG
Urteil
17
Juli
BVerfGE
;
BayVerfGH
Entscheidung
10
.
Oktober
Vf
.
171
;
Scholz
;
aaO
§
.
.
Tätigkeit
entscheidet
Allgemeinen
Mehrheit
abgegebenen
Stimmen
;
Stimmengleichheit
ist
Antrag
abgelehnt
Abs.
PUAG
.
gilt
parlamentarischen
Demokratie
konstitutive
Mehrheitsprinzip
grundsätzlich
auch
Parlament
eingesetzten
Untersuchungsausschuss
.
Anders
verhält
nur
Untersuchungsausschussgesetz
Gründen
Minderheitenschutzes
abweichende
Regelung
trifft
.
ist
hier
Rede
stehenden
Frage
Zeugen
gegenüberzustellen
sind
indessen
Fall
.
Allerdings
regelt
Untersuchungsausschussgesetz
mehrfacher
Hinsicht
Rechte
Ausschussminderheit
.
insbesondere
Bundestag
Opposition
Regierung
stehenden
Fraktionen
Aufgaben
sachgerecht
erfüllen
auch
Vorgänge
aufklären
lassen
können
Aufdeckung
Parlamentsmehrheit
getragenen
Regierung
unangenehm
sind
werden
schon
Einsetzung
Untersuchungsausschusses
regelmäßig
Abgeordneten
Oppositionsparteien
bestehenden
qualifizierten
Minderheit
Viertel
Mitglieder
Bundestages
Art
.
Abs.
Satz
Art
.
Abs.
Satz
GG
§
Abs.
Abs.
Abs.
Satz
PUAG
besondere
Befugnisse
übertragen
.
Entsprechend
räumt
Untersuchungsausschussgesetz
Interesse
wirksamen
parlamentarischen
Kontrolle
Ausschussmehrheit
gestützten
Regierung
Exekutivorgane
qualifizierten
Minderheit
Viertel
teilweise
auch
Drittel
;
vgl.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
Mitglieder
Untersuchungsausschusses
Rahmen
Arbeit
Gremiums
vielfältige
Rechte
unabhängig
Ausschussmehrheit
wahrnehmen
gegebenenfalls
gerichtlich
durchsetzen
kann
vgl.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
PUAG
.
steht
qualifizierten
Minderheit
Viertel
Beweiserzwingungsrecht
.
Untersuchungsausschuss
sind
Beweise
erheben
mindestens
Viertel
Mitglieder
beantragt
sind
sei
denn
Beweiserhebung
ist
unzulässig
Beweismittel
ist
auch
Anwendung
Untersuchungsausschussgesetz
vorgesehenen
Zwangsmittel
unerreichbar
§
Abs.
PUAG
.
Widerspruch
Viertels
Mitglieder
Untersuchungsausschusses
Mehrheit
beschlossene
Reihenfolge
Vernehmung
Zeugen
Sachverständigen
gelten
Vorschriften
Geschäftsordnung
Bundestages
Reihenfolge
Reden
entsprechend
§
Abs.
PUAG
sodass
Festlegung
Reihenfolge
Beweiserhebung
auch
Vorstellungen
Opposition
Berücksichtigung
finden
vgl.
Beschlussempfehlung
Untersuchungsausschussgesetz
BT-Drucks
.
S.
.
Verweigert
Zeuge
Zeugnis
gesetzlichen
Grund
verweigert
Person
Herausgabe
Gegenstandes
Untersuchung
Bedeutung
sein
kann
kann
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
Antrag
Viertels
Mitglieder
Untersuchungsausschusses
Erzwingung
Zeugnisses
Herausgabe
Haft
anordnen
§
Abs.
§
Abs.
Satz
PUAG
.
Werden
Beweismittel
Betracht
kommende
Gegenstände
freiwillig
vorgelegt
so
entscheidet
§
Abs.
Satz
PUAG
Antrag
qualifizierten
Minderheit
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
Beschlagnahme
Herausgabe
Untersuchungsausschuss
.
Widerspricht
Person
Beweismittel
verfügungsberechtigt
ist
Aufhebung
Geheimhaltungsgrades
Untersuchungsausschuss
so
hat
Aufhebung
unterbleiben
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
Antrag
Viertels
Ausschussmitglieder
zulässig
erklärt
.
Ergänzt
wird
Regelung
§
Abs.
Satz
.
Zurückweisung
Frage
Zeugen
Mehrheit
Dritteln
anwesenden
Mitglieder
Ausschusses
bedarf
.
Rechte
wird
Minderheit
suchungsausschuss
Lage
versetzt
möglichst
umfassende
Aufklärung
untersuchenden
Sachverhalts
durchzusetzen
vgl.
BayVerfGH
Entscheidung
10
.
Oktober
Vf
.
;
Maunz/Dürig
Komm
.
GG
Art
.
.
Stand
.
Entsprechende
Befugnisse
qualifizierten
Ausschussminderheit
Erzwingung
Gegenüberstellung
Zeugen
sieht
Untersuchungsausschussgesetz
hingegen
.
§
Abs.
PUAG
ist
Gegenüberstellung
zulässig
Untersuchungszweck
geboten
ist
.
ist
Fall
Durchführung
widersprüchlicher
Aussagen
Zeugen
Aufklärung
untersuchenden
Sachverhalts
beitragen
kann
.
Zweck
Vernehmungsgegenüberstellung
Untersuchungsverfahren
ist
Widersprüche
Aussagen
Zeugen
Rede
Gegenrede
Fragen
Vorhalte
klären
.
Untersuchungsausschuss
ist
aber
verpflichtet
Untersuchungszweck
gebotene
Gegenüberstellung
anzuordnen
.
folgt
schon
Wortlaut
§
Abs.
PUAG
Gegenüberstellung
lediglich
zulässig
erklärt
Durchführung
Zwecke
Aufklärung
allgemein
bestimmten
Voraussetzungen
Pflicht
machen
.
Meinung
Antragstellerin
kann
Pflicht
Untersuchungsausschusses
Gegenüberstellung
abgeleitet
werden
Untersuchungszweck
geboten
einzig
geeignete
Methode
Aufklärung
untersuchenden
Sachverhalts
ist
.
Gesetzgeber
Untersuchungsausschuss
Fall
Gegenüberstellung
hätte
verpflichten
wollen
hätte
§
Abs.
PUAG
etwa
folgt
formuliert
:
"
Gegenüberstellung
anderen
Zeugen
ist
durchzuführen
Untersuchungszweck
geboten
ist
.
"
Gegenüberstellung
durchzuführen
ist
entscheidet
gemäß
§
Abs.
Satz
PUAG
Ausschussmehrheit
.
Entscheidung
ist
abschließend
.
Untersuchungsausschussgesetz
enthält
Bestimmung
qualifizierten
Minderheit
Viertel
Mitglieder
Ausschusses
Befugnis
einräumt
Willen
Ausschussmehrheit
Gegenüberstellung
durchzusetzen
Entscheidung
Mehrheit
gerichtlich
überprüfen
lassen
.
§
Abs.
PUAG
lässt
derartiges
entnehmen
;
kann
auch
sonstigen
Vorschriften
insbesondere
§
Abs.
Abs.
PUAG
hergeleitet
werden
.
Vorschriften
bestimmen
Beweise
erheben
sind
Viertel
Mitglieder
Untersuchungsausschusses
beantragt
sind
qualifizierte
Minderheit
gerichtliche
Entscheidung
antragen
kann
Mehrheit
Beweiserhebung
dennoch
ablehnt
.
Durchführung
Gegenüberstellung
gerichtete
verfahrensgegenständliche
Antrag
ist
Beweisantrag
Sinne
Vorschrift
Vernehmung
Zeugen
Bundesverteidigungsminister
Dr.
Freiherr
Staatssekretär
D.
Dr.
General
D.
bereits
vernommen
worden
sind
bestimmten
Beweisbehauptung
Gegenstand
hat
.
Vielmehr
zielt
Verfahrensantrag
nochmalige
Durchführung
Vernehmung
bestimmten
Art
Weise
Vernehmungsgegenüberstellung
besonderer
Form
Zeugenvernehmung
Brocker
.
;
vgl.
Strafprozess
auch
KK-Senge
6
.
Aufl
.
Rn
.
7
;
Meyer-Goßner
53
.
Aufl
.
.
.
eindeutige
gesetzliche
Regelung
Untersuchungsausschussgesetz
weniger
wichtigen
Verfahrensfragen
demokratische
Mehrheitsregel
vorschreibt
kann
auch
undifferenzierte
Annahme
ner
maßgeblichen
Geltungsmacht
"
Minderheit
Untersuchungsausschuss
unterlaufen
werden
vgl.
Brocker
.
.
Zwar
ist
Mitge-staltungsanspruch
qualifizierten
Minderheit
grundsätzlich
Ausschussmehrheit
Gewicht
gleich
erachten
vgl.
BVerfG
Urteil
8
.
April
BVerfGE
222
;
Glauben/Brocker
aaO
.
.
Jedoch
ist
grundsätzlich
Sache
einfach-rechtlichen
Gesetzgebers
verfassungsrechtlich
Art
.
Abs.
Satz
GG
verankerten
Anspruch
Verfahren
Untersuchungsausschüssen
Einzelnen
ausformt
auch
Arbeit
Ausschüsse
respektierenden
demokratischen
Grundprinzip
Mehrheitsentscheidung
Ausgleich
bringt
.
erforderliche
Grenzziehung
hat
Gesetzgeber
dargestellten
differenzierten
Regelungen
Untersuchungsausschussgesetzes
Rechtsschutzmöglichkeiten
qualifizierter
Minderheiten
Beweiserhebungsverfahren
Untersuchungsausschusses
vorgenommen
.
qualifizierten
Minderheit
Mitglieder
Ausschusses
verwehrt
ist
Gegenüberstellung
Zeugen
entsprechenden
Antrag
erzwingen
gegebenenfalls
auch
gerichtlich
durchzusetzen
so
haben
Gesetz
gebundenen
Gerichte
Art
.
Abs.
GG
grundsätzlich
respektieren
.
könnte
nur
dann
gelten
Gesetzgeber
Punkt
Ausschussmehrheit
gerichtlich
überprüfbare
alleinige
Entscheidungskompetenz
zugesprochen
hat
Mitgestaltungsbefugnis
qualifizierten
Minderheit
Weise
beschränkt
hätte
Art
.
Abs.
Satz
GG
abzuleitenden
verfassungsrechtlichen
Gewährleistungen
mehr
Einklang
stünde
.
Nur
Fall
wäre
Senat
Fachgericht
berufen
prüfen
Beachtung
verfassungsrechtlichen
Prinzipien
doch
Auslegung
Untersuchungsausschussgesetzes
Wortlaut
Betracht
käme
Ausschussminderheit
insoweit
eigene
Gestaltungsrechte
Rechtsschutzmöglichkeiten
einräumt
;
wäre
derartige
verfassungskonforme
Auslegung
möglich
so
wäre
Sache
Bundesverfassungsgericht
vorzulegen
Vereinbarkeit
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
PUAG
entscheidet
Art
.
Abs.
Satz
GG
.
Senat
hält
indes
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
PUAG
Art
.
Abs.
Satz
GG
vereinbar
.
gilt
:
Bestimmungen
Untersuchungsausschussgesetzes
Rechten
Ausschussminderheit
bleiben
Gesamtheit
verfassungsrechtlich
gewährleistenden
Minderheitenschutz
vgl.
Glauben/Brocker
aaO
§
.
.
enthalten
angemessenen
Ausgleich
notwendigen
Minderheitenschutz
einerseits
Demokratie
grundsätzlich
geltenden
Mehrheitsprinzip
andererseits
vgl.
Achterberg/Schulte
GG
Art
.
.
.
.
gewährleisten
Mehrheit
auch
Minderheit
Untersuchungsausschusses
Vorstellungen
sachgemäßen
Aufklärung
untersuchenden
Sachverhalts
angemessener
Weise
durchsetzen
kann
.
weitergehender
Schutz
qualifizierten
Ausschussminderheit
ausdrücklich
Untersuchungsausschussgesetz
geregelten
Gestaltungsbefugnisse
Antragsrechte
gerichtliche
Entscheidung
weitere
zugestanden
werden
ist
verfassungsrechtlich
geboten
.
allgemeiner
Grundsatz
Minderheit
Untersuchungsverfahren
Antragstellerin
meint
umfassend
"
maßgebliche
Geltungsmacht
"
zuzuerkennen
wäre
existiert
.
Vielmehr
bestehen
Minderheitenrechte
Ausnahmen
parlamentarischen
Demokratie
geltenden
Regel
Mehrheitsentscheidung
auch
Untersuchungsverfahren
nur
insoweit
zwingend
Verfassung
konkretisierenden
gesetzlichen
Regelungen
ergeben
Glauben/Brocker
aaO
§
.
;
Brocker
.
.
fehlende
Berechtigung
qualifizierten
Minderheit
Ablehnung
Vernehmungsgegenüberstellung
Bundesgerichtshof
anrufen
können
steht
Hintergrund
Einklang
Sinn
Zweck
parlamentarischen
Untersuchungsverfahrens
.
geht
Aufklärung
Sachverhalts
politischen
Gesichtspunkten
möglichst
zeitnah
zügig
geschehen
soll
.
Beurteilung
Widersprüchen
Aussagen
Zeugen
Gegenüberstellung
zulässig
zweckmäßig
ist
sind
politischen
Bewertungen
Zeugenaussagen
ausschlaggebender
Bedeutung
.
ist
Aufgabe
Mitglieder
Untersuchungsausschusses
Gerichte
nur
Rechtsfragen
politische
Bewertungen
entscheiden
haben
.
Ablehnung
Vernehmungsgegenüberstellung
wird
Recht
Ausschussminderheit
angemessene
Beteiligung
Sachaufklärung
so
gravierender
Weise
eingeschränkt
Möglichkeit
gerichtlichen
Überprüfung
verfassungsrechtlichen
Gründen
zwingend
erforderlich
wäre
;
Ausschussminderheit
bleiben
ausreichende
sonstige
Möglichkeiten
widersprechende
Zeugenaussagen
reagieren
.
So
kann
Zeugen
regelmäßig
gegenteilige
Aussage
anderen
Zeugen
vorhalten
.
Entsprechend
wurde
vorliegenden
Fall
Bundesverteidigungsminister
Dr.
Freiherr
Aussagen
Zeugen
Staatssekretär
D.
Dr.
General
D.
konfrontiert
.
stehen
widersprechenden
Zeugenaussagen
politische
Bewertung
Verfügung
sodass
Ablehnung
Gegenüberstellung
Vergleich
abgelehnten
Zeugenvernehmung
Interessen
Ausschussminderheit
nur
geringem
Umfang
beeinträchtigt
.
Weiterhin
hat
lifizierte
Ausschussminderheit
Untersuchungsausschusses
Möglichkeit
Presseerklärungen
Widersprüche
Zeugenaussagen
hinzuweisen
Berichterstattung
Medien
ereichen
.
kann
Begründung
Gegenüberstellung
abgelehnt
worden
ist
interessierten
Öffentlichkeit
zugänglich
machen
selbst
Bild
Überzeugungskraft
Ablehnungsgründe
verschaffen
kann
.
Weiterhin
kann
Sondervotum
§
Abs.
PUAG
Abschlussbericht
Untersuchungsausschusses
erstellen
Widersprüchen
Zeugenaussagen
äußern
.
Weitergehende
Befugnisse
sind
verfassungsrechtlichen
Gründen
zwingend
geboten
.
3
.
Auslagenentscheidung
ist
veranlasst
.
Gerichtskosten
ist
Gebührentatbestand
ersichtlich
wäre
Bund
Bezahlung
Gebühren
befreit
.
Auch
Überbürdung
Kosten
Verfahren
Beteiligten
fehlt
Rechtsgrundlage
vgl.
§
Abs.
PUAG
.
entsprechenden
Anwendung
VwGO
vgl.
Beschluss
18
Juli
Beschluss
17
.
Februar
steht
vorliegenden
Fall
Untersuchungsausschuss
Minderheit
Mitglieder
Beteiligte
gegenüberstehen
.
Übertragung
Regelungen
§
.
VwGO
erscheint
Organstreit
ähnlichen
Konstellation
grundsätzlich
interessengerecht
vgl.
auch
§
Abs.
BVerfGG
.
Pfister
Lienen